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Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-oblast (Bulgarien) – eingereicht am 15. April 2024 – „LUKOIL Bulgaria“ EOOD/Komisia za zashtita na konkurentsiata

(Rechtssache C-260/24, LUKOIL Bulgaria)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-oblast

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: „LUKOIL Bulgaria“ EOOD

Beklagte: Komisia za zashtita na konkurentsiata

Vorlagefragen

1.    Sind Art. 102 AEUV sowie auch die Grundsätze der Verteidigungsrechte, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einschließlich der Unschuldsvermutung dahin auszulegen, dass es sich bei den entsprechenden Märkten (den Märkten, auf denen der Verstoß begangen wurde) im Fall einer unzulässigen Kosten-Preis-Schere (margin squeeze) um zwei vertikal gegliederte Märkte handelt, nämlich den vorgelagerten Markt (upstream market) und den nachgelagerten Markt (downstream market), und dass die Wettbewerbsbehörde eben in Bezug auf diese beiden entsprechenden Märkte verpflichtet ist, bei der Formulierung des Vorwurfs und der abschließenden Verwaltungsentscheidung Tatsachenfeststellungen zur Größe der entsprechenden Märkte, zu deren Marktteilnehmern und zu den Marktanteilen der Teilnehmer dieser Märkte zu treffen, einschließlich der entsprechenden Marktanteile des Unternehmens, dem sie eine marktbeherrschende Stellung vorwirft?

2.    Ist Art. 102 AEUV in Verbindung mit den Grundsätzen der Verteidigungsrechte, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einschließlich der Unschuldsvermutung dahin auszulegen, dass er es im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 102 AEUV nicht zulässt, in ein und denselben nationalen Produktmarkt Produkte einzubeziehen, die weder auf der Nachfrage- noch auf der Angebotsseite austauschbar sind, wie dies die KZK im vorliegenden Verfahren getan hat, indem sie die Kraftstoffe Diesel und Benzin A-95H in einen einzigen Produktmarkt für Kraftstoffe einbezogen hat?

3.    Wenn es zulässig ist, in einen einzigen nationalen Produktmarkt Kraftstoffe einzubeziehen, die auf der Angebots- und Nachfrageseite nicht austauschbar sind, ist es dann zulässig, den dritten Hauptkraftstoff auf diesem nationalen Markt, Flüssiggas Propan-Butan (LPG), das auf dem nationalen Markt einen gleich hohen Marktanteil wie Benzin hat, nicht in den Produktmarkt für Kraftstoffe einzubeziehen?

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