Language of document : ECLI:EU:T:2015:445





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 30. Juni 2015 –
Gambling Commission/HABM – Mediatek Italia und De Gregorio (Darstellung einer Hand)

(Rechtssache T‑404/10 RENV)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke, die eine Hand darstellt – Art. 53 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Bestehen eines nach nationalem Recht geschützten älteren Urheberrechts – Beweislast – Anwendung des nationalen Rechts durch das HABM“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Befugnis, die Benutzung der Marke aufgrund eines sonstigen älteren Rechts zu untersagen – Kontrolle des anwendbaren nationalen Rechts durch die zuständigen Stellen des Amtes und durch das Gericht (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 53 Abs. 2) (vgl. Rn. 27‑30)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Nichtigkeitsverfahren – Auf das Vorbringen beschränkte Prüfung – Würdigung der angeführten Tatsachen und der Beweiskraft der vorgelegten Beweisstücke durch das Amt (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 1) (vgl. Rn. 31)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juni 2010 (Sache R 1028/2009‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Mediatek Italia Srl und Herrn Giuseppe De Gregorio einerseits und der National Lottery Commission andererseits

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Juni 2010 (Sache R 1028/2009‑1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten.