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Klage, eingereicht am 9. September 2010 - Villeroy & Boch - Belgien/Kommission

(Rechtssache T-402/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Villeroy & Boch - Belgien (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und J. Blockx)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Villeroy & Boch Belgium N.V./S.A. betrifft, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die der Klägerin auferlegte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen betreffend eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 AEUV auf dem Markt für Armaturen, Duschabtrennungen und Sanitärkeramik.

Sie stützt ihre Klage auf sieben Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen sowie gegen die ständige Rechtsprechung, indem zu Unrecht von einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung ausgegangen worden sei;

Verstoß gegen die Begründungspflicht, die sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV ergebe, da die Begründung hinsichtlich der Annahme einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung unzureichend und fehlerhaft sei;

Verstoß gegen die Begründungspflicht hinsichtlich der vermeintlichen Teilnahme der Klägerin an der zur Last gelegten Zuwiderhandlung auf dem belgischen Markt ebenso wie Fehlen von Beweisen, dass die Klägerin an dieser Zuwiderhandlung auf dem belgischen Markt teilgenommen habe;

es verstoße gegen den Grundsatz nulla poena sine lege nach Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU und gegen das Prinzip "nicht mehr Strafe als Schuld" nach Art. 49 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Charta, die Klägerin und ihre Muttergesellschaft als Gesamtschuldner für die Geldbuße haftbar zu machen, sowie Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003;

fehlerhafte Festsetzung der Höhe der Geldbuße, da sich diese auch auf Umsätze beziehe, die mit der zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht im Zusammenhang stünden;

im Widerspruch zu Art. 41 der Charta stehende ungerechtfertigte Verweigerung einer Herabsetzung der Geldbuße wegen unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer;

Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung 1/2003 wegen fehlerhafter Festsetzung der Geldbuße gemessen an der Schwere des Verstoßes und fehlerhafte Festsetzung des "Abschreckungsfaktors" sowie Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße im absoluten Sinn.

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