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Klage, eingereicht am 8. September 2010 - National Lottery Commission/HABM - Mediatek Italia und De Gregorio (Darstellung einer Hand)

(Rechtssache T-404/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: National Lottery Commission (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Mediatek Italia Srl (Neapel, Italien), Giuseppe De Gregorio (Neapel, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Juni 2010 in der Rechtssache R 1028/2009-1 aufzuheben;

die Sache an die Nichtigkeitsabteilung zurückzuverweisen;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die eine Hand mit zwei gekreuzten Fingern und einem lächelnden Gesicht zeigt, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 28 und 41 - Gemeinschaftsmarke Nr. 4800389

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragsteller: Die Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren begründeten ihren Antrag mit relativen Nichtigkeitsgründen gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchstab. c und Art. 53 Abs. 2 Buchstab. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates verletze, da die Beurteilung dieses Artikels und die Vorgehensweise bei der Beurteilung des Sachverhalts durch die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft seien und da die Beschwerdekammer von ihren Untersuchungsbefugnissen keinen Gebrauch gemacht habe. Ferner habe sie die ihr in Art. 78 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates zugesprochenen Befugnisse nicht in vollen Umfang ausgeübt.

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