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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 31. März 2003

in der Rechtssache T-227/02: André Hecq gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Anfechtungsklage ( Fristen ( Unzulässigkeit)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-227/02, André Hecq, Generalsekretär und Vertreter der Gewerkschaft Syndicat des Fonctionnaires Internationaux et Européens (SFIE), wohnhaft in Mondercange (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Vogel und D. Amatulli, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Curall), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2001 über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen Vizepräsident Kinnock und den Gewerkschaften und Berufsverbänden der Kommission über die der Personalvertretung zur Verfügung stehenden Mittel und die Vorschriften über die der Personalvertretung zur Verfügung stehenden Mittel ab 1. Januar 2002, hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter R. M. Moura Ramos und H. Legal ( Kanzler: H. Jung ( am 31. März 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - (ABl. C 247 vom 12.10.2002.