Language of document :

Klage, eingereicht am 4. Mai 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-154/09)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und A. Nijenhuis)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG1 verstoßen hat, dass sie die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die die Benennung des Universaldienstleisters regeln, nicht angemessen in das nationale Recht umgesetzt, hilfsweise, die Anwendung dieser Bestimmungen in der Praxis nicht sichergestellt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 121 des portugiesischen Gesetzes betreffend elektronische Kommunikationen (Gesetz Nr. 5/2004 vom 10. Februar 2004) hält den öffentlichen Dienst, die ausschließliche Konzession für den öffentlichen Dienst und die entsprechenden Rechte und Pflichten bis 2025 aufrecht, wobei Inhaberin der Konzession für den öffentlichen Telekommunikationsdienst die PT Comunicações S.A. ist.

Nach Ansicht der Kommission ist das portugiesische Gesetz betreffend elektronische Kommunikationen im Bereich der Benennung der für die Erbringung des Universaldienstes verantwortlichen Unternehmen irreführend, unzusammenhängend und inkonsistent.

Infolgedessen habe der portugiesische Staat das oder die Unternehmen, das bzw. die für die Erbringung des Universaldienstes verantwortlich ist bzw. sind, nicht in einem effizienten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren, wie in Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22 vorgeschrieben, benannt.

____________

1 - Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51).