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Klage, eingereicht am 5. November 2008 - Alisei / Kommission

(Rechtssache T-481/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Alisei ONG (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: F. Sciaudone, avvocato, R. Sciaudone, avvocato, S. Gobbato, avvocato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Kommission vom 19. August 2008 (AIDCO/G2/ML V D (2008) - 8449) für nichtig zu erklären;

die Kommission zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine auf dem Gebiet der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe tätige Nichtregierungsorganisation, erhebt Klage gegen die Entscheidung der Beklagten, mit der die Einwandfreiheit des im Juni 2006 eingeleiteten Verfahrens der Rechnungsprüfung bei einer Reihe von mit ihr abgeschlossenen Verträgen und der daraufhin erfolgten Aussetzung der Zahlungen bestätigt worden sei. Die Kommission habe überdies einen Abschlussbericht von Ernst & Young übermittelt und der Klägerin mitgeteilt, dass dieser Bericht eine verlässliche technische Grundlage für die gebotenen Konsequenzen und insbesondere für die Einleitung eines Rückforderungsverfahrens über eine Gesamtsumme von 4 750 121 Euro darstelle.

Die Klägerin stützt ihre Anträge auf folgende Klagegründe:

Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des sorgfältigen Verwaltungshandelns, soweit die Klägerin von einem Verwaltungsverfahren von ganz bestimmter Art und Durchführungsweise betroffen gewesen sei, um dann zu erkennen, dass das Verfahren in Wirklichkeit (hinsichtlich Zweck und Durchführung) grundlegend andere Charakteristika aufgewiesen habe als anfangs mitgeteilt. Genauer gesagt sei der Beklagten vorzuwerfen, dass sie zu Beginn entschieden habe, ein Rechnungsprüfungsverfahren in Gang zu setzen, das über ein Audit habe abgewickelt werden sollen, um dann zu Ergebnissen zu gelangen, die mit einer anderen, als "abgestimmtes Verfahren" bekannten Prüfmethode, über die die Klägerin nie in Kenntnis gesetzt worden sei, gewonnen worden seien.

Verletzung von Verjährungsvorschriften, soweit mit der die Entscheidung die bestrittene Rückforderung von Beträgen festgesetzt werde, die wegen der eingetretenen Verjährung des Rückforderungsrechts der Beklagten nicht Gegenstand einer Rückforderung hätten sein können.

Die Klägerin macht auch die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend.

Schließlich beantragt die Klägerin die Verurteilung der Kommission zum Ersatz des von ihr erlittenen Schadens.

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