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Klage, eingereicht am 7. Mai 2012 – ZZ/Parlament

(Rechtssache F-52/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Salerno)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Festlegung des ersten Wohnsitzes der Klägerin in Luxemburg und der Entscheidung, die den Bescheid über die Änderung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin enthält, wonach die Aufhebung des Berichtigungskoeffizienten für Frankreich mit Wirkung vom 1. Januar 2010 entfällt

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung über die Festlegung ihres ersten Wohnsitzes in Luxemburg und die Entscheidung vom 28. Juni 2011, die den Bescheid über die Änderung ihrer Ruhegehaltsansprüche enthält, wonach der Berichtigungskoeffizient für Frankreich mit Wirkung vom 1. Januar 2010 entfällt, aufzuheben;

das Parlament zur Herausgabe der Beträge zu verurteilen, die es im Rahmen der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge vereinnahmt hat;

das Parlament zur Zahlung der aufgelaufenen rückständigen Versorgungsbezüge zu verurteilen, zuzüglich Verzugszinsen, die ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der geschuldeten Rückstände zu dem im betreffenden Zeitraum geltenden, um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz zu berechnen sind, den die Europäische Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzt hat;

hilfsweise:

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, soweit sie rückwirkend zum 1. Januar 2010 erlassen wurden;

das Parlament zur Zahlung der aufgelaufenen rückständigen Versorgungsbezüge zu verurteilen, zuzüglich Verzugszinsen, die ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der geschuldeten Rückstände zu dem im betreffenden Zeitraum geltenden, um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz zu berechnen sind, den die Europäische Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzt hat;

in jedem Fall:

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.