Language of document : ECLI:EU:C:2021:257

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

26. März 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) – Art. 27 – Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung – Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels – Art. 29 – Modalitäten und Fristen für Überstellungen – Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Richtlinie 2013/33/EU – Art. 18 – Nationale Maßnahme, mit der einem Antragsteller, an den eine Überstellungsentscheidung gerichtet ist, ein Platz in einer speziellen Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird, in der die untergebrachten Personen Begleitung erhalten, um ihre Überstellung vorzubereiten“

In der Rechtssache C‑134/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal du travail de Liège (Arbeitsgericht Lüttich, Belgien) mit Entscheidung vom 22. Februar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 4. März 2021, in dem Verfahren

EV

gegen

Agence fédérale pour l’accueil des demandeurs d’asile (Fedasil)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter M. Ilešič, E. Juhász (Berichterstatter), C. Lycourgos und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin‑III-Verordnung).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen EV und der Agence fédérale pour l’accueil des demandeurs d’asile (Fedasil) (Bundesagentur für die Aufnahme von Asylbewerbern, Belgien) über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, mit der EV ein Platz in einer speziellen Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird, in der die untergebrachten Personen Begleitung erhalten, um ihre Überstellung in den für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat vorzubereiten.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 DublinIII-Verordnung

3        Art. 1 („Gegenstand“) der Dublin‑III-Verordnung bestimmt:

„Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden ‚zuständiger Mitgliedstaat‘).“

4        Art. 2 („Definitionen“) der Verordnung sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

b)      ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9)];

c)      ‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

…“

5        Art. 26 („Zustellung der Überstellungsentscheidung“) der Verordnung sieht in Abs. 1 vor:

„Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d zu, setzt der ersuchende Mitgliedstaat die betreffende Person von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen. Wird die betreffende Person durch einen Rechtsbeistand oder einen anderen Berater vertreten, so können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, die Entscheidung diesem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zuzustellen und die Entscheidung gegebenenfalls der betroffenen Person mitzuteilen.“

6        Art. 27 der Verordnung bestimmt:

„(1)      Der Antragsteller … hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.

(3)      Zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vor:

a)      dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder

b)      dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder

c)      die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.

(4)      Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen.

(5)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person rechtliche Beratung und – wenn nötig – sprachliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.

(6)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung auf Antrag unentgeltlich gewährt wird, wenn die betreffende Person die Kosten nicht selbst tragen kann. …

…“

7        Art. 29 der Dublin‑III-Verordnung, der die Modalitäten und Fristen für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat betrifft, sieht in seinen Abs. 1 und 2 Folgendes vor:

„(1)      Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

(2)      Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“

 Richtlinie 2013/33/EU

8        Art. 7 („Aufenthaltsort und Bewegungsfreiheit“) der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96), bestimmt:

„(1)      Antragsteller dürfen sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem ihnen von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen. Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen und muss hinreichenden Raum dafür bieten, dass Gewähr für eine Inanspruchnahme aller Vorteile aus dieser Richtlinie gegeben ist.

(2)      Die Mitgliedstaaten können – aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist – einen Beschluss über den Aufenthaltsort des Antragstellers fassen.

(3)      Die Mitgliedstaaten dürfen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen an die Bedingung knüpfen, dass sich Antragsteller tatsächlich an dem Ort aufhalten, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird. Ein derartiger Beschluss, der von allgemeiner Natur sein kann, wird jeweils für den Einzelfall und auf der Grundlage des einzelstaatlichen Rechts getroffen.

…“

9        In Art. 18 („Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen“) der Richtlinie heißt es:

„(1)      Sofern Unterbringung als Sachleistung erfolgt, sollte sie in einer der folgenden Formen gewährt werden, die auch miteinander kombiniert werden können:

b)      Unterbringungszentren, die einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten;

(3)      Bei der Unterbringung der Antragsteller in den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Räumlichkeiten und Unterbringungszentren berücksichtigen die Mitgliedstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von schutzbedürftigen Personen.

(6)      Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. …

…“

 Belgisches Recht

 Gesetz vom 15. Dezember 1980

10      Titel Ibis („Rat für Ausländerstreitsachen“) der Loi sur l’accès au territoire, le séjour, l’établissement et l’éloignement des étrangers, du 15 décembre 1980 (Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und die [Aufenthaltsbeendigung] von Ausländern) (Moniteur belge vom 31. Dezember 1980, S. 14584) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz vom 15. Dezember 1980) ist in fünf Kapitel unterteilt.

11      Kapitel 1 („Einrichtung und Gerichtsbarkeit des Rates für Ausländerstreitsachen“) enthält u. a. Art. 39/2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, der vorsieht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, beim Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) eine Nichtigkeitsklage gegen die ihr gegenüber ergangene Entscheidung über die Verweigerung des Aufenthalts in Verbindung mit einer Anordnung, das Staatsgebiet zu verlassen, erheben kann, die keine aufschiebende Wirkung hat.

12      Kapitel 5 („Verfahren“) des Titels Ibis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ist in drei Abschnitte unterteilt. Abschnitt III („Nichtigkeitsklage“) enthält u. a. einen Unterabschnitt 3 („Verfahren der einstweiligen Entscheidung in Verwaltungsangelegenheiten“), in dem Art. 39/82 des Gesetzes enthalten ist, der wie folgt bestimmt:

„§ 1      Kann ein Akt einer Verwaltungsbehörde nach Art. 39/2 für nichtig erklärt werden, so ist allein der [Rat für Ausländerstreitsachen] befugt, die Aussetzung seiner Vollziehung anzuordnen.

Die antragstellende Partei muss, wenn sie die Aussetzung der Ausführung beantragt, entweder eine Aussetzung in äußerster Dringlichkeit oder eine gewöhnliche Aussetzung wählen. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit darf sie weder gleichzeitig noch nacheinander Abs. 3 ein erneutes Mal anwenden oder in dem in § 3 erwähnten Antrag die Aussetzung ein erneutes Mal beantragen.

§ 4      Der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter für Ausländerstreitsachen befindet innerhalb [von] dreißig Tagen über den Aussetzungsantrag. Wird die Aussetzung angeordnet, wird über den Antrag auf Nichtigerklärung innerhalb von vier Monaten nach Verkündung der gerichtlichen Entscheidung entschieden.

Ist gegen den Ausländer eine [Aufenthaltsbeendigungs- oder Zurückweisungsmaßnahme] gefasst worden, deren Ausführung unmittelbar bevorsteht, insbesondere wenn er an einem in den Art. 74/8 und 74/9 erwähnten bestimmten Ort festgehalten oder der Regierung zur Verfügung gestellt wird, und hat er die Aussetzung der erwähnten [Aufenthaltsbeendigungs- oder Zurückweisungsmaßnahme] noch nicht auf gewöhnlichem Wege beantragt, kann er die Aussetzung der Ausführung dieser Maßnahme in äußerster Dringlichkeit in der in Art. 39/57 § 1 Abs. 3 erwähnten Frist beantragen.

…“

 Gesetz vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylbewerbern und bestimmten anderen Kategorien von Ausländern

13      Art. 11 § 1 der Loi sur l’accueil des demandeurs d’asile et de certaines autres catégories d’étrangers, du 12 janvier 2007 (Gesetz vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylbewerbern und bestimmten anderen Kategorien von Ausländern) (Moniteur belge vom 7. Mai 2007, S. 24027) sieht unter bestimmten Voraussetzungen die verbindliche Zuweisung eines Platzes in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber vor. Nach Art. 12 § 2 dieses Gesetzes kann die Fedasil von Amts wegen den Aufnahmeort eines Asylbewerbers ändern.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14      Am 16. September 2020 stellte der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, ein georgischer Staatsangehöriger, in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz.

15      Bis zur Entscheidung über seinen Antrag wurde er in einer Aufnahmeeinrichtung des Roten Kreuzes in Rocourt (Belgien) untergebracht.

16      Die belgischen Behörden richteten ein Aufnahmegesuch an die niederländischen Behörden. Diesem Gesuch wurde am 9. Oktober 2020 stattgegeben.

17      Das Office des étrangers (Ausländerbehörde, Belgien) erließ eine aufenthaltsverweigernde Entscheidung mit der Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, die dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens am 21. Dezember 2020 zugestellt wurde. In dieser Entscheidung wurde ihm mitgeteilt, dass das Königreich der Niederlande für die Prüfung seines Falles zuständig sei, und er wurde angewiesen, das belgische Hoheitsgebiet zu verlassen und sich in die Niederlande zu begeben.

18      Am 14. Januar 2021 erhob der Antragsteller des Ausgangsverfahrens beim Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) Nichtigkeitsklage gegen diese Überstellungsentscheidung.

19      Mit Entscheidung vom 11. Januar 2021 änderte die Fedasil in Anbetracht der Überstellungsentscheidung den Aufnahmeort des Antragstellers des Ausgangsverfahrens, indem sie ihn verbindlich einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung in Mouscron (Belgien) zuwies, damit er die für die Organisation seiner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat vorgesehene Begleitung erhalten konnte.

20      Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens stellte beim Tribunal de travail de Liège (Arbeitsgericht Lüttich, Belgien) einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Entscheidung.

21      Mit einstweiliger Verfügung vom 15. Januar 2021, bestätigt am 4. Februar 2021, ordnete das Tribunal du travail de Liège (Arbeitsgericht Lüttich) die vorläufige Aufrechterhaltung der Unterbringung des Klägers des Ausgangsverfahrens in der Aufnahmeeinrichtung des Roten Kreuzes in Rocourt an.

22      Am 14. Januar 2021 legte der Antragsteller des Ausgangsverfahrens einen Rechtsbehelf in der Sache gegen die Entscheidung der Fedasil ein. Zur Begründung des Rechtsbehelfs machte er geltend, dass die Entscheidung der Fedasil sein Recht auf einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegen die Entscheidung über die Verweigerung des Aufenthalts verletze.

23      Das vorlegende Gericht führt aus, dass Art. 27 der Dublin‑III-Verordnung dem Antragsteller ein wirksames Rechtsmittel gegen die Entscheidung, ihm den Aufenthalt zu verweigern und die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, garantiere.

24      Es weist jedoch darauf hin, dass nach nationalem Recht die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht automatisch aufschiebende Wirkung auf den Vollzug der Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, entfalte. Nur im Rahmen des vorläufigen Verwaltungsrechtsschutzes könne der Antragsteller die Aussetzung des Vollzugs beantragen, wenn absolute Dringlichkeit bestehe, d. h., wenn der Vollzug einer solchen Anweisung zum Verlassen des Hoheitsgebiets unmittelbar bevorstehe.

25      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts setzt die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits voraus, dass vorab festgestellt werde, ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung aufschiebende Wirkung habe. Diesbezüglich führt es aus, dass, wenn eine solche Wirkung anzuerkennen wäre, das Einlegen eines Rechtsbehelfs zur Folge hätte, dass der betreffende Antragsteller vorübergehend nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden dürfte, so dass seine Verlegung in eine spezielle Einrichtung für die Vorbereitung der Überstellung verfrüht wäre.

26      Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob eine Entscheidung über die Änderung des obligatorischen Aufnahmeorts, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die seiner Ansicht nach als Beginn der Durchführung der Überstellungsentscheidung anzusehen ist, mit Art. 27 der Dublin‑III-Verordnung vereinbar sei.

27      Das Tribunal du travail de Liège (Arbeitsgericht Lüttich) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Handelt es sich bei einem Rechtsbehelf nach nationalem Recht zugunsten eines Asylbewerbers, der dazu aufgefordert worden ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat prüfen zu lassen, um ein wirksames Rechtsmittel im Sinne von Art. 27 der Dublin‑III-Verordnung, wenn der genannte Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und nur im Fall eines Freiheitsentzugs im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Überstellung aufschiebende Wirkung entfalten kann?

2.      Ist das in Art. 27 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehene wirksame Rechtsmittel dahin zu verstehen, dass es nur der Umsetzung einer Überstellungsmaßnahme unter Zwang während der Prüfung eines Rechtsbehelfs gegen die genannte Überstellungsentscheidung entgegensteht, oder dahin, dass es jede die Aufenthaltsbeendigung vorbereitende Maßnahme verbietet, wie etwa die Verlegung in eine Einrichtung, die die Durchführung der Rückkehr derjenigen Asylbewerber sicherstellt, die aufgefordert wurden, ihren Asylantrag in einem anderen europäischen Land prüfen zu lassen?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

28      Das vorlegende Gericht hat beantragt, die vorliegende Rechtssache dem Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs oder dem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung zu unterwerfen.

29      Mit Entscheidung vom 16. März 2021 hat die Fünfte Kammer auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, dass dem Antrag, die vorliegende Rechtssache dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, nicht stattzugeben ist, da die Voraussetzungen der Dringlichkeit nach Art. 107 der Verfahrensordnung nicht erfüllt sind. Mit Entscheidung vom selben Tag wurde der Antrag, die Rechtssache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, ebenfalls abgelehnt. Ebenfalls am 16. März 2021 hat der Präsident des Gerichtshofs jedoch entschieden, dass die Rechtssache gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung mit Vorrang entschieden werden soll.

 Zu den Vorlagefragen

30      Gemäß Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof insbesondere dann, wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. Außerdem kann der Gerichtshof nach Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

31      Diese Bestimmungen sind in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

 Zur zweiten Frage

32      Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 27 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, gegenüber einem Antragsteller, der einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung eingelegt hat, Maßnahmen zur Vorbereitung dieser Überstellung zu ergreifen, wie etwa die Zuweisung eines Platzes in einer speziellen Aufnahmeeinrichtung, in der die untergebrachten Personen Begleitung erhalten, um ihre Überstellung vorzubereiten.

33      Nach Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung hat der Antragsteller das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Außerdem ergibt sich aus Art. 27 Abs. 3 bis 6 dieser Verordnung, dass der Asylbewerber, um die Wirksamkeit dieses Rechtsbehelfs sicherzustellen, u. a. die Möglichkeit haben muss, innerhalb einer angemessenen Frist bei einem Gericht zu beantragen, die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf auszusetzen, und dass er auch rechtliche Beratung in Anspruch nehmen können muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 50).

34      Zwar muss nach Art. 27 der Dublin‑III-Verordnung das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel zumindest mit der Möglichkeit für den Antragsteller einhergehen, die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung zu beantragen, doch verpflichtet diese Bestimmung die Mitgliedstaaten nicht, in ihrem Recht vorzusehen, dass die Einlegung eines solchen Rechtsmittels automatisch die Aussetzung der Durchführung zur Folge hat.

35      Art. 27 Abs. 3 Buchst. c der Dublin‑III-Verordnung lässt sich nämlich entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber mit der von ihm gewählten Regelung, wonach die Mitgliedstaaten der betreffenden Person die Möglichkeit geben, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs zu beantragen, anerkannt hat, dass sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden können, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung als solche nicht genügt, um die Überstellung auszusetzen, die deshalb erfolgen kann, ohne das Ergebnis des Rechtsbehelfs abzuwarten, sofern die Aussetzung nicht beantragt worden ist oder der Aussetzungsantrag zurückgewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 59).

36      Es ist jedoch erstens festzustellen, dass weder diese noch irgendeine andere Bestimmung der Dublin‑III-Verordnung, obwohl sie ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und die Möglichkeit vorsieht, die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs zu beantragen, den Erlass von Maßnahmen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verbietet, die als solche nicht den Beginn des Verfahrens zur Durchführung der Überstellungsentscheidung im Sinne dieser Verordnung darstellen.

37      Solche Maßnahmen sind nämlich nicht als Maßnahmen zur Durchführung der Überstellung anzusehen, sondern als die Durchführung vorbereitende Maßnahmen, da ihre Umsetzung nicht dazu führt, dass die betroffene Person das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats verlässt. Im Übrigen beeinträchtigen sie weder die Bewegungsfreiheit des Antragstellers noch die Ausübung seiner Verfahrensrechte nach der Dublin‑III-Verordnung.

38      Außerdem sind Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende für sich genommen nicht geeignet, auf den Ausgang der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung einzuwirken, was im Übrigen das vorlegende Gericht auch nicht behauptet.

39      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat zu erfolgen hat, „sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf …, wenn diese … aufschiebende Wirkung hat“. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Überstellung des Antragstellers so schnell wie möglich erfolgen muss, sobald die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

40      Somit erscheint das Ergreifen von Maßnahmen, die die Überstellung vorbereiten, mit den Bestimmungen von Art. 29 der Dublin‑III-Verordnung vereinbar, da der Zweck dieser Maßnahmen darin besteht, die schnellstmögliche Überstellung des Antragstellers für den Fall, dass sein Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung abgelehnt wird, vorzubereiten.

41      Zweitens verstößt das Ergreifen vorbereitender Maßnahmen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden auch nicht gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2013/33, deren Zweck es ist, die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern, einschließlich derjenigen, denen eine Überstellungsentscheidung nach der Dublin‑III-Verordnung zugestellt wurde, zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Cimade und GISTI, C‑179/11, EU:C:2012:594, Rn. 50).

42      Insoweit steht die in Art. 18 Abs. 6 der Richtlinie 2013/33 vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Antragsteller nur dann in eine andere Einrichtung zu verlegen, „wenn dies notwendig“ ist, nicht der Möglichkeit entgegen, dass ein Antragsteller nach dem Erlass einer Überstellungsentscheidung einer neuen Aufnahmeeinrichtung, die die Überstellung begleitende Leistungen erbringt, zugewiesen wird, ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung eingelegt hat.

43      Dem ersuchenden Mitgliedstaat kann nämlich nicht vorgeworfen werden, dass er den Wechsel der Unterkunft des Antragstellers aufgrund der mit der Überstellungsentscheidung verbundenen Änderung seiner administrativen Situation sowie der sich daraus ergebenden Belastungen für diesen Mitgliedstaat als notwendig erachtet.

44      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die den Antragstellern zur Verfügung gestellten Informationen und die mit ihnen in der offenen Aufnahmeeinrichtung, an die sie verwiesen wurden, geführten Gespräche nicht derart ausgestaltet sein dürfen, dass unangemessener Druck auf die Personen, die internationalen Schutz beantragen, ausgeübt werden könnte, auf ihre Verfahrensrechte nach der Dublin‑III-Verordnung zu verzichten.

45      Aus diesen Gründen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 27 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, gegenüber einem Antragsteller, der einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung eingelegt hat, Maßnahmen zur Vorbereitung dieser Überstellung zu ergreifen, wie etwa die Zuweisung eines Platzes in einer speziellen Aufnahmeeinrichtung, in der die untergebrachten Personen Begleitung erhalten, um ihre Überstellung vorzubereiten.

 Zur ersten Frage

46      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 27 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Antragsteller die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nur dann beantragen kann, wenn diese Entscheidung in die Tat umgesetzt wird und der Antragsteller einer unmittelbaren Gefahr der Überstellung ausgesetzt ist.

47      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 26. März 2020, A. P. [Bewährungsmaßnahmen], C‑2/19, EU:C:2020:237, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 26. März 2020, A. P. [Bewährungsmaßnahmen], C‑2/19, EU:C:2020:237, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Zum einen ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass das vorlegende Gericht nur zu prüfen hat, „ob die EV in der Einrichtung von Mouscron gewährte materielle Unterstützung diesem die gleichen materiellen und rechtlichen Bedingungen bietet wie seine Aufnahme in einem anderen Zentrum, so dass er unter den gleichen Bedingungen sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“ gegen die ihm zugestellte Überstellungsentscheidung ausüben kann.

50      Zum anderen stellen, wie in Rn. 37 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende keine Maßnahmen zur Durchführung einer Überstellungsentscheidung im Sinne der Dublin‑III-Verordnung dar.

51      Daraus folgt, dass die Frage nach der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung für den Ausgangsrechtsstreit nicht erheblich ist, so dass festzustellen ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.

52      Dieses Ergebnis wird durch das Urteil vom 30. September 2020, CPAS de Liège (C‑233/19, EU:C:2020:757), nicht in Frage gestellt, da im vorliegenden Fall der Zusammenhang zwischen dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsstreit, der die Zuweisung eines Antragstellers an eine Unterbringungseinrichtung, die die Überstellung begleitende Leistungen erbringt, betrifft, und der Anwendung von Art. 27 der Dublin‑III-Verordnung nicht besteht. Für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits ist es daher nicht erforderlich, dass das vorlegende Gericht über die Frage nach der Wirksamkeit der bei einem anderen Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage entscheidet.

53      Aus diesen Gründen ist gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung festzustellen, dass die erste Frage offensichtlich unzulässig ist.

 Kosten

54      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen:

Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, gegenüber einem Antragsteller, der einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung eingelegt hat, Maßnahmen zur Vorbereitung dieser Überstellung zu ergreifen, wie etwa die Zuweisung eines Platzes in einer speziellen Aufnahmeeinrichtung, in der die untergebrachten Personen Begleitung erhalten, um ihre Überstellung vorzubereiten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.