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Klage, eingereicht am 6. Juli 2010 - Seven Towns/HABM

(Rechtssache T-293/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Seven Towns Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Schäfer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2010 in der Sache R 1475/2009-1 aufzuheben, soweit die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5650817 zurückgewiesen wurde;

dem Harmonisierungsamt die Kosten einschließlich der Anwaltskosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Eine aus Farben als solchen bestehende Marke, die beschrieben ist als "sechs Oberflächen, die in drei Paaren parallel nebeneinander angeordnet sind, wobei jedes Paar senkrecht zu den anderen beiden Paaren angeordnet ist und dadurch gekennzeichnet ist, dass (i) die jeweils zwei nebeneinander liegenden Oberflächen verschiedene Farben haben und (ii) die Oberflächen eine Gitterstruktur aufweisen, die durch schwarze Linien gebildet wird, die die Oberfläche in neun gleichgroße Segmente unterteilen". Die angegebenen Farben waren rot (PMS 200C), grün (PMS 347C), blau (PMS 293C), orange (PMS 021C), gelb (PMS 012C), weiß und schwarz für Waren in der Klasse 28 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5650817.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5650817.

Klagegründe: Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.

Mit ihrem ersten Klagegrund macht sie geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße dadurch gegen die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens, dass sie gegen Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates in Verbindung mit Regel 53a der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission verstoße, da die Beschwerdekammer zu Unrecht eine inhaltliche Prüfung vorgenommen habe.

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung verletze dadurch ihr Recht auf ein faires Verfahren, dass sie gegen Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates verstoße, da die Beschwerdekammer ihre Entscheidung auf ein völlig neues Vorbringen gestützt habe, ohne dass die Klägerin zur Stellungnahme aufgefordert worden sei.

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