Language of document : ECLI:EU:C:2012:219

Rechtssache C‑461/10

Bonnier Audio AB u. a.

gegen

Perfect Communication Sweden AB

(Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen)

„Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Datenverarbeitung über das Internet – Beeinträchtigung eines ausschließlichen Rechts – Hörbücher, die mittels eines FTP-Servers über das Internet durch eine vom Internetdienstleister zur Verfügung gestellte IP-Adresse zugänglich gemacht werden – Anordnung an den Internetdienstleister, den Namen und die Adresse des Nutzers der IP‑Adresse herauszugeben“

Leitsätze des Urteils

1.        Rechtsangleichung – Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden – Richtlinie 2006/24 – Geltungsbereich – Verletzung eines Urheberrechts über das Internet

(Richtlinien 2002/58, 2004/48, Art. 8 und 15, und 2006/24 des Europäischen Parlaments und des Rates)

2.        Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation – Richtlinie 2002/58 – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2004/48 – Verletzung eines Urheberrechts über das Internet

(Richtlinien 2002/58 und 2004/48 des Europäischen Parlaments und des Rates)

1.        Die Richtlinie 2006/24 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ist dahin auszulegen, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erlassen wurden und nach denen einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen Internetteilnehmer oder ‑nutzer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP(Internetprotokoll)-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll, da derartige Rechtsvorschriften nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24 fallen.

Aus Art. 11 in Verbindung mit dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 ergibt sich nämlich zum einen, dass diese Richtlinie eine klar abgegrenzte Spezialregelung ist, die von der allgemein geltenden Richtlinie 2002/58 und insbesondere von deren Art. 15 Abs. 1 abweicht und an ihre Stelle tritt.

Zum anderen wird mit den genannten nationalen Rechtsvorschriften ein anderes Ziel verfolgt als mit der Richtlinie 2006/24. Sie beziehen sich auf die Weitergabe von Daten in einem Zivilverfahren zur Feststellung einer Urheberrechtsverletzung, während die Richtlinie 2006/24 ausschließlich die Verarbeitung und Vorratsspeicherung von Daten betrifft, die von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten erzeugt oder verarbeitet werden, sowie ihre Weitergabe an die zuständigen nationalen Behörden. Der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist die Richtlinie 2006/24 noch nicht umgesetzt hat, ist insoweit unerheblich.

(vgl. Randnrn. 40, 43-44, 46, 61 und Tenor)

2.        Die Richtlinie 2002/58 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und die Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften, nach denen einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen Internetteilnehmer oder ‑nutzer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP(Internetprotokoll)-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll, nicht entgegenstehen, soweit es diese Rechtsvorschriften dem nationalen Gericht, bei dem eine klagebefugte Person beantragt hat, die Weitergabe personenbezogener Daten anzuordnen, ermöglichen, anhand der Umstände des Einzelfalls und unter gebührender Berücksichtigung der sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Erfordernisse eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.

Bei der Umsetzung der genannten Richtlinien ist es nämlich Sache der Mitgliedstaaten, darauf zu achten, dass sie sich auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherzustellen. Sodann haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit ihnen auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinien stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert.

(vgl. Randnrn. 56, 61 und Tenor)