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Rechtsmittel, eingelegt am 16. September 2023 von Tigran Khudaverdyan gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. September 2023 in der Rechtssache T-335/22

(Rechtssache C-704/23 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Tigran Khudaverdyan (vertreten durch Rechtsanwälte F. Bélot und T. Bontinck sowie Rechtsanwältin M. Brésart)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 6. September 2023, T-335/22, aufzuheben, auch soweit er verurteilt wurde, seine eigenen Kosten und die des Rates zu tragen;

den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und die folgenden angefochtenen Beschlüsse insoweit für nichtig zu erklären, als sie ihn in die Listen in den Anhängen dieser Rechtsakte aufnehmen bzw. darauf belassen:

den Beschluss (GASP) 2022/429 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 87 I, S. 44) und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates vom 15. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 87 I, S. 1);

den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149) und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1);

den Beschluss (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 134) und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 1);

den Ersatz des ihm durch den Erlass dieser Rechtsakte entstandenen immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 268 AEUV anzuordnen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe bei der Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale des führenden Geschäftsmanns (i.) und der wesentlichen Einnahmequelle für die Regierung (ii.) in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP Rechtsfehler begangen. Auch bei der Beurteilung des Zusammenhangs zwischen den mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten Zielen und dem individuellen Verhalten des Rechtsmittelführers habe es Rechtsfehler begangen (iii.).

Das Gericht habe den Umfang seiner gerichtlichen Kontrolle verkannt, indem es seine eigene Beurteilung und seine eigenen Erwägungen an die Stelle derjenigen in der Begründung der streitgegenständlichen Beschlüsse des Rates gesetzt habe.

Das Gericht habe mit der fehlerhaften Beurteilung des vor ihm dargelegten Klagegrundes bezüglich der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Rechtsfehler begangen, da es die Geeignetheit der streitgegenständlichen Beschlüsse zur Erreichung der mit den Maßnahmen verfolgten Ziele und deren Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verwechselt habe.

Das Gericht habe bei der Beurteilung des Grundsatzes der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung einen Rechtsfehler begangen, indem es seine Prüfung auf den Wortlaut des in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltenen Tatbestandsmerkmals beschränkt habe, ohne zu erwägen, ob die Anwendung dieses Tatbestandsmerkmals in der Praxis nicht eine Diskriminierung erkennen lasse. Da das Gericht die Geeignetheit der restriktiven Maßnahmen und deren Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verwechselt habe (dritter Rechtsmittelgrund), seien zudem seine zu den Grundrechten des Rechtsmittelführers angestellten Erwägungen, die auf seine Prüfung der Verhältnismäßigkeit Bezug nähmen, ebenfalls mit einem Rechtsfehler behaftet.

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