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Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2023 von Viktor Filippovich Rashnikov gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. September 2023 in der Rechtssache T-305/22, Rashnikov/Rat

(Rechtssache C-711/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Viktor Filippovich Rashnikov (vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa, M. Moretto und V. Villante sowie Rechtsanwältin M. Pirovano)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

folgende Rechtsakte für nichtig zu erklären:

Beschluss (GASP) 2022/429 des Rates1 vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen;

Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates1 vom 15. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, soweit der Rechtsmittelführer mit diesen beiden Rechtsakten in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen wird, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen;

Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates1 vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen;

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates1 vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, soweit der Rechtsmittelführer mit diesen beiden Rechtsakten in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen wird, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen;

Beschluss (GASP) 2023/572 des Rates1 vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen;

Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates1 vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, soweit der Rechtsmittelführer mit diesen beiden Rechtsakten in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen wird, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen, die dem Rechtsmittelführer im erstinstanzlichen und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe:

Das Gericht habe den Umfang seiner gerichtlichen Kontrolle verkannt und mehrere Rechtsfehler begangen sowie Tatsachen verfälscht.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das Kriterium unter Buchst. g so ausgelegt habe, dass sich die Formulierung „die eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation … darstellen“ auf die Wirtschaftssektoren und nicht auf die Geschäftsleute beziehe.

Verletzung und fehlerhafte Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates1 in der durch den Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates2 geänderten Fassung sowie von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates3 in der durch die Verordnung 2022/330 des Rates4 geänderten Fassung – Hilfsweise gemäß Art. 277 AEUV Einrede der Rechtswidrigkeit und der Unanwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates in der durch den Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates geänderten Fassung sowie von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates in der durch die Verordnung 2022/330 des Rates geänderten Fassung.

Verkennung und fehlerhafte Auslegung der Begriffe „Einnahmequelle“ und „wesentliche Einnahmequelle“ nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates in der durch den Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates geänderten Fassung sowie nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates in der durch die Verordnung 2022/330 des Rates geänderten Fassung – Verfälschung von Tatsachen und Beweisen – Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV – Fehlerhafte Anwendung des Kriteriums unter Buchst. g auf die Zahlung obligatorischer Steuern.

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1 ABl. 2022, L 87I, S. 44.

1 ABl. 2022, L 87I, S. 1.

1 ABl. 2022, L 239, S. 149.

1 ABl. 2022, L 239, S. 1.

1 ABl. 2023, L 75I, S. 134.

1 ABl. 2023, L 75I, S. 1.

1 Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).

1 Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 50, S. 1).

1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6).

1 Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 51, S. 1).