Language of document : ECLI:EU:F:2012:83

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

13. Juni 2012(*)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen der Verwaltung – Fürsorgepflicht – Art. 8 der BSB – Art. 4 der Entscheidung des Generaldirektors des OLAF vom 30. Juni 2005 über die neue Politik bei Einstellung und Beschäftigung des Zeitpersonals des OLAF – Höchstlaufzeit der Verträge für Bedienstete auf Zeit“

In der Rechtssache F‑63/11

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

Luigi Macchia, ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Europäischen Kommission, wohnhaft in Woluwé-Saint-Lambert (Belgien), Prozessbevollmächtigte: S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz, avocats,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und D. Martin als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch (Berichterstatter), der Richterin I. Boruta und des Richters E. Perillo,

Kanzlerin: G. Ruiz Plaza, Assistentin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2012

folgendes

Urteil

1        Herr Macchia beantragt mit Klageschrift, die am 1. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, insbesondere die Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung des geschäftsführenden Generaldirektors des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 12. August 2010, mit der sein Antrag auf Verlängerung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit abgelehnt wurde.

 Rechtlicher Rahmen

2        Bezüglich des Grundrechts auf eine gute Verwaltung heißt es in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union:

„(1)      Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

(2)      Dieses Recht umfasst insbesondere

c)      die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.“

3        Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) lautet:

„Bediensteter auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist:

a)      der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist;

      …“

4        Zur Vertragsdauer eines Bediensteten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB bestimmt Art. 8 Abs. 1 der BSB:

„Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Bediensteten auf Zeit kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer begründet werden. Der Vertrag des auf bestimmte Dauer eingestellten Bediensteten kann höchstens einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden. Jede weitere Verlängerung dieses Beschäftigungsverhältnisses gilt auf unbestimmte Dauer.“

5        Gemäß Art. 11 Abs. 1 der BSB gelten die Art. 11 bis 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) über die Rechte und Pflichten der Beamten entsprechend.

6        Art. 47 der BSB lautet:

„Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit endet, außer im Falle des Todes:

b)      bei Verträgen auf bestimmte Dauer:

i)      zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt;

ii)      nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der Bedienstete oder das Organ den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. …“

7        Die Kommission erließ ferner am 28. April 2004 den Beschluss K(2004) 1597 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in Dienststellen der Kommission (veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 75-2004 vom 24. Juni 2004, im Folgenden: Beschluss der Kommission vom 28. April 2004). Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 gilt dieser Beschluss insbesondere für Bedienstete auf Zeit gemäß Art. 2 Buchst. a der BSB.

8        Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 bestimmt, dass „nicht ständige Bedienstete … während eines Zeitraums von zwölf Jahren höchstens sechs Jahre lang durch die Kombination verschiedener Vertragstypen oder Beschäftigungsverhältnisse beschäftigt werden [können]“.

9        Hiervon abweichend sieht Art. 4 der Entscheidung des Generaldirektors des OLAF vom 30. Juni 2005 über die neue Politik bei Einstellung und Beschäftigung des Zeitpersonals des OLAF bezüglich der nicht ständigen Bediensteten des OLAF vor, dass „[d]ie Beschäftigungshöchstdauer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses der Kommission [vom 28. April 2004], die auf nicht ständige Bedienstete des OLAF Anwendung findet, … [acht] Jahre innerhalb eines Zeitraums von [sechzehn] Jahren [beträgt]“ (im Folgenden: Achtjahresregel).

 Sachverhalt

10      Der Kläger arbeitete vom 16. Juni 2003 an vier Jahre als abgeordneter nationaler Sachverständiger im Dienst der Kommission.

11      Im Jahr 2005 leitete das OLAF ein Auswahlverfahren ein, um Bedienstete auf Zeit einzustellen, die vor allem auf Untersuchungen und Auswertung von Informationen spezialisiert sind. In dem Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen wurde klargestellt, dass die erfolgreichen Bewerber auf die Dauer von vier Jahren mit der Möglichkeit einer Verlängerung eingestellt würden, die Gesamtdauer des Vertrags jedoch gemäß der Entscheidung vom 30. Juni 2005 acht Jahre nicht überschreiten dürfe. Nach erfolgreicher Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens unterzeichnete der Kläger einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB mit einer Laufzeit von vier Jahren mit Wirkung ab 1. Mai 2007, also bis zum 30. April 2011.

12      Im Jahr 2009 nahm der Kläger an einem internen Auswahlverfahren der Kommission für Verwaltungsräte der Besoldungsgruppe AD 8 teil, die auf die Betrugsbekämpfung spezialisiert sind, jedoch wurde seine Bewerbung abgelehnt mit der Begründung, dass er nicht über das Dienstalter von mindestens drei Jahren als Beamter oder Bediensteter auf Zeit der Kommission verfüge.

13      Am 12. April 2010 stellten der Kläger und vier weitere Bedienstete auf Zeit beim geschäftsführenden Generaldirektor des OLAF einen Antrag auf Verlängerung ihres Vertrags.

14      Da der Kläger keinen Bescheid erhielt, wurde sein Antrag am 12. August 2010 durch stillschweigende Entscheidung abgelehnt, gegen die er am 10. November 2010 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde einlegte. Diese Beschwerde wurde vom Generaldirektor des OLAF als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden: AHCC) mit Entscheidung vom 22. Februar 2011 zurückgewiesen. In dieser Entscheidung wies die AHCC zunächst u. a. darauf hin, dass der Verwaltung ein weites Ermessen bei der Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Verträge von Bediensteten auf Zeit zustehe, und stellte sodann fest, dass „[sie] unter Berücksichtigung der Haushaltslage, des dienstlichen Interesses und der Verdienste und Fähigkeiten [des Klägers] … [seinem] Antrag auf Vertragsverlängerung nicht stattgeben [konnte]“. Die AHCC fuhr fort:

„Mit dem Ablauf des Vertrags [des Klägers] wird die ihm im OLAF zugewiesene Stelle Support und Folgemaßnahmen in den Bereich Untersuchungen umgeschichtet werden.

Die Umschichtung dieser Planstelle gehört zu einer Reihe von Maßnahmen, die aufgrund der Empfehlungen getroffen werden, mit denen sich der Rechnungshof [der Europäischen Union] in seinem Sonderbericht 2005 über das OLAF und in seinen ersten Schlussfolgerungen über die Rechnungsprüfung 2010, aber auch der OLAF‑Überwachungsausschuss in seinen jährlichen Tätigkeitsberichten und in seinen Stellungnahmen zu den Haushaltsvorentwürfen wiederholt zugunsten einer Ausrichtung der Tätigkeiten des OLAF auf die Untersuchungstätigkeit ausgesprochen hatten.

[D]er OLAF‑Überwachungsausschuss hat in seiner Stellungnahme zu dem Haushaltsentwurf 2010 betont, dass das OLAF bei allen Tätigkeiten Prioritäten setzen müsse, damit die verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen effizienter eingesetzt würden, dass das OLAF seine Ressourcen vor allem auf seine Kerntätigkeit, d. h. die Untersuchungen, konzentrieren müsse und zusätzliche personelle Verstärkungen in den Bereichen administrative Unterstützung und Koordinierung vermeiden solle.

Daher wird die vom Beschwerdeführer besetzte Planstelle in den Bereich Untersuchungen umgeschichtet werden, sobald die Kriterien für die neue Stellenbeschreibung anhand der strategischen Leitlinien des OLAF festgelegt sind.“

 Anträge der Parteien

15      Der Kläger beantragt,

–        die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

–        in erster Linie,

–        die am 12. August 2010 vom Generaldirektor des OLAF in seiner Eigenschaft als AHCC erlassene stillschweigende Entscheidung, den Vertrag des Klägers nicht zu verlängern, aufzuheben;

–        soweit erforderlich, die am 22. Februar 2011 von der AHCC erlassene Entscheidung aufzuheben, mit der die von ihm erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde;

folglich

–        den Kläger mit den Aufgaben, die er beim OLAF innehatte, im Rahmen einer Verlängerung seines Vertrags gemäß den Statutsvorschriften wiederzuverwenden;

–        hilfsweise für den Fall, dass seinem vorstehenden Antrag auf Wiederverwendung nicht stattgegeben werden sollte, die Beklagte zum Ersatz des von ihm erlittenen materiellen Schadens zu verurteilen, der vorläufig nach billigem Ermessen angesetzt wird mit der Differenz zwischen den Dienstbezügen als Bediensteter auf Zeit beim OLAF und den Bezügen auf seiner gegenwärtigen Stelle (d. h. ca. 3 000 Euro pro Monat), zumindest für einen der Dauer seines ursprünglichen Vertrags (vier Jahre) entsprechenden Zeitraum und darüber hinaus unter der Annahme, dass dieser Vertrag ein drittes Mal verlängert worden wäre, womit er Anspruch auf einen Vertrag auf unbestimmte Dauer gehabt hätte;

–        in jedem Fall die Beklagte zur Zahlung eines vorläufig nach billigem Ermessen mit 5 000 Euro angesetzten Betrags als Ersatz des immateriellen Schadens zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab Verkündung des zu erlassenden Urteils zu verurteilen;

–        der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

16      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      Vorab ist festzustellen, dass der Kläger u. a. die Aufhebung der Entscheidung der AHCC vom 22. Februar 2011 über die Zurückweisung seiner Beschwerde beantragt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtete Aufhebungsanträge bewirken, dass das Gericht mit der Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, wenn diese Anträge als solche keinen eigenständigen Gehalt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Randnr. 8, Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. April 2006, Camόs Grau/Kommission, T‑309/03, Randnr. 43).

18      Wie sich oben aus Randnr. 14 ergibt, enthält im vorliegenden Fall die Entscheidung der AHCC über die Zurückweisung der Beschwerde eine Begründung, die in der stillschweigenden Ablehnungsentscheidung, gegen die die Beschwerde eingelegt wurde, selbstverständlich nicht enthalten ist. Unter Berücksichtigung des evolutiven Charakters dieses Vorverfahrens ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des beschwerenden ursprünglichen Rechtsakts auf die Begründung in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde abzustellen, da diese Begründung den genannten Rechtsakt vervollständigen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, Randnrn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gleichwohl wird die Rechtmäßigkeit des beschwerenden ursprünglichen Rechtsakts geprüft, und zwar im Hinblick auf die Gründe in der Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Da im vorliegenden Fall die Anträge auf Aufhebung der Entscheidung vom 22. Februar 2011 über die Zurückweisung der Beschwerde keinen eigenständigen Gehalt haben, ist die Klage als formal gegen die stillschweigende Entscheidung der AHCC vom 12. August 2010 gerichtet anzusehen, mit der der Antrag auf Verlängerung des Vertrags des Klägers als Bediensteter auf Zeit abgelehnt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Zu den Aufhebungsanträgen

19      Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe: Die Kommission habe erstens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und ermessensmissbräuchlich gehandelt sowie zweitens gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht verstoßen.

20      Die vom Kläger geltend gemachten Klagegründe sind gemeinsam zu prüfen.

 Vorbringen der Parteien

–       Zum ersten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Ermessensmissbrauch

21      Der Kläger trägt vor, die AHCC habe die Begründung der Nichtverlängerung seines Vertrags in einem ersten Schritt zum einen auf die Entscheidung der Kommission vom 28. April 2004, die Entscheidung des Generaldirektors des OLAF vom 30. Juni 2005 und vor allem auf die Achtjahresregel gestützt und zum anderen auf eine technische Absprache, die am 9. Februar 2007 zwischen den Personalvertretern, der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ der Kommission und dem OLAF stattgefunden habe, bei der sich der Generaldirektor des OLAF für eine Angleichung der Vorschriften über die Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter an die bei der Kommission geltenden Vorschriften eingesetzt habe und die nur für die vor dem 1. Februar 2006 eingestellten Bediensteten Geltung gehabt habe. Der Kläger stützt sich insoweit auf verschiedene informelle Gespräche, die er mit seinen Vorgesetzten gehabt habe, sowie auf ein Schreiben des geschäftsführenden Generaldirektors des OLAF vom 8. Oktober 2010 an den Präsidenten der örtlichen Personalvertretung, der die Direktion des OLAF auf die Situation der fünf Bediensteten auf Zeit – unter ihnen der Kläger – hingewiesen habe, die einen Antrag auf Verlängerung ihres Vertrags unterzeichnet hätten. Die Ablehnung, den Vertrag des Klägers zu verlängern, sei daher die Folge davon, dass die Achtjahresregel automatisch angewandt worden sei.

22      Interne Verwaltungsentscheidungen wie die Entscheidung des Generaldirektors des OLAF vom 30. Juni 2005 könnten aber nicht die Tragweite der ihnen übergeordneten Normen beschränken, vorliegend des Art. 8 der BSB, der für die Verlängerung des Vertrags der Bediensteten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB keinerlei zeitliche Beschränkung vorsehe. Dies habe das Gericht der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli (T‑143/09 P, Randnrn. 31 und 35, im Folgenden: Urteil Kommission/Petrilli), festgestellt.

23      Der Kläger trägt sodann vor, die AHCC habe in einem zweiten Schritt in ihrer Entscheidung vom 22. Februar 2011, mit der die Beschwerde zurückgewiesen worden sei, die Nichtverlängerung seines Vertrags unter Berufung auf das dienstliche Interesse gerechtfertigt. Diese neue Begründung, die auch gegenüber den vier anderen Bediensteten auf Zeit, die den Antrag vom 12. April 2010 unterzeichnet hätten, angeführt worden sei, sei für den vorliegenden Fall entwickelt worden.

24      Die Begründung in der Beschwerdeablehnung sei in jedem Fall fehlerhaft, da sich die AHCC der Verpflichtung, die der Generaldirektor des OLAF im Rahmen der technischen Absprache vom 9. Februar 2007 eingegangen sei und die darin bestehe, die Politik des OLAF bezüglich der Zeitbediensteten „im Rahmen des Möglichen“ an die Politik der Kommission – insbesondere durch Absenkung der maximalen Dienstzeit der nicht ständigen Bediensteten auf sechs Jahre – anzugleichen, nicht mehr entziehen könne.

25      Außerdem sei es vor der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nie darum gegangen, die Tätigkeiten des OLAF in die Untersuchungstätigkeit zu verlagern. Ein solcher Wunsch nach Neuausrichtung sei erst nach der Verkündung des Urteils Kommission/Petrilli aufgetaucht, wobei es auch erstaunlich sei, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs, die aus dem Jahr 2005 stammten und in den Gesprächen, die der Kläger mit seinen Vorgesetzten nach Einreichung seines Antrags auf Vertragsverlängerung geführt habe, nie angesprochen worden seien, plötzlich sechs Jahre später aber berücksichtigt worden seien.

26      Jedenfalls könne der Umstand, dass die Planstelle des Klägers in den Bereich Untersuchungen umgeschichtet werden solle, keine Rechtfertigung für die Nichtverlängerung seines Vertrags sein, da er selbst auf dem Gebiet der Untersuchungen vollauf sachkundig sei. Der Kläger beruft sich insoweit auf seine erfolgreiche Teilnahme an dem Auswahlverfahren des OLAF für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit im Jahr 2005, auf die Anforderungen, die an die von ihm zuletzt besetzte Planstelle innerhalb des OLAF gestellt worden seien, sowie auf die Erfahrung, die er in Italien bei der Finanzinspektion und in der europäischen Verwaltung gerade auf dem Gebiet der Überwachung und der Folgenabschätzung von Untersuchungen im Bereich der Bekämpfung von Betrug und Korruption erworben habe. Die angebliche Umschichtung der vom Kläger besetzten Planstelle sei lediglich hypothetisch gewesen, da sie nach dem Wortlaut der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde erst habe erfolgen sollen, „sobald die Kriterien für die neue Stellenbeschreibung anhand der strategischen Leitlinien des OLAF festgelegt sind“; das Stellenprofil aber sei immer noch nicht erstellt worden, und die strategischen Leitlinien des OLAF seien ebenfalls nicht aufgestellt worden.

27      Die Kommission erwidert, die Begründung, die die AHCC herangezogen habe, um die Nichtverlängerung des Vertrags des Klägers zu rechtfertigen, könne vorliegend nur die Begründung sein, die in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde enthalten sei. Dass 2007 eine technische Absprache stattgefunden habe, also mehrere Jahre vor dem Antrag des Klägers auf Vertragsverlängerung und noch vor der Unterzeichnung des Vertrags, habe mit dem vorliegenden Rechtsstreit offensichtlich nichts zu tun.

28      Die Kommission weist auf das weite Ermessen hin, über das die Organe der Union bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen dafür zur Verfügung stehenden Personals verfügten, sofern diese Verwendung im dienstlichen Interesse erfolge, weshalb es auf die Verlängerung des Vertrags als Bediensteter auf Zeit keinen Anspruch gebe, sondern es sich insoweit um eine bloße Möglichkeit handele, die dem Ermessen der zuständigen Behörde überlassen sei. Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 2008, Potamianos/Kommission (T‑160/04, Randnr. 30), und das Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2009, Bernard/Europol (F‑54/08, Randnr. 46). Unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, das ein dynamischer Begriff sei, dessen Definition Raum für ein weites Ermessen der Verwaltung lasse und im Laufe der Zeit variiere, sei die angefochtene Entscheidung der AHCC völlig gerechtfertigt.

29      Sowohl der Rechnungshof als auch der OLAF‑Überwachungsausschuss hätten empfohlen, bestimmte Arten von Planstellen, zu denen auch die vom Kläger besetzte gehört habe, in den Bereich Untersuchungen umzuschichten. Die Qualität der Arbeitsleistungen, die der Kläger während seines Vertrags erbracht habe, sei nicht in Frage gestellt worden, doch sei die Verlängerung seines Vertrags im Kontext der Umschichtung des betreffenden Personals nicht zwingend gewesen, und es habe für sie keinen Grund gegeben, der höher zu bewerten gewesen wäre als das dienstliche Interesse, das nicht auf derselben Ebene wie das persönliche Interesse des Klägers an der Vertragsverlängerung angesiedelt werden dürfe.

30      Es könne auch nicht die Rede von einem Ermessensmissbrauch sein. Das Einzige, was der Kläger zur Begründung dieser Rüge vorgebracht habe, sei der Umstand, dass die Ausführungen in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nach der Verkündung des Urteils Kommission/Petrilli verfasst worden seien. Dies sei jedoch kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass die AHCC die Verlängerung des Vertrags des Klägers zu anderen als den angegebenen Zwecken abgelehnt habe. Auch ergebe sich aus der Rechtsprechung nicht, dass die Kommission im Rahmen ihres weiten Ermessens bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses nicht die Möglichkeit habe, interne Entscheidungen von allgemeiner Wirkung zu erlassen, durch die sie sich bei der Ermessensausübung im Bereich der Verlängerung befristeter Verträge selbst beschränke. Was der Unionsrichter ihr verbiete, sei der vollständige Verzicht auf die Ermessensausübung im Einzelfall.

31      Das Urteil Kommission/Petrilli betreffe den Fall eines Vertragsbediensteten im Sinne von Art. 3b der BSB und sei mit Art. 88 Abs. 1 Buchst. b der BSB begründet worden, der auf die genannte Kategorie von Bediensteten anwendbar sei. Eine vergleichbare Bestimmung für die Bediensteten auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB, wie der Kläger einer sei, gebe es nicht.

32      Die vom Kläger besetzte Stelle des „legal officer“ (Bediensteter, der mit administrativer Unterstützung und Koordinierung beauftragt sei) sei nach seinem Ausscheiden in die Stelle eines „policy officer“ (Bediensteter, der mit politischen Entscheidungen befasst sei) umgewandelt worden, der speziell mit der Betrugsprävention befasst sei, und zwar nach Maßgabe der neuen strategischen Leitlinien des OLAF, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen und an den Europäischen Rechnungshof – Die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (SEK[2011] 791 endg.) dargelegt seien und der Prävention den Vorrang einräumten. Die Kommission betont insoweit, das OLAF müsse die Kenntnisse seines Personals „auffrischen“, indem es Personen einstelle, die über aktuelle Erfahrungen in den Mitgliedstaaten verfügten, insbesondere im gegenwärtigen Kontext der Wirtschaftskrise, durch die die Betrugsgefahr erhöht werde.

33      Im Ergebnis habe der Kläger weder nachgewiesen, dass die AHCC vorliegend vollständig auf ihr Ermessen verzichtet habe noch dass die Ablehnung der Verlängerung seines Vertrags offensichtlich gegen das dienstliche Interesse verstoßen habe.

34      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ausgeführt, dass die Stelle, die der Kläger innegehabt habe und die nach dessen Ausscheiden in die Stelle eines „policy officer“ umgewandelt worden sei, seither einem Bediensteten auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB zugewiesen worden sei. Sie hat auch erklärt, dass sie selbst dann nicht verpflichtet sei, die Gründe zu benennen, weshalb sie die Verlängerung eines befristeten Vertrags bzw. den Abschluss eines neuen Vertrags mit einem Bediensteten auf Zeit abgelehnt habe, dessen ursprünglicher Vertrag abgelaufen sei, wenn das Gericht, das insoweit nicht zuständig sei, sie hierzu befragen würde.

–       Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht

35      Der Kläger wirft der AHCC vor, sie sei den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht, die er von ihr habe erwarten dürfen, nicht nachgekommen. Nach Art. 8 der BSB setze die Ablehnung der Verlängerung des Vertrags als Bediensteter auf Zeit nämlich voraus, dass die konkrete Lage des betreffenden Bediensteten, seine Fähigkeiten und die Dienste, die er in der Lage sei, dem Organ zu erbringen, individuell geprüft würden. Im vorliegenden Fall seien weder die Bewertung des Referatsleiters des Klägers, wonach das Ausscheiden des Klägers einen Bruch in der Kontinuität der Dienststelle bedeutet habe, noch die positiven Bewertungen, die in der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2009 enthalten gewesen seien, noch das Gutachten des Klägers insbesondere im Bereich der Strukturfonds, was ihn besonders unentbehrlich für den geordneten Dienstbetrieb gemacht habe, berücksichtigt worden. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Kompendium berufen, das er 2011 vor Ablauf seines Vertrags für die Untersuchungsbeauftragten des OLAF verfasst habe und in dem die Alarmzeichen verzeichnet seien, deren Kenntnis für die Feststellung von Betrugsfällen erforderlich seien.

36      In jedem Fall hätte die AHCC prüfen müssen, ob der Vertrag des Klägers bis zu dem Zeitpunkt hätte verlängert werden können, zu dem die angebliche Umschichtung seiner Planstelle wirksam geworden sei, bzw. ob dem Kläger die nach der genannten Umschichtung zu besetzende Stelle eines Untersuchungsbeauftragten hätte zugewiesen werden können. Der Kläger bezieht sich insoweit auf die Urteile des Gerichts vom 9. Dezember 2010, Schuerings/ETF (F‑87/08, Randnr. 59, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑107/11 P), und Vandeuren/ETF (F‑88/08, Randnr. 60, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑108/11 P).

37      Die Kommission bestreitet nicht, dass der Kläger für 2009 eine positive Beurteilung erhalten hat, entgegnet jedoch, dass dieser Umstand als solcher für die Annahme, dass das dienstliche Interesse eine Verlängerung des Vertrags des Klägers gebiete, unerheblich sei. Eine solche Position laufe darauf hinaus, dass das dienstliche Interesse mit dem persönlichen Interesse eines Bediensteten auf Zeit, der eine günstige Beurteilung erhalten habe, verwechselt werde, so dass der Betroffene einen Anspruch auf Verlängerung seines befristeten Vertrags hätte, u. U. sogar auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags. Außerdem sei, wie das Gericht im Urteil vom 27. November 2008, Klug/EMEA (F‑35/07, Randnr. 79), entschieden habe, das persönliche Interesse des betreffenden Bediensteten, sofern es bei der Bewertung des dienstlichen Interesses zu berücksichtigen sei, für die Kommission nie ausschlaggebend. Die AHCC verfüge bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses über ein weites Ermessen, und diese Beurteilung könne nur sanktioniert werden, wenn offensichtlich belegt sei, dass die Ablehnung der Verlängerung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit in keinem nachvollziehbarem Zusammenhang mit diesem Interesse stehe oder die Ablehnung in Wirklichkeit aus einem unzulässigen Grund erfolge, was vorliegend nicht dargetan worden sei.

38      Die Kommission ist auch der Auffassung, dass nach der Rechtsprechung die Beweislast für die Beeinträchtigung des Allgemeininteresses dem Kläger obliege, um die für Verwaltungsentscheidungen geltende Rechtmäßigkeitsvermutung zu gewährleisten.

39      Was schließlich die Fürsorgepflicht angeht, macht die Kommission geltend, dass die Entscheidungen des Gerichts in den Urteilen Schuerings/ETF und Vandeuren/ETF unzutreffend seien; sie weist darauf hin, dass die Kläger gegen diese beiden Urteile Rechtsmittel eingelegt hätten, die beim Gericht der Europäischen Union anhängig seien. Jedenfalls könne diese Rechtsprechung, die Bedienstete betreffe, die aufgrund von unbefristeten Verträgen eingestellt seien, nicht auf Personen angewandt werden, deren befristete Verträge abgelaufen seien.

 Würdigung durch das Gericht

40      Zunächst ist festzustellen, dass sich die AHCC in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, die nach der Verkündung des Urteils Kommission/Petrilli erging, mit dem das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2009, Petrilli/Kommission (F‑98/07), zurückgewiesen wurde, nicht auf die Achtjahresregel bezog, um die Nichtverlängerung des Vertrags des Klägers zu rechtfertigen, sondern sich auf das ihr bei der Verlängerung befristeter Verträge von Bediensteten auf Zeit zustehende weite Ermessen mit dem Hinweis stützte, dass „[sie] unter Berücksichtigung der Haushaltslage, des dienstlichen Interesses und der Verdienste und Fähigkeiten [des Klägers] … [seinem] Antrag auf Vertragsverlängerung nicht stattgeben [konnte]“.

41      Der Umstand, dass die AHCC somit frühere Erwägungen, vor allem solche, die der Generaldirektor des OLAF in einem Schreiben vom 8. Oktober 2010 über die Tragweite der Achtjahresregel geäußert hatte, außer Acht ließ, um andere Gründe heranzuziehen, die mit der „Haushaltslage“, dem dienstlichen Interesse und den Verdiensten und Fähigkeiten des Klägers zusammenhingen, kann für sich genommen nicht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Nichtverlängerung begründen, da der Zweck des Beschwerdeverfahrens gerade darin besteht, der AHCC eine erneute Prüfung der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen, im vorliegenden Fall der stillschweigenden Entscheidung unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen, gegebenenfalls unter Änderung der Begründung, die sich möglicherweise von dem Zusammenhang, in dem die genannte Entscheidung erging, entfernt hat. Wie bei der Prüfung des Gegenstands der Aufhebungsanträge ausgeführt (oben, Randnr. 18), ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung daher unter Berücksichtigung der in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde enthaltenen Gründe zu prüfen.

42      Die Rüge, die sich gegen die in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nicht enthaltene Begründung richtet und auf die Achtjahresregel abstellt, deren letztendliche und tatsächliche Anwendung im vorliegenden Fall den Akten überdies nicht zu entnehmen ist, ist daher nicht zu prüfen. Die genannte Rüge geht somit ins Leere.

43      Was den Klagegrund des offensichtlichen Beurteilungsfehlers angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Bediensteter auf Zeit, der einen befristeten Vertrag geschlossen hat, grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlängerung seines Vertrags hat, die Verlängerung vielmehr eine bloße Möglichkeit ist, die davon abhängt, dass sie mit dem dienstlichen Interesse im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 2003, Pyres/Kommission, T‑7/01, Randnr. 64, Urteil Bernard/Europol, Randnr. 44).

44      Im Unterschied zu Beamten, deren festes Anstellungsverhältnis durch das Statut garantiert ist, unterliegen die Bediensteten auf Zeit einer Sonderregelung auf der Grundlage des Beschäftigungsvertrags mit dem betreffenden Organ. Aus Art. 47 Abs. 1 Buchst. b der BSB ergibt sich, dass sich die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das zwischen einem Organ und einem befristet eingestellten Bediensteten auf Zeit besteht, nach den vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen regelt.

45      Ferner wird nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung in Anbetracht der einschlägigen Vorschriften der BSB der Verwaltung im Bereich der Vertragsverlängerung ein weiter Ermessensspielraum zuerkannt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Oktober 2002, Cocchi und Hainz/Kommission, T‑330 und T‑114/01, Randnr. 82, Urteil des Gerichts vom 23. November 2010, Gheysens/Rat, F‑8/10, Randnr. 75). Auch hat sich die Nachprüfung durch den Richter auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.

46      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission den vorstehenden Erwägungen entnommen, dass das Gericht die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die der Ermessensbefugnis der Verwaltung unterlägen, nicht überprüfen könne.

47      Der Kommission ist insoweit entgegenzuhalten, dass, selbst wenn die Verwaltung über ein weites Ermessen verfügt, das Gericht, das mit einer Aufhebungsklage gegen einen Rechtsakt befasst ist, der in Ausübung eines solchen Ermessens erlassen wurde, gleichwohl eine Rechtmäßigkeitskontrolle ausübt, die sich in mehrfacher Hinsicht unabhängig davon zeigt, ob eine förmliche Begründungspflicht besteht oder nicht.

48      So kann das Gericht ersucht werden, zu prüfen, ob die Verwaltung ihre Entscheidung nicht auf einen unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt gestützt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 2004, Brendel/Kommission, T‑55/03, Randnr. 60). Insoweit hat es zu prüfen, ob die Verwaltung die ihr zustehenden Kompetenzen für die Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts wirksam so wahrgenommen hat, dass alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C‑12/03 P, Randnr. 39, und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, Randnr. 145, Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006, Dresdner Bank/Kommission, T‑44/02 OP, T‑54/02 OP, T‑56/02 OP, T‑60/02 OP und T‑61/02 OP, Randnr. 67). Das Gericht kann auch gehalten sein, zu untersuchen, ob die Verwaltung die relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls eingehend bzw. konkret geprüft hat und dabei sorgfältig und unparteiisch vorgegangen ist (vgl. bezüglich der Abwägung der Verdienste der Beamten als Bewerber um eine Beförderung Urteile des Gerichts erster Instanz vom 30. November 1993, Perakis/Parlament, T‑78/92, Randnr. 16, und vom 8. Mai 2001, Caravelis/Parlament, T‑182/99, Randnr. 32, vgl. auch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 2006, Shandong Reipu Biochemicals/Rat, T‑413/03, Randnr. 63).

49      Das Gericht hat somit im Rahmen der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe zu prüfen, ob die Verwaltung bei der Beurteilung der von ihr für den Erlass der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Gesichtspunkte nicht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Im Kontext eines der Verwaltung zuerkannten weiten Ermessens, wie es vorliegend der Fall ist, kann ein offensichtlicher Irrtum der Verwaltung bei der Sachverhaltswürdigung, der die Nichtigerklärung der auf der Grundlage dieser Würdigung ergangenen Entscheidung rechtfertigt, nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorzubringenden Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung der Verwaltung als nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T‑380/94, Randnr. 59, und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, Randnr. 221).

50      Hinzuzufügen ist noch, dass nach ständiger Rechtsprechung die Fürsorgepflicht und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung insbesondere erfordern, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten oder eines Bediensteten, und zwar auch bei der Ausübung eines weiten Ermessens, alle Tatsachen berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten oder Bediensteten berücksichtigt (vgl. bezüglich der Organisation des Dienstes Urteile des Gerichtshofs vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission, 33/79 und 75/79, Randnr. 22, und vom 29. Oktober 1981, Arning/Kommission, 125/80, Randnr. 19). Angesichts des weiten Ermessens, über das die Organe bei der Bewertung des dienstlichen Interesses verfügen, hat sich jedoch die Nachprüfung durch den Richter der Union auf die Frage zu beschränken, ob sich die zuständige Behörde innerhalb angemessener Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. z. B. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 1999, Séché/Kommission, T‑112/96 und T‑115/96, Randnrn. 147 bis 149, und vom 2. März 2004, Di Marzio/Kommission, T‑14/03, Randnrn. 99 und 100).

51      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist nunmehr das Vorbringen zu prüfen, auf das der Kläger die Klagegründe eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers sowie eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht gestützt hat.

52      Aus der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ergibt sich, dass die AHCC dem Antrag des Klägers auf Verlängerung seines Vertrags „unter Berücksichtigung der Haushaltslage, des dienstlichen Interesses und der Verdienste und Fähigkeiten [des Klägers]“ nicht stattgeben könne. Es wird dort näher ausgeführt, dass die vom Kläger besetzte Stelle „in den Bereich Untersuchungen umgeschichtet“ werde, dass diese Umschichtung zu einer Reihe von Maßnahmen zur Neuorganisation des OLAF gehöre, die aufgrund von Empfehlungen insbesondere des Rechnungshofs und des Überwachungsausschusses des OLAF zugunsten einer „Ausrichtung“ der Tätigkeiten des OLAF auf die „Untersuchungstätigkeit“ – seiner „Kerntätigkeit“ – getroffen worden seien, und dass „[d]aher … die vom Beschwerdeführer besetzte Planstelle in den Bereich Untersuchungen umgeschichtet werden [wird], sobald die Kriterien für die neue Stellenbeschreibung anhand der strategischen Leitlinien des OLAF festgelegt sind“.

53      Erstens ist es offensichtlich, dass die „Haushaltslage“, auf die in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde Bezug genommen wird, ohne nähere Erläuterungen dem Abschluss eines neuen Vertrags mit dem Kläger nicht entgegenstehen konnte, da sich aus der genannten Entscheidung selbst ergibt, dass die Stelle des Klägers in eine Stelle mit Untersuchungsfunktionen umgestaltet werden sollte. Wie aus den Erklärungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung hervorgeht, wurde die vom Kläger besetzte Stelle tatsächlich in die Stelle eines speziell mit der Betrugsprävention betrauten „policy officer“ umgewandelt und wird gegenwärtig von einem Bediensteten auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB besetzt, was genau der Art von Planstelle entspricht, die der Kläger innegehabt hatte.

54      Zwar begehrte der Kläger in seinem Antrag vom 12. April 2010 dem Buchstaben nach nur die „Verlängerung seines Vertrags“. Die AHCC war jedoch aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gehalten, diesem Antrag, mit dem der Kläger im Kern die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses innerhalb des OLAF erreichen wollte, zur vollen Geltung zu verhelfen, indem sie insbesondere prüfte, ob nicht eine andere Stelle für einen Bediensteten auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB vorhanden war, für die der Vertrag des Klägers im dienstlichen Interesse hätte rechtswirksam verlängert werden können (vgl. Urteile Schuerings/ETF, Randnrn. 58 und 60, und Vandeuren/ETF, Randnrn. 59 und 60). Ohne die Existenz solcher Stellen zu bestreiten, hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die AHCC diese Prüfung nicht vorgenommen habe, weil sie sich hierzu nicht für verpflichtet gehalten habe.

55      Zweitens ist es der Kommission nicht gelungen, dem Gericht zu erklären, inwieweit die in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde genannten „Verdienste und Fähigkeiten“ des Klägers von der AHCC tatsächlich berücksichtigt wurden, um die Ablehnung des Antrags auf Vertragsverlängerung zu rechtfertigen, und zwar trotz der positiven Bewertungen durch den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, insbesondere in seinen letzten Beurteilungen, auf die sich der Kläger sowohl in seinen Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung berufen hat. Die Kommission hat zudem nicht die Verdienste und Fähigkeiten des Klägers bestritten. Sie hat sich vielmehr in der mündlichen Verhandlung darauf berufen, dass die Verdienste und Fähigkeiten des Klägers für sich genommen zwar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen könnten, sie aber auch nicht ausreichten, um die Vertragsverlängerung oder den Abschluss eines neuen Vertrags mit dem Kläger zu rechtfertigen. Eine derartige allgemein gehaltene Behauptung, der in der mündlichen Verhandlung keine näheren Ausführungen oder Erläuterungen zumindest zu den beruflichen Qualifikationen des Klägers im Hinblick auf die vom OLAF als vorrangig angesehene Untersuchungstätigkeit folgten, kann das Gericht nicht als hinreichend vernünftigen Grund ansehen, der unter dem Gesichtspunkt der Verdienste und Fähigkeiten des Klägers die Entscheidung über die Nichtverlängerung seines Vertrags rechtfertigen würde. Der Verweis auf die Verdienste und Fähigkeiten des Klägers in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ist daher als eine Formulierung anzusehen, die für die Beurteilung der Stichhaltigkeit der angefochtenen Entscheidung ohne reale Bedeutung ist.

56      Drittens und letztens hat sich die Kommission auf das dienstliche Interesse bezogen. In der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde wird insoweit darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Planstellen zugunsten der Untersuchungstätigkeit stattgefunden habe, die zu der Kerntätigkeit des OLAF gehöre.

57      Angesichts der Beurteilungen des Klägers und seiner beruflichen Qualifikation ist insoweit festzustellen, dass er über eine lange Erfahrung im Bereich der Betrugsbekämpfung verfügt und dass seine Verdienste bei der Wahrnehmung der ihm zuletzt innerhalb des OLAF obliegenden Aufgaben eines „legal officer“ von seinem unmittelbaren Vorgesetzten gerade im Hinblick auf seine beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse gebührend beurteilt wurden. Ohne hierauf näher einzugehen, behauptet die Kommission, der Kläger sei für die neue Stelle des „policy officer“, zu der seine alte Stelle umgewandelt worden sei, nicht qualifiziert gewesen, obwohl sich die Beschreibung dieser neuen Stelle von der der alten nicht grundlegend unterscheidet.

58      Zwar geht aus der Akte weder hervor, dass es aufgrund des dienstlichen Interesses geboten war, einzig und allein den Kläger auf diese neue Stelle des „policy officer“ zu ernennen, noch dass die Weigerung, das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem OLAF aufrechtzuerhalten, für sich genommen gegen das dienstliche Interesse verstieß, denn es kann sein, dass sich die Verwaltung im dienstlichen Interesse und im Rahmen ihrer Personalpolitik auch von verdienstvollen Bediensteten trennen muss, wenn sie ihre Tätigkeiten neu orientiert.

59      Aus der Akte und den Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung ergibt sich jedoch, dass die Verwaltung bei der Verlängerung von Verträgen mit Bediensteten vor allem auf eine „Auffrischung“ der Kenntnisse ihres Personals hinwirken wollte, wodurch es ihr möglich war, Vertragsverlängerungen oder die Fortsetzung von Arbeitsverhältnissen zu verhindern, die letztlich zu einem Abschluss unbefristeter Verträge führen konnten. Diese Absicht hinderte vorliegend die Verwaltung daran, konkret nach einer Möglichkeit zu suchen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auf einer anderen Stelle eines Zeitbediensteten innerhalb des OLAF aufrechtzuerhalten.

60      Es ist zwar nicht Sache des Gerichts, die Wahl der Personalpolitik zu prüfen, für die sich ein Organ entschieden hat, um die ihm übertragenen Aufgaben zum Erfolg zu führen, doch darf es, wenn es wie vorliegend mit einem Antrag auf Aufhebung der Ablehnung der Vertragsverlängerung eines Zeitbediensteten befasst ist, prüfen, ob die von der Verwaltung berücksichtigten Gründe nicht geeignet sind, die grundlegenden Kriterien und Voraussetzungen in Frage zu stellen, die vom Gesetzgeber im Statut festgelegt wurden und die u. a. darauf abzielen, den Vertragsbediensteten gegebenenfalls auf absehbare Zeit die Möglichkeit einer gewissen Beschäftigungskontinuität zu gewähren. Dies ist der Gehalt des Art. 8 Abs. 1 der BSB, der bestimmt, dass der Vertrag eines Zeitbediensteten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB nur einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden darf und dass eine erneute Verlängerung zu einer solchen auf unbestimmte Zeit wird, was als eine Maßnahme im Kampf gegen ungewisse Beschäftigungsverhältnisse verstanden werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. März 2012, Huet, C‑251/11, Randnr. 37). Diese Auslegung wird gestützt durch die Fürsorgepflicht, aus der insbesondere abgeleitet worden ist, dass die zuständige Behörde zu prüfen hat, ob nicht eine Stelle vorhanden ist, für die der Bedienstete auf Zeit im dienstlichen Interesse und unter Berücksichtigung vorrangiger Erfordernisse des Falles eingestellt oder sein Vertrag verlängert werden könnte.

61      Nach alledem hat die AHCC im Rahmen ihres weiten Ermessens bei der Verlängerung des Vertrags des Klägers als Bediensteter auf Zeit ihre Fürsorgepflicht und Art. 8 der BSB dadurch verletzt, dass sie sich abstrakt auf die „Haushaltslage“ und die „Verdienste und Fähigkeiten des Klägers“ bezog, es jedoch unterließ, im Rahmen einer individuellen Prüfung der konkreten Lage des Klägers und der Dienste, die er dem Organ erbringen könnte, zu prüfen, ob das vom Organ verfolgte dienstliche Interesse mit der Übertragung neuer Aufgaben und Funktionen an den Kläger und daher mit der Möglichkeit einer Verlängerung seines Vertrags oder mit dem Abschluss eines neuen Vertrags als Bediensteter auf Zeit in Einklang gebracht werden kann. Damit hat die AHCC die von Art. 8 Abs. 1 der BSB gebotene Möglichkeit, Verträge der Bediensteten auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB zu verlängern, um den Vertragsbediensteten eine gewisse Beschäftigungskontinuität zu gewähren, generell und auf unpersönliche Art und Weise beschränkt.

62      Aus diesem Grund ist die angefochtene Entscheidung somit aufzuheben. Angesichts des Umstands, dass die Kommission nicht alle relevanten Gesichtspunkte des fraglichen Sachverhalts berücksichtigt hat, kann im Übrigen nicht über die Frage entschieden werden, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bewertung dieser Gesichtspunkte begangen hat.

 Zu den Anträgen auf Wiederverwendung und auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des entstandenen materiellen Schadens

63      Der Kläger beantragt, ihn nach Aufhebung der Entscheidung der AHCC über die Nichtverlängerung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit mit den Aufgaben, die er beim OLAF innehatte, wiederzuverwenden, oder, falls dem Antrag auf Wiederverwendung nicht stattgegeben werden sollte, die Differenz zwischen den Dienstbezügen als Bediensteter auf Zeit beim OLAF und den Bezügen auf seiner gegenwärtigen Stelle zu zahlen, und zwar für einen Zeitraum von vier Jahren und darüber hinaus unter der Annahme, dass dieser Vertrag ein drittes Mal verlängert worden wäre, auf unbestimmte Dauer.

64      In Bezug auf den Antrag des Klägers auf Wiederverwendung beim OLAF ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung eines Rechtsakts durch den Richter zur Folge hat, dass dieser Akt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt wird, und dass, falls der aufgehobene Rechtsakt bereits vollzogen wurde, die Beseitigung seiner Wirkungen verlangt, dass die Rechtsposition des Klägers, in der er sich vor dem Erlass des Rechtsakts befand, wiederhergestellt wird (Urteile des Gerichts vom 26. Oktober 2006, Landgren/ETF, F‑1/05, Randnr. 92, und vom 26. Mai 2011, Kalmár/Europol, F‑83/09, Randnr. 88, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑455/11 P). Im Übrigen hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, nach Art. 266 AEUV „die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen“.

65      Hierzu ist ferner noch darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben war, weil die AHCC vor allem unter Berücksichtigung der sie treffenden Fürsorgepflicht den Sachverhalt in Bezug auf das dienstliche Interesse und die Verdienste und Fähigkeiten des Klägers nicht vollständig und eingehend geprüft hat.

66      In diesem Zusammenhang kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die AHCC nach einer vollständigen und eingehenden Prüfung der Akten unter Berücksichtigung der Gründe des vorliegenden Urteils wiederum meinen wird, eine Entscheidung erlassen zu können, mit der der Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit abgelehnt wird.

67      Infolgedessen kann das Gericht die Kommission nicht verurteilen, das Gehalt des Klägers ab dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem die AHCC widerrechtlich die Nichtverlängerung des Vertrags des Klägers beschloss. Dem entsprechenden Antrag des Klägers kann somit nicht stattgegeben werden.

 Zu dem Antrag auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des entstandenen immateriellen Schadens

68      Der Kläger begehrt im Wesentlichen Ersatz des immateriellen Schadens, den er aufgrund der rechtswidrigen Handlungen, die er der AHCC im Rahmen seiner Aufhebungsanträge vorgeworfen hat, und aufgrund der mangelnden Sorgfalt oder gar Nachlässigkeit erlitten hat, mit der die AHCC seinen Fall gehandhabt hat. Er beziffert seinen immateriellen Schaden vorläufig auf 5 000 Euro.

69      Die Klageschrift enthält jedoch keinerlei Angaben zu der Frage, ob der behauptete immaterielle Schaden nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die angefochtene Entscheidung, die den Schaden verursacht hat, aufgehoben wird.

70      Folglich ist der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens zurückzuweisen.

 Kosten

71      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Abs. 2 dieses Artikels kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

72      Aus den im vorliegenden Urteil angeführten Gründen ergibt sich, dass der Kläger mit seinen Hauptanträgen – Aufhebung der angefochtenen Entscheidung – obsiegt. Der Kläger hat außerdem ausdrücklich beantragt, die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung des Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, ist die Kommission somit zu verurteilen, außer ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten des Klägers zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung des geschäftsführenden Generaldirektors des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 12. August 2010, mit der der Antrag auf Verlängerung des Vertrags von Herrn Macchia als Bediensteter auf Zeit abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die Herrn Macchia entstanden sind.

Van Raepenbusch

Boruta

Perillo

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juni 2012.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      S. Van Raepenbusch


* Verfahrenssprache: Französisch.