Language of document : ECLI:EU:C:2024:257

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

21. März 2024(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich der Gesundheit – Tierseuchenrecht– Veterinärkontrollen – Aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs – Einfuhrverbot – Entscheidung 2002/994/EG – Ausnahme für bestimmte Erzeugnisse – Teil I des Anhangs – Fischereierzeugnisse – Begriff – Fischöl – Für die tierische Ernährung bestimmte Erzeugnisse – Gültigkeit“

In der Rechtssache C‑7/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Belgien) mit Entscheidung vom 22. Dezember 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Januar 2023, in dem Verfahren

Marvesa Rotterdam NV

gegen

Federaal Agentschap voor de veiligheid van de voedselketen (FAVV)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters N. Wahl (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer, des Richters J. Passer und der Richterin M. L. Arastey Sahún,

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Marvesa Rotterdam NV, vertreten durch S. Feyen, Advocaat, C. Louski, Avocate, und J. Mosselmans, Advocaat,

–        der Federaal Agentschap voor de veiligheid van de voedselketen (FAVV), vertreten durch R. Depla, Advocaat,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens, P. Cottin und C. Pochet als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Hofstötter und M. ter Haar als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung und die Gültigkeit von Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. 2002, L 348, S. 154) in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1068 der Kommission vom 1. Juli 2015 (ABl. 2015, L 174, S. 30) geänderten Fassung (im Folgenden: Entscheidung 2002/994).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Marvesa Rotterdam NV (im Folgenden: Marvesa) und der Federaal Agentschap voor de veiligheid van de voedselketen (FAVV) (Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette [FASNK], Belgien) über die Rechtmäßigkeit zweier Bescheide der FASNK über die Verweigerung der Einfuhr von Fischöl aus China, das für die tierische Ernährung bestimmt war.

 Rechtlicher Rahmen

 Richtlinie 97/78/EG

3        Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. 1998, L 24, S. 9) in der durch Art. 58 der Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. 2004, L 191, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 97/78) definierte den Begriff „Erzeugnis“ wie folgt:

„Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)      ,Erzeugnis‘: Erzeugnis tierischen Ursprungs gemäß den Richtlinien 89/662/EWG [des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. 1989, L 395, S. 13)] und 90/425/EWG [des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. 1990, L 224, S. 29)], gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte [(ABl. 2002, L 273, S. 1)], gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs [(ABl. 2003, L 18, S. 11)] sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs [(ABl. 2004, L 139, S. 206)]; dies schließt auch die in Artikel 19 genannten Pflanzenprodukte ein“.

4        Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 97/78 sah vor:

„Kommt es im Gebiet eines Drittlands zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer in der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft [(ABl. 1982, L 378, S. 58)] aufgeführten Krankheit oder ist zu befürchten, dass eine Zoonose, eine andere Krankheit oder irgendein anderer Umstand die menschliche oder tierische Gesundheit ernsthaft gefährden könnte, oder legen andere schwerwiegende Gründe, insbesondere die Feststellungen der Veterinärsachverständigen der [Europäischen] Kommission oder die Kontrollen an einer Grenzkontrollstelle, es zum Schutz von Mensch und Tier nahe, so trifft die [Europäische] Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzüglich je nach der Schwere der Lage eine der nachstehenden Maßnahmen:

–        Aussetzung der Einfuhren aus dem gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlands und gegebenenfalls des Durchfuhrlands,

–        Erlass besonderer Bedingungen für Erzeugnisse aus dem gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlands,

–        ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen die Festlegung von Anforderungen für angemessene Untersuchungen, die eine spezifische Erforschung der Risiken für die menschliche und die tierische Gesundheit und je nach dem Ergebnis dieser Untersuchungen häufigere Warenuntersuchungen einschließen können.“

5        Die Richtlinie 97/78 wurde durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. 2017, L 95, S. 1) aufgehoben und ersetzt.

 Entscheidung 2002/994

6        In den Erwägungsgründen 1 und 4 der Entscheidung 2002/994 heißt es:

„(1)      Gemäß der Richtlinie [97/78] müssen gegenüber Einfuhren von bestimmten Erzeugnissen aus Drittländern geeignete Maßnahmen getroffen werden, wenn das Risiko des Auftretens oder der Verbreitung einer ernsten Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier besteht.

(4)      Nachdem in bestimmten, aus China eingeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen Chloramphenicol nachgewiesen wurde, hat die Kommission die Entscheidung 2001/699/EG vom 19. September 2001 über Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in China und Vietnam [(ABl. 2001, L 251, S. 11)], geändert durch die Entscheidung 2002/770/EG [der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Entscheidung 2001/699/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/250/EG zur Aufhebung der Schutzmaßnahmen betreffend aus Vietnam eingeführte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (ABl. 2002, L 265, S. 16)]. Darüber hinaus hat die Kommission im Anschluss an einen Kontrollbesuch von Sachverständigen der Gemeinschaft in China, der beträchtliche Mängel bei der Regelung veterinärmedizinischer Fragen und des Rückstandskontrollsystems bei lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen ergeben hat, die Entscheidung 2002/69/EG vom 30. Januar 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs [(ABl. 2002, L 30, S. 50)], zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/933/EG [der Kommission vom 28. November 2002 zur Änderung der Entscheidung 2002/69/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. 2002, L 324, S. 71)], erlassen.“

7        Art. 1 der Entscheidung 2002/994 lautet wie folgt:

„Diese Entscheidung gilt für alle aus China eingeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind.“

8        In Art. 2 dieser Entscheidung heißt es:

„(1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr aller Erzeugnisse gemäß Artikel 1.

(2)      Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse gemäß den besonderen, für die betreffenden Erzeugnisse zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier geltenden Bedingungen und im Fall der in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 3.“

9        In Teil I des Anhangs dieser Entscheidung heißt es:

„Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind und die ohne die in Artikel 3 vorgesehene Bescheinigung in die [Europäische] Union eingeführt werden dürfen:

–        Fischereierzeugnisse, ausgenommen:

–        Erzeugnisse der Aquakultur,

–        geschälte und/oder verarbeitete Garnelen,

–        Krebse der Art Procambrus clarkii, in natürlichem Süßwasser gefischt,

–        Gelatine,

–        Heimtierfutter gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. 2009, L 300, S. 1)],

–        als Lebensmittelzusatzstoffe zu verwendende Stoffe gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. 2008, L 354, S. 16)],

…“

 Verordnung (EG) Nr. 853/2004

10      Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. 2004, L 139, S. 55, berichtigt in ABl. 2004, L 226, S. 22) bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.      die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1)];

…“

11      Nr. 3.1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 853/2004 sieht vor:

„,Fischereierzeugnisse‘ alle frei lebenden oder von Menschen gehaltenen Meerestiere oder Süßwassertiere (außer lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäutern, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken sowie allen Säugetieren, Reptilien und Fröschen) einschließlich aller essbaren Formen und Teile dieser Tiere sowie aller aus ihnen gewonnenen essbaren Erzeugnisse“.

 Verordnung Nr. 854/2004

12      Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 854/2004 bestimmt:

„Ferner gelten, soweit zutreffend, die Begriffsbestimmungen, die in den nachstehenden Verordnungen festgelegt sind:

d)      Verordnung [Nr. 853/2004].“

13      Die Verordnung Nr. 854/2004 wurde durch die Verordnung 2017/625 aufgehoben und ersetzt.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14      Marvesa, eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft, führt im Rahmen ihrer Tätigkeit als Großhändlerin und Vertreiberin von Fischöl, das für die tierische Ernährung bestimmt ist, Fischöl aus China ein.

15      Am 5. und 25. Januar 2018 stellten die für die Grenzen zuständigen chinesischen Behörden Gesundheitsbescheinigungen für die Beförderung einer ersten Ladung von 258 470 kg und einer zweiten Ladung von 261 674 kg für die tierische Ernährung bestimmtem Fischöl von China nach Belgien aus.

16      Am 23. Februar 2018 verweigerte die zuständige belgische Grenzkontrollstelle die Einfuhr der Container, mit denen diese Ladungen Fischöl befördert wurden, in die Union.

17      Nach einem Schriftwechsel zwischen der FASNK und Marvesa über die genannte Einfuhrverweigerung und nach deren Anhörung bestätigte die FASNK mit zwei bestandskräftigen Bescheiden vom 20. und 24. April 2018 die Verweigerung der Einfuhr dieser Ladungen Fischöl nach Belgien.

18      Die FASNK wies in den beiden Bescheiden darauf hin, dass es sich bei diesem Fischöl um eine „verbotene Ware“ handele, die den Vermerk „nicht für die Einfuhr aus China zugelassen (Schutzmaßnahmen 2002/994/EG)“ trage.

19      Marvesa ficht diese Bescheide vor dem Raad van State (Staatsrat, Belgien), dem vorlegenden Gericht, an. Sie macht geltend, diese verstießen gegen die Art. 1 und 2 der Entscheidung 2002/994, da für die tierische Ernährung bestimmtes Fischöl der Definition von „Fischereierzeugnissen“ im Sinne von Teil I des Anhangs dieser Entscheidung entspreche, so dass die Einfuhr dieses Erzeugnisses gemäß Art. 2 Abs. 2 dieser Entscheidung zulässig sei.

20      Der Begriff „Fischereierzeugnisse“ umfasse sowohl für die menschliche Ernährung als auch für die tierische Ernährung bestimmte Fischereierzeugnisse. Folglich schließe dieser Begriff Fischöl ein, das für die tierische Ernährung bestimmt sei. Marvesa stützt sich insoweit auf die Definition des Begriffs „Fischereierzeugnisse“ in anderen Unionsrechtsakten, die sie für relevant hält, auf den Wortlaut des Anhangs der Entscheidung 2002/994 sowie auf den Kontext und das Ziel dieser Entscheidung. Die Auslegung dieses Begriffs, die nur für die menschliche Ernährung bestimmte Erzeugnisse umfasse, führte zu einer „noch nicht da gewesenen“ Lage, in der das für die tierische Ernährung bestimmte Fischöl einer strengeren Regelung unterläge als Fischöl, das für die menschliche Ernährung bestimmt sei.

21      Die FASNK trägt vor, der Begriff „Fischereierzeugnisse“ im Sinne von Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994 beziehe sich nur auf Fischereierzeugnisse, die für die menschliche Ernährung bestimmt seien. Neben anderen Argumenten weist sie darauf hin, dass das Unionsrecht zwischen Erzeugnissen, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt seien, unterscheide. Sie verweist auch auf die im Protokoll der Sitzung der „Expert Group on veterinary import controls“ (Expertengruppe im Bereich veterinäre Einfuhrkontrollen) enthaltene Beurteilung, wonach das derzeit geltende Unionsrecht die Einfuhr von für die tierische Ernährung bestimmtem Fischöl chinesischen Ursprungs nicht zulasse.

22      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Rechtmäßigkeit der beiden in Rede stehenden Bescheide von der Auslegung des Begriffs „Fischereierzeugnisse“ im Anhang der Entscheidung 2002/994 abhänge und dass die Auslegung der FASNK zu einer unterschiedlichen Behandlung der Einfuhren von Fischöl führen könne, je nachdem, ob es für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sei.

23      Unter diesen Umständen hat der Raad van State (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994 dahin auszulegen, dass der Begriff „Fischereierzeugnisse“ sowohl für die menschliche Ernährung bestimmte Erzeugnisse als auch für die tierische Ernährung bestimmte Erzeugnisse umfasst und dass folglich für die tierische Ernährung bestimmtes Fischöl als ein ‚Fischereierzeugnis‘ im Sinne des vorgenannten Anhangs angesehen werden kann?

2.      Falls die erste Frage zu verneinen ist, verstößt Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994 dadurch gegen Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 97/78, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 1 des Protokolls Nr. 2 im Anhang zum AEU-Vertrag über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, dass aus China stammende und für die menschliche Ernährung bestimmte Fischereierzeugnisse vom Einfuhrverbot nach Art. 2 der vorgenannten Entscheidung 2002/994 ausgenommen sind, während aus China stammende und für die tierische Ernährung bestimmte Fischereierzeugnisse jenem Einfuhrverbot unterliegen?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

24      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Fischereierzeugnisse“ sowohl für die menschliche als auch für die tierische Ernährung bestimmte Erzeugnisse umfasst, und ob folglich für die tierische Ernährung bestimmtes Fischöl ein „Fischereierzeugnis“ im Sinne dieses Anhangs darstellt.

25      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission unter Berufung auf schwerwiegende Gründe zum Schutz von Mensch und Tier nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 97/78 Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhren aus einem Drittland wie die Aussetzung der Einfuhren, den Erlass besonderer Bedingungen, die Anordnung angemessener Untersuchungen oder häufigerer Warenuntersuchungen treffen konnte.

26      Aus dem vierten Erwägungsgrund der Entscheidung 2002/994 geht hervor, dass derartige Maßnahmen erlassen wurden, nachdem in aus China eingeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen Chloramphenicol nachgewiesen worden war und im Anschluss an einen Kontrollbesuch in China, der beträchtliche Mängel bei der Regelung veterinärmedizinischer Fragen und des Rückstandskontrollsystems bei lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen ergeben hatte. So hat die Kommission mit der Entscheidung 2001/699 und der Entscheidung 2002/69 zunächst die Einfuhr von Garnelen mit Ursprung in oder Herkunft aus China und Vietnam und dann die Einfuhr aller aus China eingeführten, für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs verboten, mit Ausnahme bestimmter eindeutig identifizierbarer Erzeugnisse tierischen Ursprungs wie Fischereierzeugnisse, die gefangen, gefroren und in ihrer endgültigen Verpackung auf See aufgemacht und direkt in das Gebiet der Union verbracht werden.

27      Nachdem diese Maßnahmen überprüft wurden, und unter Berücksichtigung der positiven Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen und der von den chinesischen Behörden übermittelten Informationen, erließ die Kommission die Entscheidung 2002/994, da sie der Auffassung war, dass die Bestimmungen der Entscheidung 2002/69 aktualisiert und konsolidiert und die Entscheidungen 2001/699 und 2002/69 aufgehoben werden sollten.

28      Gemäß Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 2002/994 verbieten die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus China eingeführt werden und für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind. Nach Art. 2 Abs. 2 dieser Entscheidung genehmigen die Mitgliedstaaten jedoch abweichend von dem Verbot in Abs. 1 dieses Artikels die Einfuhr der im Anhang der Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse.

29      Auch wenn Fischereierzeugnisse zu den in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs gehören, wird in der Entscheidung 2002/994 und insbesondere in Teil I dieses Anhangs der Begriff „Fischereierzeugnisse“ nicht definiert und auch nicht erläutert, ob er sowohl für die menschliche als auch für die tierische Ernährung bestimmte Erzeugnisse umfasst.

30      Um Sinn und Tragweite von Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994 und des Begriffs „Fischereierzeugnisse“ in diesem Anhang zu bestimmen, sind daher nach ständiger Rechtsprechung nicht nur sein Wortlaut, sondern auch sein Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (Urteil vom 27. Oktober 2022, Orthomol, C‑418/21, EU:C:2022:831, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Erstens trifft es zwar zu, dass nach dem Wortlaut von Art. 1 der Entscheidung 2002/994 und Teil I des Anhangs dieser Entscheidung sowohl diese Entscheidung als auch dieser Anhang für alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten, die aus China eingeführt werden und für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind.

32      Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle in diesem Anhang ermittelten und aufgeführten Erzeugnisse notwendigerweise für die menschliche und tierische Ernährung bestimmt sind.

33      Zum einen beziehen sich nämlich Art. 1 der Entscheidung 2002/994 und Teil I des Anhangs dieser Entscheidung auf Erzeugnisse, die alternativ für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind. Zum anderen können bestimmte in diesem Anhang aufgeführte Erzeugnisse ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich für die menschliche oder ausschließlich für die tierische Ernährung bestimmt sein. Dies gilt insbesondere für das von diesem Anhang erfasste Heimtierfutter.

34      Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen von Marvesa aus dem Anwendungsbereich der Entscheidung 2002/994 nicht abgeleitet werden kann, dass der Begriff „Fischereierzeugnisse“ im Anhang dieser Entscheidung zwangsläufig Fischereierzeugnisse, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, und Fischereierzeugnisse, die für die tierische Ernährung bestimmt sind, umfasst.

35      Zweitens ist zum Kontext und zum rechtlichen Rahmen, in den sich der Beschluss 2002/994 einfügt, darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und der Kohärenz der Unionsrechtsordnung die für in demselben Bereich erlassene Rechtshandlungen verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung haben müssen (Urteil vom 19. November 2020, 5th AVENUE Products Trading, C‑775/19, EU:C:2020:948, Rn. 42).

36      In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Regelung über Erzeugnisse tierischen Ursprungs zwischen Erzeugnissen, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, und solchen, die für die tierische Ernährung bestimmt sind, unterscheidet. Für diese beiden Kategorien von Erzeugnissen gelten unterschiedliche Rechtsrahmen, die im Hinblick auf die Besonderheiten jeder dieser Kategorien von Erzeugnissen konzipiert wurden.

37      Außerdem definierte die Richtlinie 97/78, auf die die Entscheidung 2002/994 gestützt ist, in ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a den Begriff „Erzeugnis“ durch Verweisung auf andere Unionsrechtsakte. Sie bezog sich insbesondere auf die Verordnung Nr. 854/2004, die in ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. d auf die Verordnung Nr. 853/2004 verwies, die den Begriff „Fischereierzeugnisse“ in Nr. 3.1 ihres Anhangs I definierte.

38      Die Verordnung Nr. 853/2004 und die Verordnung Nr. 854/2004 gelten jedoch definitionsgemäß nur für Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

39      Zum einen betraf nämlich die Verordnung Nr. 854/2004 zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

40      Zum anderen legt die Verordnung Nr. 853/2004 die Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs fest. Art. 2 der Verordnung Nr. 178/2002, deren Begriffsbestimmungen nach Art. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 853/2004 für die Zwecke der letzteren Verordnung gelten, definiert den Begriff „Lebensmittel“ als „alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden“.

41      Daraus folgt, dass im Rahmen der Regelung über Erzeugnisse tierischen Ursprungs, zu der die Entscheidung 2002/994 gehört, der Begriff „Fischereierzeugnisse“ nur Erzeugnisse erfasst, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind.

42      Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der Entscheidung 2002/994 muss daher der Begriff „Fischereierzeugnisse“ aus Gründen der Kohärenz im Rahmen dieser Entscheidung dieselbe Bedeutung haben wie im allgemeineren Kontext.

43      Drittens wird dieser Ansatz durch das mit der Entscheidung 2002/994 verfolgte Ziel bestätigt.

44      Wie die Kommission im ersten Erwägungsgrund dieser Entscheidung ausgeführt hat, können gemäß der Richtlinie 97/78 geeignete Maßnahmen gegenüber Einfuhren von bestimmten Erzeugnissen aus Drittländern getroffen werden, wenn das Risiko des Auftretens oder der Verbreitung einer ernsten Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier besteht.

45      Solche Maßnahmen hängen aber zum einen von der Art und der Bestimmung der von ihnen erfassten Erzeugnisse und zum anderen von den spezifischen Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier ab, die diese Erzeugnisse mit sich bringen.

46      Was insbesondere das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Einfuhrverbot betrifft, hängen die mit der Entscheidung 2002/994 eingeführten Schutzmaßnahmen und die etwaige Lockerung dieser Maßnahmen durch die Entscheidung über die Genehmigung der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wie die Kommission hervorgehoben hat, von den von den chinesischen Behörden übermittelten Informationen und abgegebenen Garantien und gegebenenfalls von den Ergebnissen der vor Ort von den Sachverständigen der Union durchgeführten Kontrollen ab.

47      Solche Informationen und Kontrollen sind spezifisch für das Erzeugnis, dessen Einfuhrverbot überprüft wird, und für die Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier, die das so bewertete Erzeugnis mit sich bringt.

48      Folglich sind Informationen und Kontrollen in Bezug auf Fischöl, das für die menschliche Ernährung bestimmt ist, für die Beurteilung der Gefahren, die von Fischöl ausgehen, das für die tierische Ernährung bestimmt ist, nicht relevant.

49      Da der Begriff „Fischereierzeugnisse“ im vorliegenden Fall nur die für die menschliche Ernährung bestimmten Erzeugnisse erfasst, sind die Informationen und Kontrollen, auf die sich die Kommission bei ihrer Beurteilung der von diesen Erzeugnissen ausgehenden Gefahr gestützt hat, auf die Einschätzung der Gefahr für die menschliche Gesundheit und nicht der Gefahr für die Tiergesundheit zugeschnitten.

50      Daraus folgt, dass der Begriff „Fischereierzeugnisse“ im Sinne der Entscheidung 2002/994 nur Erzeugnisse erfasst, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind.

51      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Fischereierzeugnisse“ für die menschliche Ernährung bestimmte Erzeugnisse und keine für die tierische Ernährung bestimmten Erzeugnisse umfasst und dass folglich für die tierische Ernährung bestimmtes Fischöl kein „Fischereierzeugnis“ im Sinne dieses Anhangs darstellt.

 Zur zweiten Frage

52      Mit seiner zweiten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, bei Verneinung der ersten Frage die Gültigkeit von Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994 im Hinblick auf Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 97/78, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 1 des Protokolls Nr. 2 im Anhang zum AEU-Vertrag über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, zu beurteilen.

53      Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass Marvesa vor dem vorlegenden Gericht geltend gemacht hat, dass eine unterschiedliche Behandlung von für die menschliche Ernährung bestimmtem Fischöl und für die tierische Ernährung bestimmtem Fischöl nicht gerechtfertigt sei und dass eine solche Ungleichbehandlung Zweifel an der Gültigkeit der Entscheidung 2002/994 im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufwerfe.

54      Wie der Gerichtshof bereits in Rn. 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt hat, konnte die Kommission nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 97/78 aus schwerwiegenden Gründen zum Schutz von Mensch und Tier Maßnahmen gegen Einfuhren aus einem Drittland wie die Aussetzung der Einfuhren, den Erlass besonderer Bedingungen, die Anordnung angemessener Untersuchungen oder häufigerer Warenuntersuchungen treffen.

55      Diese Bestimmung verlangt somit, dass die von der Kommission erlassenen Maßnahmen den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit bezwecken und der „Schwere der Lage“ entsprechen. Zu diesem Zweck muss die Kommission solche Maßnahmen daher auf eine für jedes Erzeugnis, das von diesen Maßnahmen erfasst wird, spezifische Bewertung stützen.

56      Folglich setzt diese Bestimmung den Erlass differenzierter Maßnahmen voraus, die für jedes erfasste Erzeugnis und die von ihm ausgehende Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier spezifisch sind.

57      Wie der Gerichtshof im vorliegenden Fall bereits im Rahmen der Beantwortung der ersten Frage hervorgehoben hat, unterscheiden sich die für die menschliche Ernährung bestimmten Erzeugnisse von anderen Erzeugnissen, die nicht für die menschliche Ernährung bestimmt sind. Die Bewertung der Gefahr, die von jeder dieser Kategorien von Erzeugnissen ausgeht, muss daher unterschiedlich ausfallen, um für jede dieser Kategorien die Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Schwere der Lage und die geeigneten Abhilfemaßnahmen ermitteln und bestimmen zu können.

58      Angesichts der Unterschiede zwischen den Erzeugnissen, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, und denjenigen, die für die tierische Ernährung bestimmt sind, verstößt die mit der Entscheidung 2002/994 vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Fischöl, das für die menschliche Ernährung bestimmt ist, und Fischöl, das für die tierische Ernährung bestimmt ist, nicht gegen Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 97/78.

59      Vor diesem Hintergrund verstößt auch das Einfuhrverbot für das für die tierische Ernährung bestimmte Fischöl nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Umstand, dass die Einfuhr dieses Erzeugnisses verboten ist, während die Einfuhr von für die menschliche Ernährung bestimmtem Fischöl erlaubt ist, bedeutet nämlich für sich genommen nicht, dass ein solches Verbot über das hinausgeht, was zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich ist.

60      Nach alledem ist festzustellen, dass die Prüfung der zweiten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994 beeinträchtigen könnte.

 Kosten

61      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1068 der Kommission vom 1. Juli 2015 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

der Begriff „Fischereierzeugnisse“ für die menschliche Ernährung bestimmte Erzeugnisse und keine für die tierische Ernährung bestimmten Erzeugnisse umfasst und dass folglich für die tierische Ernährung bestimmtes Fischöl kein „Fischereierzeugnis“ im Sinne dieses Anhangs darstellt.

2.      Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994 in der durch den Durchführungsbeschluss 2015/1068 geänderten Fassung beeinträchtigen könnte.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.