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Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 25. Juni 2015 – Vincent Deroo-Blanquart / Sony Europe Limited, Rechtsnachfolgerin der Sony France SA

(Rechtssache C-310/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Vincent Deroo-Blanquart

Kassationsbeschwerdegegnerin: Sony Europe Limited, Rechtsnachfolgerin der Sony France SA

Vorlagefragen

Sind die Art. 5 und 7 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern1 dahin auszulegen, dass ein Koppelungsangebot, das aus dem Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, eine unlautere irreführende Geschäftspraxis darstellt, wenn der Hersteller des Computers über seinen Weiterverkäufer Informationen über jedes einzelne der vorinstallierten Programme bereitgestellt, nicht aber die Kosten jedes einzelnen Bestandteils angegeben hat?

Ist Art. 5 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass ein Koppelungsangebot, das aus dem Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, eine unlautere Geschäftspraktik darstellt, wenn der Hersteller dem Verbraucher keine andere Wahl lässt, als diese Software zu akzeptieren oder die Rückgängigmachung des Verkaufs zu bewirken?

Ist Art. 5 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass das Koppelungsangebot, das aus dem Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, eine unlautere Geschäftspraxis darstellt, wenn es dem Verbraucher nicht möglich ist, vom selben Hersteller einen Computer ohne vorinstallierte Software zu beziehen?

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1 ABl. L 149, S. 22.