Language of document :

Verbundene Rechtssachen C-37/06 und C-58/06

Viamex Agrar Handels GmbH

und

Zuchtvieh-Kontor GmbH (ZVK)

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg)

„Verordnung (EG) Nr. 615/98 – Richtlinie 91/628/EWG – Ausfuhrerstattungen – Schutz von Rindern beim Transport – Verknüpfung der Zahlung der Ausfuhrerstattung für Rinder mit der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Verlust des Erstattungsanspruchs“

Leitsätze des Urteils

1.        Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Ausfuhrerstattungen – Anspruchsvoraussetzungen

(Verordnung Nr. 805/68 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 2634/97 geänderten Fassung, Art. 13 Abs. 9; Verordnung Nr. 615/98 der Kommission; Richtlinie 91/628 des Rates in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung)

2.        Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Ausfuhrerstattungen – Anspruchsvoraussetzungen

(Verordnung Nr. 615/98 der Kommission, Art. 5 Abs. 3; Richtlinie 91/628 des Rates in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung)

1.        Der bloße Umstand, dass die Verordnung Nr. 615/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder an die Einhaltung einer Reihe von Bedingungen knüpft, die in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, mit denen eigene Ziele verfolgt werden, kann nicht an sich als ein Grund für die Ungültigkeit dieser Verordnung angesehen werden, da diese Ziele nicht nur völlig legitim sind, sondern allen Mitgliedstaaten und Organen nach dem Gemeinschaftsrecht auch als dauerhafte und unveränderliche Verpflichtungen bei der Entwicklung und der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik auferlegt sind. Zwar kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, jedoch lässt sich nicht grundsätzlich ausschließen, dass die Bestimmungen einer Richtlinie durch ausdrückliche Verweisung einer Verordnung auf diese Bestimmungen – vorbehaltlich der Einhaltung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Rechtssicherheit – Anwendung finden können.

Außerdem soll die die Anwendung des Art. 13 Abs. 9 der Verordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der durch die Verordnung Nr. 2634/97 geänderten Fassung betreffende allgemeine Verweisung in dieser Verordnung Nr. 615/98 auf die Richtlinie 91/628 über den Schutz von Tieren beim Transport in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie zum Wohlbefinden lebender Tiere, insbesondere zum Schutz der Tiere beim Transport, gewährleisten. Diese Verweisung, mit der die Voraussetzungen für die Gewährung von Erstattungen festgelegt werden, kann daher nicht so verstanden werden, als erfasse sie alle Bestimmungen der Richtlinie 91/628, insbesondere diejenigen, die mit dem Hauptziel der Richtlinie nicht im Zusammenhang stehen.

(vgl. Randnrn. 26-29)

2.        Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport ist dahin auszulegen, dass die Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628 über den Schutz von Tieren beim Transport in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung zur Kürzung oder zum Verlust der Ausfuhrerstattung nur bei den Bestimmungen dieser Richtlinie führen kann, die das Wohlbefinden der Tiere, d. h. ihren Zustand und/oder ihre Gesundheit betreffen, nicht aber bei denen, die grundsätzlich keinen solchen Bezug aufweisen. Die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen sind daher mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit diesem Grundsatz angewandt haben.

(vgl. Randnrn. 42-43, 46)