Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 30. Dezember 2020 – Gallaher Limited/The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

(Rechtssache C-707/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Gallaher Limited

Rechtsmittelgegner: The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

Vorlagefragen

Kann Art. 63 AEUV im Zusammenhang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften wie den Group Transfer Rules (Vorschriften über den Konzernbeitrag), die nur auf Konzerne anwendbar sind, geltend gemacht werden?

Falls Art. 63 AEUV im Zusammenhang mit den Group Transfer Rules nicht allgemein geltend gemacht werden kann, kann er dennoch geltend gemacht werden

im Zusammenhang mit den Kapitalbewegungen von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Muttergesellschaft zu einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft, wenn die Muttergesellschaft sowohl an der in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft als auch an der im Vereinigten Königreich ansässigen Tochtergesellschaft, der die Steuerlast auferlegt wird, zu 100 % beteiligt ist?

im Zusammenhang mit der Kapitalbewegung von einer im Vereinigten Königreich ansässigen 100%igen Tochtergesellschaft zu einer in der Schweiz ansässigen 100%igen Tochtergesellschaft derselben in einem Mitgliedstaat der Union ansässigen Muttergesellschaft, wobei die beiden Gesellschaften Schwestergesellschaften sind und nicht in einem Mutter-Tochter-Verhältnis stehen?

Stellt eine Regelung wie die Group Transfer Rules, wonach eine Übertragung von Vermögenswerten von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft auf eine in der Schweiz ansässige Schwestergesellschaft (die nicht über eine ständige Niederlassung im Vereinigten Königreich Handel betreibt) sofort besteuert wird, wenn diese beiden Gesellschaften 100%ige Tochtergesellschaften einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen gemeinsamen Muttergesellschaft sind, während unter den gleichen Umständen eine solche Übertragung steuerlich neutral wäre, wenn die Schwestergesellschaft ebenfalls im Vereinigten Königreich ansässig wäre (oder über eine ständige Niederlassung im Vereinigten Königreich Handel betreiben würde), eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der Muttergesellschaft nach Art. 49 AEUV oder gegebenenfalls eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nach Art. 63 AEUV dar?

Wenn Art. 63 AEUV geltend gemacht werden könnte:

War die Übertragung der Marken und der zugehörigen Vermögenswerte von GL auf JTISA für eine Gegenleistung, die den Marktwert der Marken widerspiegeln sollte, eine Kapitalbewegung im Sinne von Art. 63 AEUV?

Stellten die Kapitalbewegungen von JTIH an JTISA, ihre in der Schweiz ansässige Tochtergesellschaft, Direktinvestitionen im Sinne von Art. 64 AEUV dar?

Da Art. 64 AEUV nur für bestimmte Arten von Kapitalbewegungen gilt, kann er unter Umständen angewandt werden, unter denen Kapitalbewegungen sowohl als Direktinvestitionen (auf die Art. 64 AEUV Bezug nimmt) als auch als eine andere Kategorie von Kapitalbewegungen, auf die Art. 64 AEUV nicht Bezug nimmt, angesehen werden können?

Falls eine Beschränkung vorliegt, wobei unstreitig ist, dass die Beschränkung grundsätzlich aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (nämlich der Wahrung einer ausgewogenen Verteilung von Besteuerungsrechten) gerechtfertigt ist, ist diese Beschränkung erforderlich und verhältnismäßig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere in einem Kontext, in dem der betreffende Steuerpflichtige einen Erlös aus der Veräußerung des Vermögenswerts erzielt hat, der dem vollen Marktwert des Vermögenswerts entspricht?

Falls ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und/oder das Recht auf freien Kapitalverkehr vorliegt:

Verlangt das Unionsrecht, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften so auszulegen oder unangewendet zu lassen, dass GL eine Option zukommt, die Entrichtung der Steuer aufzuschieben?

Ist dies der Fall, verlangt das Unionsrecht, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften so auszulegen oder unangewendet zu lassen, dass GL eine Option zukommt, die Entrichtung der Steuer aufzuschieben, bis die Vermögenswerte außerhalb der Untergruppe veräußert sind, deren Muttergesellschaft die in dem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft ist (d. h. „auf Realisierungsbasis“), oder kann eine Option, die Steuer in Raten zu entrichten (d. h. „auf Ratenzahlungsbasis“), eine verhältnismäßige Abhilfe bieten?

Falls eine Option, die Steuer in Raten zu entrichten, grundsätzlich eine verhältnismäßige Abhilfe sein kann:

Ist dies nur der Fall, wenn das innerstaatliche Recht die Option zum Zeitpunkt der Veräußerungen der Vermögenswerte vorgesehen hat, oder ist es mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn eine solche Option als Abhilfe nachträglich eingeräumt wird (in dem Sinne, dass das nationale Gericht eine solche Option nachträglich einräumt, indem es eine konforme Auslegung vornimmt oder die Rechtsvorschriften unangewendet lässt)?

Verlangt das Unionsrecht von den nationalen Gerichten, eine Abhilfe zu gewähren, die in die maßgebliche unionsrechtliche Freiheit so wenig wie möglich eingreift, oder ist es ausreichend, wenn die nationalen Gerichte eine Abhilfe gewähren, die verhältnismäßig ist, aber vom bestehenden nationalen Recht so wenig wie möglich abweicht?

Welcher Zeitraum ist für die Ratenzahlung erforderlich?

Verstößt eine Abhilfe, die einen Ratenzahlungsplan beinhaltet, demzufolge Zahlungen vor dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem die zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte endgültig entschieden werden, gegen Unionsrecht, d. h., müssen die Fälligkeitszeitpunkte für die Ratenzahlungen in der Zukunft liegen?

____________