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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Royal Philips Electronics N.V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. April 2002.

    (Rechtssache T-119/02)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die Royal Philips Electronics N.V. hat am 17. April 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind E. H. Pijnacker Hordijk und N. Cronstedt von der Kanzlei De Brauw, Blackstone, Westbroeck, Den Haag (Niederlande).

Die Klägerin beantragt,

(die Genehmigungsentscheidung und die Verweisungsentscheidung für nichtig zu erklären;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits, ein in den Bereichen Beleuchtung, Unterhaltungselektronik, elektrische Haushaltsgeräte, Bauelemente, Halbleiter und medizinische Systeme tätiges niederländisches Unternehmen, begehrt die Nichtigerklärung von zwei Entscheidungen der Kommission vom 8. Januar 2002 in der Sache COMP/M.2621 ( SEB/Moulinex über den Erwerb des Geschäftszweigs der kleinen elektrischen Haushaltsgeräte der Moulinex SA durch die Unternehmensgruppe SEB nach Artikel 9 Absatz 3 (Verweisungsentscheidung) bzw. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 (Genehmigungsentscheidung) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen1. Dieses Fusionsverfahren ist auch Gegenstand der Rechtssache T-114/02 (Babyliss/Kommission)2.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor:

(    Die Kommission habe dadurch gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 verstoßen und einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen, dass sie den angemeldeten Zusammenschluss in der ersten Phase ihrer Untersuchung durch Annahme der von SEB angebotenen Verpflichtungen genehmigt habe.

(    Die Kommission habe dadurch gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89, Artikel 253 EG und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie die Sache hinsichtlich der Auswirkungen des Erwerbs auf den französischen Markt an die französischen Behörden verwiesen habe, anstatt die Sache insgesamt selbst zu behandeln.

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1 - (ABl. 1990, L 257, S. 13.

2 - (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.