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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Sunrider Corporation gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 17. April 2002

(Rechtssache T-124/02)

    Verfahrenssprache

zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung

- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Sunrider Corporation, Torrance (USA), hat am 17. April 2002 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt A. Kockläuner.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Vitakraft-Werke Wührmann & Sohn, Bremen (Deutschland).

Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der zweiten Beschwerdekammer vom 17.1.2002 R 368/2000-2 teilweise insofern aufzuheben, als die Klägerin dazu verurteilt wurde, ihre eigenen Kosten im Widerspruchs- und im Beschwerdeverfahren zu tragen und als die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht angeordnet wurde;

- dem beklagten Amt die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin meldete die Wortmarke "VITATASTE" für Waren der Klassen 5 und 29 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt an (Anmeldung Nr. 156463). Die Vitakraft-Werke Wührmann & Sohn legte gegen diese Anmeldung Widerspruch ein. Dieser Widerspruch war auf die deutschen Marken "VITAKRAFT" und "VITA" für Waren der Klasse 5 gestützt.

Aufgrund einer außeramtlichen Einigung mit der Widersprechenden beschränkte die Klägerin das Warenverzeichnis durch die Streichung einiger der beanspruchten Waren der Klasse 5. Die Widersprechende nahm später den Widerspruch zurück, aber beantragte eine Kostenentscheidung.

Die Widerspruchsabteilung entschied, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens von der Klägerin zu tragen waren. Der Beschwerdekammer hob diese Entscheidung auf und verurteilte jede Partei dazu, ihre eigenen Kosten im Widerspruchs- und im Beschwerdeverfahren zu tragen.

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer und macht geltend, dass vorliegend nicht die Vorschrift des Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates1, sondern statt dessen Artikel 81 Absatz 4 anzuwenden sei. Darüber hinaus habe die Beklagte übersehen, dass die Voraussetzungen der Regel 51 der Durchführungsverordnung2 vorlagen, so dass die Beschwerdekammer die Rückzahlung der Beschwerdegebühr hätte anordnen müssen. Schließlich habe die Beschwerdekammer ihre Begründungspflicht verletzt.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13.12.1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (ABl. L 303, S. 1).