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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. April 2007 - Bolloré u. a. / Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02, T-126/02, T-128/02, T-129/02, T-132/02 und T-136/02)1

(Wettbewerb - Kartelle − Markt für Selbstdurchschreibepapier - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Dauer der Zuwiderhandlung - Schwere der Zuwiderhandlung - Erhöhung zu Abschreckungszwecken - Erschwerende Umstände - Mildernde Umstände - Mitteilung über Zusammenarbeit)

Verfahrenssprache: Spanisch, Deutsch, Englisch und Französisch

Parteien

Klägerin in der Rechtssache T-109/02: Bolloré SA (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Saint-Esteben und H. Calvet)

Klägerin in der Rechtssache T-118/02: Arjo Wiggins Appleton Ltd (Basingstoke, Vereinigtes Königreich) Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Brunet, Solicitor J. Temple Lang und Barrister J. Grierson)

Klägerin in der Rechtssache T-122/02: Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld GmbH, vormals Stora Carbonless Paper GmbH (Bielefeld, Deutschland), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt I. van Bael und Solicitor A. Kmiecik)

Klägerin in der Rechtssache T-125/02: Papierfabrik August Koehler AG (Oberkirch, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Brinker und S. Hirsbrunner)

Klägerin in der Rechtssache T-126/02: M-real Zanders GmbH, vormals Zanders Feinpapiere AG (Bergisch Gladbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Burrichter und M. Wirtz)

Klägerin in der Rechtssache T-128/02: Papeteries Mougeot SA (Laval-sur-Vologne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Barsi, J. Baumgartner und J.-P. Hordies, dann Rechtsanwälte Barsi und Baumgartner)

Klägerin in der Rechtssache T-129/02: Torraspapel, SA, (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, F. Cantos und C. Schillemans)

Klägerin in der Rechtssache T-132/02: Distribuidora Vizcaína de Papeles, SL (Derio, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Pérez Medrano und I. Delgado González)

Klägerin in der Rechtssache T-136/02: Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga, SA (Hernani, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Quintana Aguirre)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: in den Rechtssachen T-109/02 und T-128/02 vertreten durch W. Mölls und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt N. Coutrelis, in den Rechtssachen T-118/02 und T-129/02 vertreten durch W. Mölls und A. Whelan als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. van der Woude, in der Rechtssache T-122/02 zunächst vertreten durch R. Wainwright und W. Mölls, dann durch R. Wainwright und A. Whelan als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-125/02 und T-126/02 vertreten durch W. Mölls und F. Castillo de la Torre im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund, in den Rechtssachen T-132/02 und T-136/02 vertreten durch W. Mölls und F. Castillo de la Torre im Beistand der Rechtsanwälte J. Rivas Andrés und J. Gutiérrez Gisbert)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin in der Rechtssache T-118/02: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: A. Snoecx und M. Wimmer)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/337/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.212 - Selbstdurchschreibepapier) (ABl. 2004, L 115, S. 1) oder, hilfsweise, Herabsetzung der durch diese Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

In der Rechtssache T-109/02, Bolloré/Kommission,

wird die Klage abgewiesen;

trägt die Klägerin die Kosten.

In der Rechtssache T-118/02, Arjo Wiggins Appleton/Kommission,

wird die in Art. 3 der Entscheidung 2004/337/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E 1/36.212 - Selbstdurchschreibepapier) gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 141,75 Mio. Euro festgesetzt;

wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

trägt die Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission, während die Kommission ein Drittel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Klägerin trägt;

trägt der Streithelfer seine eigenen Kosten sowie die der Kommission durch die Streithilfe entstandenen Kosten.

In der Rechtssache T-122/02, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/Kommission,

wird die Klage abgewiesen;

trägt die Klägerin die Kosten.

In der Rechtssache T-125/02, Papierfabrik August Koehler/Kommission,

wird die Klage abgewiesen;

trägt die Klägerin die Kosten.

In der Rechtssache T-126/02, M-realZanders/Kommission,

wird die Klage abgewiesen;

trägt die Klägerin die Kosten.

In der Rechtssache T-128/02, Papeteries Mougeot/Kommission,

wird die Klage abgewiesen;

trägt die Klägerin die Kosten.

In der Rechtssache T-129/02, Torraspapel/Kommission,

wird die Klage abgewiesen;

trägt die Klägerin die Kosten.

In der Rechtssache T-132/02, Distribuidora Vizcaína de Papeles/Kommission,

wird die Klage abgewiesen;

trägt die Klägerin die Kosten.

In der Rechtssache T-136/02, Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga/Kommission,

wird die in Art. 3 der Entscheidung 2004/337/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E 1/36.212 - Selbstdurchschreibepapier) gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 1,309 Mio. Euro festgesetzt;

wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

trägt die Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission, während die Kommission ein Drittel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Klägerin trägt.

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1 - ABl. C 131 vom 1.6.2002.