Language of document : ECLI:EU:T:2019:688

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

24. September 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke ROAD EFFICIENCY – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑749/18

Daimler AG mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kohl,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch W. Schramek und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Oktober 2018 (Sache R 2701/2017-5) über die Anmeldung des Wortzeichens ROAD EFFICIENCY als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin) und des Richters A. Kornezov,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 21. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 12. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 6. September 2016 meldete die Klägerin, die Daimler AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Die Marke, deren Eintragung beantragt wurde, ist das Wortzeichen ROAD EFFICIENCY.

3        Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 16, 35 bis 38, 41 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, die u. a. für die Klassen 9, 12, 37, 38, 41 und 42 folgender Beschreibung entsprechen:

–        Klasse 9: „Apps; Software; Hardware für Datenkommunikation; elektronische Steuerungsinstrumente; Navigationsgeräte.“

–        Klasse 12: „Kraftfahrzeuge und deren Teile; Lastkraftwagen und deren Teile; Kraftfahrzeugmotoren.“

–        Klasse 37: „Reparaturdienstleistungen für Kraftfahrzeuge; ferndiagnostische Wartung von Kraftfahrzeugen; Reinigung von Kraftfahrzeugen; Ferndiagnose im Fahrzeugbereich, nämlich Erteilen von Auskünften und Beratung in Bezug auf Fahrzeugreparatur; Ferndiagnose im Fahrzeugbereich, nämlich Inspektion von Fahrzeugen vor der Reparatur; Echtzeit-Unterstützung von Instandhaltungsmaßnahmen für LKW-Kunden.“

–        Klasse 38: „Telekommunikationsdienste, insbesondere elektronische Telekommunikationsdienste zur Übertragung von Daten und Informationen; Telekommunikation mittels Plattform und Portalen im Internet.“

–        Klasse 41: „Durchführung von Schulungen und Seminaren und sonstigen Veranstaltungen im Kraftfahrzeugbereich; Fahr- und Sicherheitstraining.“

–        Klasse 42: „Ferndiagnose im Fahrzeugbereich, nämlich Prüfung von Fahrzeugen; technische Beratung im Fahrzeugbereich; technologische Dienstleistungen; Analyse und Beratung in Bezug auf Effizienzsteigerung und Energieeinsparung im Kraftfahrzeugbereich; Durchführung technischer Datenanalysen; technische Beratung von LKW-Fahrern zu Themen der Effektivität der Nutzung und Fahranalyse, auch telefonisch.“

4        Mit Entscheidung vom 20. Oktober 2017 wies der Prüfer die Anmeldung für einen Teil der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen, und zwar für die oben in Rn. 3 beschriebenen Waren und Dienstleistungen (im Folgenden: fragliche Waren und Dienstleistungen) gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 teilweise zurück, da die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft aufweise und beschreibend sei.

5        Am 19. Dezember 2017 legte die Klägerin nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 23. Oktober 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Insbesondere stellte sie zum einen fest, dass die Eintragung des Anmeldezeichens wegen des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 abzulehnen sei, und zum anderen, dass es unbeachtlich sei, ob die Eintragung des Zeichens auch wegen des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung abzulehnen sei, da es ausreiche, wenn bereits ein Eintragungshindernis der Eintragung entgegenstehe.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.


8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend, mit dem sie rügt, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht eine fehlende Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung festgestellt.

10      Das EUIPO tritt dem einzigen Klagegrund der Klägerin entgegen.

11      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

12      Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fallenden Zeichen ohne Unterscheidungskraft gelten als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 20. Juli 2017, Windfinder R&L/EUIPO [Windfinder], T‑395/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:530, Rn. 62).

14      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen. An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen. Bei einem Werbeslogan kann für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden, dass er „phantasievoll“ ist und „ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge ha[be]“, aufweist (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35, 36 und 39).

16      Der Gerichtshof hat festgestellt, dass eine Marke zwar nur unterscheidungskräftig ist, soweit sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, dass aber die bloße Tatsache, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass grundsätzlich andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, nicht ausreicht, um den Schluss zu ziehen, dass der Marke die Unterscheidungskraft fehlt. Insoweit hat der Gerichtshof insbesondere hervorgehoben, dass der anpreisende Sinn einer Wortmarke es nicht ausschließt, dass sie gleichwohl geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44 und 45, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29 und 30). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 57).

17      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob – wie von der Klägerin vorgetragen – die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft habe, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.

18      Als Erstes ist im Hinblick auf die maßgeblichen Verkehrskreise darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 22, 23 und 25 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass sich die fraglichen Waren und Dienstleistungen zum Teil an allgemeine Verkehrskreise und zum Teil an Fachverkehrskreise richteten, wobei der Aufmerksamkeitsgrad in Bezug auf die meisten fraglichen Waren und Dienstleistungen erhöht sei, wohingegen für bestimmte dieser Waren ein gewöhnlicher Aufmerksamkeitsgrad vorliege, und dass die englischsprachigen Verkehrskreise innerhalb der Union die maßgeblichen seien. Diese Feststellungen werden von den Parteien nicht beanstandet.

19      Als Zweites hat die Beschwerdekammer, was die Würdigung der Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung angeht, zunächst darauf hingewiesen, dass sich dieses aus den Worten „road“ und „efficiency“ zusammensetze, die „Straße, Strecke, Weg, Fahrbahn“ bzw. „Effizienz, Tüchtigkeit, Wirksamkeit, Leistung“ bedeuteten. Die Parteien beanstanden diese einführende Würdigung nicht, im Gegenteil bestätigt die Klägerin ausdrücklich deren Richtigkeit.

20      Die Beschwerdekammer setzte ihre Prüfung fort. Zunächst stellte sie, weiterhin in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung, fest, dass das Anmeldezeichen insgesamt im Sinne von „Straßeneffizienz; Effizienz der Straße; Effizienz auf der Straße“ verstanden werden könne. Des Weiteren hat sie, wie im Wesentlichen aus den Rn. 26 bis 31 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, festgestellt, dass die mit dem Anmeldezeichen im Hinblick auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen konfrontierten maßgeblichen Verkehrskreise sofort wahrnähmen, dass jene eine effiziente Nutzung der Straße zum Ziel hätten, indem sie es u. a. ermöglichten, Unfälle und Staus zu vermeiden, zu reduzieren oder abzubauen, die Sicherheit zu erhöhen sowie die Fahrzeugnutzung zu verbessern oder zu verringern. Schließlich komme nach den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung dem Anmeldezeichen weder Originalität noch Prägnanz zu, und das weder aus seiner grammatikalisch korrekten Zusammensetzung an sich noch in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen. Es werde als rein belobigende Werbeaussage verstanden, so dass es in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen mit dem Ziel oder Inhalt der Steigerung der Straßeneffizienz als reines Werbeversprechen wahrgenommen werde.

21      So hat die Beschwerdekammer in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung ihre Würdigung dahin gehend zusammengefasst, dass es sich bei dem Anmeldezeichen um eine nach den Regeln der englischen Grammatik korrekt gebildete Wortfolge handele, dass die Verkehrskreise es unmittelbar und ohne Zwischenschritte verstünden, dass es über seinen anpreisenden Charakter hinaus über kein Element verfüge, das ihm Unterscheidungskraft verleihen würde, und dass es sich auf die einfache Aussage beschränke, dass es bei den fraglichen Waren und Dienstleistungen um das Thema „Straßeneffizienz“ geht bzw. sie dazu beitragen, die Effizienz der Straße bzw. auf der Straße zu erhöhen.

22      Auf dieser Grundlage ist die Beschwerdekammer in den Rn. 39 und 40 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft habe und seine Eintragung somit zu verweigern sei, ohne dass es darauf ankomme, ob es zudem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen beschreibend sei.


23      Die Klägerin macht im Wesentlichen mehrere Rügen geltend, um darzulegen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Anmeldezeichen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis der fraglichen Waren und Dienstleistungen aufgefasst werde, so dass das „erforderliche geringe Maß an Unterscheidungskraft“ ihm nicht abgesprochen werden könne.

24      Erstens widerspricht die Klägerin im Wesentlichen der von der Beschwerdekammer ermittelten Bedeutung des Anmeldezeichens. Insbesondere könne sich zwar daraus, dass die Worte, aus denen das Anmeldezeichen besteht, nebeneinanderstehen, der Begriff „Straßeneffizienz“ ergeben. Effizienz sei allerdings kein Merkmal einer Straße oder einer Fahrbahn, und den maßgeblichen Verkehrskreisen sei der Begriff einer Strecken- oder Wegeffizienz nicht bekannt. Die maßgeblichen Verkehrskreise bezögen diese Begriffe für gewöhnlich nicht aufeinander. Die Begriffe bildeten ein Spannungsverhältnis, das das Publikum erst auflösen müsse, um dem Zeichen eine Bedeutung geben zu können. Erst mittels mehrerer logischer Gedankenschritte könne das Publikum das Anmeldezeichen verstehen. Durch das Spannungsverhältnis und den Denkprozess werde das Zeichen merkfähig und könne so zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dienen. Ferner müssten die maßgeblichen Verkehrskreise das Anmeldezeichen einer analysierenden Betrachtung unterziehen, um zu einem möglichen Begriffsinhalt zu gelangen.

25      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Parteien sich darin einig sind, dass das Anmeldezeichen aus den englischen Wörtern „road“ und „efficiency“ besteht, zwei Substantive, deren jeweilige Bedeutung tatsächlich die oben in Rn. 19 genannte ist. Des Weiteren stehen, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die Substantive „road“ und „efficiency“ aus Sicht der englischen Grammatik korrekt nebeneinander.

26      So kommt man vorliegend, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat und die Klägerin in ihrer Klageschrift selbst einzuräumen scheint, aufgrund dessen, dass die beiden Wörter, aus denen das Anmeldezeichen besteht, nebeneinander stehen, auf den Begriff „Straßeneffizienz“. Dieser Begriff kann unmittelbar so verstanden werden, dass er sich auf die Effizienz der Straßennutzung bezieht. Er entspricht im Wesentlichen den anderen von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls genannten Begriffen, nämlich „Effizienz der Straße“ und „Effizienz auf der Straße“.

27      Entgegen der Argumentation der Klägerin sind nämlich weder mehrere logische Gedankenschritte noch eine analysierende Betrachtung erforderlich, um dem Anmeldezeichen eine Bedeutung zu verleihen, da es aus zwei Wörtern besteht, die eine klare Bedeutung haben, es grammatikalisch korrekt gebildet ist, keine besondere Originalität aufweist und somit von den maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreisen in seiner unmittelbaren Bedeutung der „Straßeneffizienz“ verstanden werden kann.

28      Im Übrigen beschränkt sich die Klägerin auf die Behauptung, dass diese beiden Wörter, aus denen das Anmeldezeichen besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen gewöhnlich nicht aufeinander bezogen würden und sie in einem Spannungsverhältnis stünden. Effizienz sei kein Merkmal einer Straße und das Attribut „effizient“ werde nicht auf das Substantiv „Straße“ bezogen. Diesem Vorbringen ist jedoch ebenso wenig zu folgen. Zwischen den beiden Wörtern, aus denen das Anmeldezeichen besteht, gibt es nämlich einen gewissen begrifflichen Zusammenhang, nicht nur, weil eine Straße je nach dem, ob sie z. B. zwei Orte mehr oder weniger direkt verbinden kann, von den Nutzern als mehr oder weniger effizient wahrgenommen werden kann, sondern auch, weil die Nutzer der Straße bei ihren Fahrten auf selbiger Effizienz anstreben, was im Übrigen nicht ungewöhnlich ist. Das kann u. a. der Fall sein im Hinblick auf die Fahrtzeit, die Kürze und die Qualität der gefahrenen Route, oder im Hinblick auf die Sicherheit, die Zuverlässigkeit und die Kosten der Nutzung der Fahrzeuge. Dies erinnert im Übrigen an bestimmte Gesichtspunkte der Straßeneffizienz, die auf den von der Beschwerdekammer in Rn. 6 der angefochtenen Entscheidung angeführten Internetseiten, darunter insbesondere die der Klägerin, genannt werden.

29      Daher ist das Vorbringen der Klägerin zum Nachweis dessen, dass das Anmeldezeichen nicht die von der Beschwerdekammer festgestellte Bedeutung habe, als unbegründet zurückzuweisen.

30      Zweitens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass, selbst wenn das Anmeldezeichen die Bedeutung „Straßeneffizienz“ haben sollte, diese Bedeutung keinen Bezug zu den fraglichen Waren und Dienstleistungen aufweise. Insbesondere erwecke das Anmeldezeichen Assoziationen, ohne dass sich diese zu einem greifbaren Begriffsinhalt verdichteten, und weise keinen näher präzisierbaren Bezug zu den fraglichen Waren und Dienstleistungen auf, sondern vermittle allenfalls eine thematisch-inhaltliche Ausrichtung, mit der nichts klar beschrieben, sondern nur angedeutet werde. Es bestehe aus einer einfachen Aufzählung von Schlagwörtern bzw. aus einem Zeichen, das zwar suggestiv sei, aber keinen klar erkennbaren Bedeutungsinhalt aufweise.

31      Zunächst ist im Hinblick auf den Bezug zwischen dem Anmeldezeichen und den fraglichen Waren und Dienstleistungen festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, von vagen und allgemeinen Behauptungen abgesehen, tatsächlich auf einer einzigen, nicht substantiierten Feststellung beruht („[d]as Anmeldezeichen weist keinen … näher präzisierbaren Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen auf“), und zwar in Bezug auf keine der fraglichen Waren oder Dienstleistungen.

32      Wie die Beschwerdekammer in den Rn. 28 bis 31 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf alle Klassen, unter die die fraglichen Waren und Dienstleistungen fallen, jedoch zutreffend ausgeführt hat, verstehen die maßgeblichen Verkehrskreise, die im Hinblick auf die Computerapps und ‑software in Klasse 9 sowie auf die Fahrzeuge und deren Teile in Klasse 12 mit dem Anmeldezeichen konfrontiert werden, sofort, dass diese Waren (so wie u. a. Fahrassistenzsysteme oder energiesparsame Motoren) darauf abzielen, die Straßennutzung u. a. in Bezug auf die Sicherheit und Kostenersparnis effizienter zu machen. Ebenso verstehen die maßgeblichen Verkehrskreise, die im Hinblick auf die Dienstleistungen der Wartung und der Fernbetreuung in Klasse 37 sowie auf die technischen und beratenden Dienstleistungen in Klasse 42 mit dem Anmeldezeichen konfrontiert werden, auch, dass diese Dienstleistungen (wie u. a. die Ferndiagnose, die Diagnose in Echtzeit, die Bereitstellung von Routeninformationen, die telefonische technische Beratung und die Durchführung technischer Datenanalysen) auf eine möglichst effiziente Straßennutzung abzielen, indem insbesondere technische Probleme verringert werden. Zudem verstehen die maßgeblichen Verkehrskreise, die mit den Telekommunikationsdiensten in Klasse 38 konfrontiert werden, weiterhin, dass diese Dienste (wie Rufdienste einschließlich im Notfall mittels einer automatischen Ruftaste, Navigationsdienste oder Ortungsdienste für Fahrzeuge) zu einer effektiven Straßennutzung beitragen, indem sie es u. a. ermöglichen, dass Nutzer bei Unfällen Staus umfahren oder, dass sich Staus schneller auflösen. Die angesprochenen Verkehrskreise, die in Bezug auf die Schulungsdienste in Klasse 41 mit dem Anmeldezeichen konfrontiert werden, verstehen auch, dass diese Dienste (wie u. a. Fahr- oder Sicherheitstraining) darauf abzielen, mehr Effizienz bei der Straßennutzung zu erreichen, u. a. indem den Nutzern ermöglicht wird, Kompetenzen in diesem Bereich zu erlangen.

33      Daraus folgt, dass das Anmeldezeichen durchaus einen Bezug zu den fraglichen Waren und Dienstleistungen aufweist und keineswegs nur assoziativ oder suggerierend oder gar eine einfache Aufzählung von Stichworten ist, sondern insofern eine klare werbende Aussage vermittelt, als die betreffenden Waren und Dienstleistungen eine effiziente Straßennutzung unterstützen, u. a. indem sie Fahrassistenz leisten, Energieeinsparungen gewähren, die Sicherheit gewährleisten, es ermöglichen, über Informationen zu verfügen und Fernkommunikation durchzuführen oder auch das Fahren zu verbessern.

34      Des Weiteren steht, selbst wenn man unterstellt, dass das Anmeldezeichen so verstanden werden kann, dass es sich nicht auf die effiziente Nutzung der Straße mit Fahrzeugen dank der fraglichen Waren und Dienstleistungen, sondern vielmehr auf die Effizienz der Straße als solche (insbesondere ihren Belag betreffend) bezieht, dies der Anwendung des Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht entgegen. Im Einklang mit dem EUIPO ist nämlich darauf hinzuweisen, dass ein Wortzeichen gemäß dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ohne Unterscheidungskraft ist, weil es ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, das sich, ohne präzise zu sein, aus einer verkaufsfördernden oder einer Werbebotschaft ergibt, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (Beschluss vom 14. März 2017, Karl Conzelmann/EUIPO [LIKE IT], T‑21/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:187, Rn. 34). Da jedoch feststeht, dass das Anmeldezeichen in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen die werbende Aussage vermittelt, wonach diese Waren und Dienstleistungen eine effiziente Straßennutzung begünstigen, reicht die Tatsache, dass das Zeichen eine etwaige andere Bedeutung haben kann, nicht aus, um ihm in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft zu verleihen.

35      Folglich ist auch das Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen, mit dem dargelegt werden soll, dass es keinen Bezug zwischen dem Anmeldezeichen und den fraglichen Waren und Dienstleistungen gibt.

36      Drittens trägt die Klägerin vor, das Anmeldezeichen weise eine gewisse Prägnanz auf, was die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung eingeräumt habe, wonach das Zeichen ein Ziel der Straßeneffizienz durch den Einsatz neuer Technologien zum Ausdruck bringe.

37      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zwar eine angebliche Feststellung des EUIPO zitiert, nämlich den Satz „der Begriff ‚ROAD EFFICIENCY‘ bringt genau dieses Ziel der ‚Straßeneffizienz‘ … durch den Einsatz neuer Technologien zum Ausdruck“, jedoch nicht genau angibt, ob sie sich auf die angefochtene Entscheidung und auf welche deren Randnummern sie sich bezieht.

38      Ferner geht, selbst wenn man annähme, dass sich die Klägerin auf den dritten Satz in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung bezieht, aus diesem Satz nicht hervor, dass die Beschwerdekammer dem Anmeldezeichen irgendeine Prägnanz zuerkannt hätte. Sie hat sich nämlich zum einen darauf beschränkt, die unmittelbare Bedeutung von „Straßeneffizienz“ sowie die entsprechende Bedeutung von „Effizienz auf der Straße“ festzustellen. Zum anderen hat sie neue Technologien als Weg genannt, um eine solche Effizienz zu erreichen, was von Originalität weit entfernt und eher offensichtlich ist. Man denke zum Beispiel nur an vom Anmeldezeichen erfasste Instrumente zur Unterstützung bei der Fahrt oder Dienste zur Fernkommunikation.

39      So nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise das Anmeldezeichen nicht als originell oder prägnant wahr, sondern sehen klar und unmittelbar seine werbende Konnotation in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen. Da die maßgeblichen Verkehrskreise nämlich einem Zeichen, das ihnen hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen nicht auf Anhieb eine Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Interpretationen des fraglichen Zeichens nachzugehen, noch damit, sich dieses als Marke einzuprägen (Urteil vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T‑301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 51). Das Anmeldezeichen wird daher wegen seines Aussagegehalts eher unmittelbar als Werbeslogan und nicht als Marke wahrgenommen (vgl. entsprechend Beschluss vom 11. September 2018, Hermann Biederlack/EUIPO [Feeling home], T‑715/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:578, Rn. 33).

40      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die anpreisende Bedeutung einer Marke zwar nicht ausschließt, dass sie gleichwohl geeignet ist, den maßgeblichen Verkehrskreisen die Herkunft der mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten; hier ist das aber nicht der Fall, weil sich aus der Prüfung des Anmeldezeichens ergibt, dass es nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht und weder eine gewisse Originalität noch eine gewisse Prägnanz aufweist, die im Sinne der oben in Rn. 16 angeführten Rechtsprechung ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder einen Denkprozess bei den maßgeblichen Verkehrskreisen in Gang gesetzt hätte (vgl. entsprechend Beschluss vom 11. September 2018, Feeling home, T‑715/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:578, Rn. 34).

41      Infolgedessen ist auch das Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen, mit dem dargelegt werden soll, dass dem Anmeldezeichen eine gewisse Prägnanz zukomme.

42      Viertens scheint die Klägerin geltend zu machen, dass es vorliegend kein der Eintragung des Anmeldezeichens entgegenstehendes Freihaltebedürfnis für die Wörter, aus denen es bestehe, gebe, so dass an die Unterscheidungskraft nur geringe Anforderungen zu stellen seien.

43      Jedoch ist zum einen darauf hinzuweisen, dass ausgehend von der oben in Rn. 15 dargestellten Rechtsprechung, wonach ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft der Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entgegensteht (Urteil vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T‑139/08, EU:T:2009:364, Rn. 16), das Interesse an der Verfügbarkeit eines Zeichens kein Kriterium für die Differenzierung der Unterscheidungskraft darstellt, die für die Eintragung einer Unionsmarke erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 48). Zum anderen hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zunächst in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung klargestellt, dass ein Zeichen Unterscheidungskraft habe, wenn es das „erforderliche [Minimum] an Unterscheidungskraft“ besitzt, und dann in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das Anmeldezeichen über kein Element verfüge, das ihm Unterscheidungskraft verleihen würde. Da sie zutreffend geprüft hat, ob das Anmeldezeichen über das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft verfügt, und das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft festgestellt hat, ist das Vorbringen der Klägerin folglich als unbegründet zurückzuweisen.


44      Fünftens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das Anmeldezeichen sei für die fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend. Insbesondere fehle zum einen der Annahme, dass das Anmeldezeichen künftig rein beschreibend für die fraglichen Waren und Dienstleistungen benutzt werde, jegliche Grundlage, und zum anderen sei die Beziehung zwischen den Wörtern, aus denen das Anmeldezeichen bestehe, und den fraglichen Dienstleistungen weder ausreichend direkt und spezifisch noch konkret oder ohne weiteres Nachdenken verständlich. Das Zeichen sei daher nicht beschreibend.

45      Insoweit genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung, nachdem sie das Vorliegen des Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bejaht hat, nicht Stellung dazu bezogen hat, ob das Anmeldezeichen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend ist, da sie es für nicht notwendig erachtet hat, sich zu dem Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung zu äußern.

46      Wie nämlich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 hervorgeht, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T‑292/14 und T‑293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).

47      Da die Beschwerdekammer das Anmeldezeichen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen zu Recht für nicht unterscheidungskräftig befunden hat, ist folglich das Vorbringen der Klägerin, das darauf abzielt, darzulegen, dass das Anmeldezeichen nicht beschreibend sei, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

48      Somit ist aus allen vorstehend genannten Gründen der einzige Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, zurückzuweisen und infolgedessen die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

49      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

50      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Daimler AG trägt die Kosten.

Tomljenović

Marcoulli

Kornezov

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. September 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      V. Tomljenović


* Verfahrenssprache: Deutsch.