BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
27. April 2022(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑2/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Erfurt (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Januar 2022, in dem Verfahren
HK
gegen
Allianz Lebensversicherungs AG
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona
folgenden
Beschluss
1 Das Landgericht Erfurt (Deutschland) hat dem Gerichtshof am 22. März 2022 über e‑Curia mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑2/22 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 27. April 2022
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |