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Rechtsmittel, eingelegt am 12. Dezember 2012 von der El Corte Inglés, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-373/09, El Corte Inglés/HABM - Pucci International (Emidio Tucci)

(Rechtssache C-582/12 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: El Corte Inglés, S.A. (Prozessbevollmächtigte: J. L. Rivas Zurdo und E. Seijo Veiguela, abogados)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und Emilio Pucci International BV

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-373/09 aufzuheben, soweit es mit dem vorliegenden Rechtsmittel angefochten wird;

dem HABM die Kosten der El Corte Inglés, S.A. aufzuerlegen;

der Emilio Pucci International BV die Kosten der El Corte Inglés, S.A. aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die von der Widersprechenden beigebrachten Broschüren, Zeitschriften und Kopien weiterer Unterlagen seien weder vollständig noch als angeblich existierende Originale vorgelegt worden. Daher könnten die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel hinsichtlich keiner Klasse berücksichtigt werden. Gleichwohl habe das Gericht in den Randnrn. 26 und 27 seines Urteils bei der Prüfung der Frage, ob die Unterlagen im Original vorzulegen seien, festgestellt, dass keine betrügerischen Manipulationen vorlägen, was im Übrigen auch nicht behauptet worden sei.

Die in der Anlage 2 enthaltenen Unterlagen seien zurückzuweisen, da die Datumsangaben und die Angaben zur Veröffentlichung eindeutig von der Widersprechenden angebracht worden seien. Da diese Fragen in dem Urteil nicht angemessen behandelt worden seien, müssten zudem die in Beweis Nr. 2 enthaltenen Unterlagen ausgeschlossen werden, so dass diese Zeitschriften weder die Benutzung noch die Wertschätzung einer der entgegengehaltenen Marken der Klasse 25 nachweisen könnten.

Was den Vergleich zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen betreffe, ergebe sich aus den bisherigen Ausführungen, dass die Widersprechende, die Emilio Pucci International BV, die Benutzung ihrer älteren italienischen Marken nicht nachgewiesen habe, so dass der Vergleich hinsichtlich des Antrags auf die Klassen 18 und 24 der Gemeinschaftsmarke Nr. 203570 zu beschränken sei.

Die Widersprechende habe eingeräumt, dass die Marke "Emilio Pucci" seit den 70er Jahren an Bedeutung verloren habe. Außerdem sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Marke "Emidio Tucci", die in Spanien eine renommierte Marke sei und in diesem Land großen Erfolg gehabt habe, dem Vor- und Zunamen der beiden realen Personen Emidio Tucci und Emilio Pucci entspreche. Diese Fragen seien Teil der im Verfahren vor dem HABM geltend gemachten Gründe.

Um eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke der Widersprechenden annehmen zu können, müsste das Vorliegen einer Absicht nachgewiesen werden, sich das Ansehen der Marke kommerziell zu Nutze zu machen (vgl. Urteil Spa-Finders, Randnr. 512). Hierzu habe die Widersprechende jedoch nichts vorgetragen.

Wenn die Widersprechende einen tatsächlichen Schaden oder einen ungerechtfertigten Vorteil behaupte, müsse sie dies hinsichtlich der Art der angeblich erlittenen Schäden oder des ungerechtfertigten Vorteils des Anmelders folglich darlegen und beweisen oder eine Wahrscheinlichkeitsprognose anstellen und Nachweise beibringen, die belegten, dass das Risiko einer unlauteren Ausnutzung nicht rein hypothetisch sei (Randnr. 64 des angefochtenen Urteils), wobei jedoch eine bloße Behauptung nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 nicht ausreiche.

Die Widersprechende, Emilio Pucci International, komme jedoch ihrer Obliegenheit, zu diesen Fragen substantiiert vorzutragen, nicht nach, sondern äußere sich insoweit nur allgemein und ohne Einzelheiten; gleichwohl habe das Gericht diesem Versäumnis der Widersprechenden - nach Ansicht der Rechtsmittelführerin zu Unrecht - abgeholfen (siehe Randnr. 65 des angefochtenen Urteils) und gehe in seinem Urteil davon aus, dass diese Voraussetzung erfüllt sei.

Die Folgen für den vorliegenden Fall seien in den Randnrn. 66 bis 68 des angefochtenen Urteils angeführt, die sich auf eine Prämisse stützten, die, wie bereits aufgezeigt, unzutreffend sei: Habe der Widersprechende, dem insoweit die Beweislast obliege, die unlautere Ausnutzung oder die Beschädigung des Ansehens nicht nachgewiesen, könne nicht festgestellt werden, mit welchen Waren die nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 verbotenen Wirkungen erzeugt würden.

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1 - Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2005, Spa Monopole/HABM - Spa-Finders Travel Arrangements (SPA-FINDERS), T-67/04, Slg. 2005, II-1825.

2 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).