Language of document : ECLI:EU:F:2008:173

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

11. Dezember 2008

Rechtssache F-93/07

Beatriz Acosta Iborra u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2006 – Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf u. a. Aufhebung der Entscheidungen, die Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 nicht zu befördern

Entscheidung: Die Entscheidungen, die Klägerin und weitere neun Beamte der Kommission im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 nicht zu befördern, werden aufgehoben. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger. Der Rat der Europäischen Union trägt als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission seine eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Nichtvorlage des angefochtenen Rechtsakts

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 44 §§ 3 bis 6)

2.      Beamte – Beförderung – Voraussetzungen – Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten

(Beamtenstatut, Art. 45 Abs. 2; Anhang III, Art. 7 und XIII, Art. 11)

1.      Hat der Kanzler entgegen Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz den Kläger, der seiner Klageschrift nicht die streitige Entscheidung beigefügt hat, nicht aufgefordert, den Mangel der Klageschrift zu beheben, kann der Gemeinschaftsrichter ihm eine solche Möglichkeit zur Mangelbehebung nicht dadurch nehmen, dass er die Klage wegen Nichteinhaltung der Voraussetzungen des Art. 44 § 4 dieser Verfahrensordnung als unzulässig abweist.

(vgl. Randnr. 18)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 5. November 2008, Avanzata u. a./Kommission, F‑48/06, Slg. ÖD 2008, I‑A-1-0000 und II‑A-1-0000, Randnrn. 49 und 50

2.      Art. 45 Abs. 2 des Statuts in der Fassung der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, der die Verpflichtung des Beamten vorsieht, vor seiner ersten Beförderung nachzuweisen, dass er in einer dritten Sprache arbeiten kann, gilt erst ab Inkrafttreten der von den Organen einvernehmlich erlassenen gemeinsamen Durchführungsbestimmungen.

Auch wenn nämlich der Gesetzgeber es mit Art. 11 des Anhangs XIII des Statuts unter allen Umständen ausgeschlossen hat, dass Art. 45 Abs. 2 für Beförderungen gilt, die vor dem 1. Mai 2006 wirksam werden, kann diese Bestimmung nicht angewandt werden, bevor die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen unter den vom Gesetzgeber verlangten Bedingungen – Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung in den verschiedenen Organen und Verbindung dieser im Statut vorgesehenen neuen Pflicht mit der Möglichkeit des Zugangs zur Ausbildung in einer dritten Sprache für die Beamten – in Kraft getreten sind. Daher kann ein Organ diese Statutsbestimmung nicht nach von ihm allein festgelegten Modalitäten anwenden.

(vgl. Randnrn. 33 bis 36)