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Klage, eingereicht am 20. August 2012 - El Corte Inglés/HABM - Apro Tech (APRO)

(Rechtssache T-372/12)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Seijo Veiguela, J. Rivas Zurdo und I. Munilla Muñoz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Apro Tech Co., Ltd (Taichung Hsien, Taiwan)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Mai 2012 in der Sache R 196/2011-2 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerde der Widersprechenden vor dem HABM nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV hätte stattgegeben, und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Gemeinschaftsmarke Nr. 8253551 "APRO" (Wortbildmarke) insgesamt zur Eintragung zuzulassen, hätte aufgehoben werden müssen;

dem oder den Beteiligten, die der vorliegenden Klage entgegentreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Apro Tech Co., Ltd.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "APRO" für Waren der Klasse 12 - Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 8253551.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftsbildmarke "B-PRO by Boomerang" und Gemeinschaftswortmarken "PRO MOUNTAIN" und "PRO OUTDOOR" für Waren in Klasse 12.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

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