Language of document : ECLI:EU:T:2015:961

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

1. Dezember 2015(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-373/12

REWE-Zentral AG mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Kinkeldey und A. Bognár, dann Rechtsanwälte M. Kinkeldey und C. Schmitt,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Planet GDZ AG mit Sitz in Tagelswangen (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Nentwig und G. M.  Becker, dann Rechtsanwalt M. Nentwig,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Juni 2012 (Sache R 1350/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Planet GDZ AG und REWE-Zentral AG

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten  S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und A. M. Collins,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 6. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin das Gericht über eine zwischen ihr und der Streithelferin getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt. Zudem hat die Klägerin erklärt, dass sie aufgrund dieser Vereinbarung die Einschränkung des Warenverzeichnisses der streitigen Marke beantragt habe und dass die Streithelferin daraufhin ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung jeder der an der Vereinbarung Beteiligten seine eigenen Kosten trage und sie insoweit keinen Kostenantrag stellt. Angesichts dieser Umstände hat sie beantragt, dass das Gericht die Rechtssache für gegenstandslos erklärt.

2        Mit Schreiben, das am 7. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass die Streithelferin ihren Widerspruch zurückgenommen habe und dass er keine Bedenken gegen eine Erledigterklärung der Hauptsache habe. Der Beklagte beantragt, die Klägerin zur Tragung der ihm entstanden Verfahrenskosten zu verurteilen.

3        Mit Schreiben, das am 2. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin dem Antrag der Klägerin, die Hauptsache für erledigt zu erklären, zugestimmt und mitgeteilt, dass eine Kostenvereinbarung zwischen ihr und der Klägerin getroffen wurde und dass daher kein Kostenantrag gestellt wird.

4        Nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg, EU:T:2003:182, Rn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind, jeweils zur Hälfte, zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      REWE-Zentral AG und Planet GDZ AG tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

Luxemburg, den 1. Dezember 2015

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

        S. Frimodt Nielsen


1 Verfahrenssprache: Deutsch.