Language of document : ECLI:EU:F:2009:99

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

20. Juli 2009

Rechtssache F-86/07

Luigi Marcuccio

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Mobbing – Antrag auf Untersuchung – Offensichtliche Unzulässigkeit – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

Gegenstand: Klage nach den Artikeln 236 EG und 152 EA auf, im Wesentlichen, Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag des Klägers auf Untersuchung des Mobbings, das ihm während seiner dienstlichen Verwendung bei der Delegation der Kommission in Angola widerfahren sein soll, abgelehnt wurde, und auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des durch das Mobbing erlittenen Schadens

Entscheidung: Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Vorbereitende Maßnahme – Bericht des Untersuchungs- und Disziplinaramts – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamte – Beistandspflicht der Verwaltung – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 24)

1.      In Beamtensachen bewirken Maßnahmen zur Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung keine Beschwer und können daher nur inzidenter im Rahmen von Klagen gegen anfechtbare Maßnahmen angegriffen werden. Auch wenn bestimmte rein vorbereitende Handlungen den Beamten beschweren können, soweit sie den Inhalt einer späteren, anfechtbaren Maßnahme beeinflussen können, können sie nicht Gegenstand einer eigenständigen Klage sein und müssen mit Hilfe einer gegen diese Maßnahme gerichteten Klage angegriffen werden.

Da der Bericht des Untersuchungs‑ und Disziplinaramts nur eine Maßnahme zur Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung darstellt, die die Anstellungsbehörde in einem bestimmten Fall zu treffen gehabt hätte, ist der Antrag auf Nichtigerklärung dieses Berichts als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

(vgl. Randnrn. 39 und 40)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 7. April 1965, Weighardt/Kommission, 11/64, Slg. 1965, 365, 383; 11. Juli 1968, Van Eick/Kommission, 35/67, Slg. 1968, 481, 500; 14. Februar 1989, Bossi/Kommission, 346/87, Slg. 1989, 303, Randnr. 23

Gericht Erster Instanz: 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T‑309/03, Slg. 2006, II‑1173, Randnrn. 46 bis 58

2.      Aufgrund der ihr obliegenden Beistandspflicht muss die Verwaltung beim Auftreten eines Zwischenfalls, der mit der Ordnung und Ruhe des Dienstbetriebs unvereinbar ist, mit aller notwendigen Energie eingreifen und mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge reagieren, um die Tatsachen festzustellen und daraus in Kenntnis der Sachlage die geeigneten Konsequenzen zu ziehen. Dazu genügt es, dass der Beamte, der den Schutz seines Beschäftigungsorgans verlangt, einen Anfangsbeweis dafür erbringt, dass die Angriffe, denen er angeblich ausgesetzt war, wirklich stattgefunden haben. Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Untersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen.

(vgl. Randnr. 47)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, Slg. 1989, 99, Randnrn. 15 und 16

Gericht für den öffentlichen Dienst: 17. Oktober 2007, Mascheroni/Kommission, F‑63/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 36