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Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2013 – Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-240/10)

(Angleichung der Rechtsvorschriften – Absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt − Verfahren der Genehmigung für das Inverkehrbringen − Wissenschaftliche Gutachten der EFSA − Ausschussverfahren – Regelungsverfahren − Verletzung wesentlicher Formvorschriften − Prüfung von Amts wegen)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: Z. Fehér und K. Szíjjártó)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Sipos

35/EU der Kommission vom 2. März 2010 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Kartoffelerzeugnisses (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) mit erhöhtem Amylopectingehalt in der Stärke gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 53, S. 11) sowie des Beschlusses 2010/136/EU der Kommission vom 2. März 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Futtermitteln, die aus der genetisch veränderten

Kartoffelso

rte EH92-527-1 (BPS-25271-9) gewonnen werden, und des zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandenseins dieser Kartoffelsorte in Lebensmitteln und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 53, S. 15)TenorDer Beschluss 2010/135/EU der Kommission vom 2. März 2010 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Kartoffelerzeugnisses (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) mit erhöhtem Amylopectingehalt in der Stärke gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Beschluss 2010/136/EU der Kommission vom 2. März 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Futtermitteln, die aus der genetisch veränderten Kartoffelsorte EH92-527-1 (BPS-25271-9) gewonnen werden,

und de

s zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandenseins dieser Kartoffelsorte in Lebensmitteln und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates werden für nichtig erklärt.Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten Ungarns.Die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Österreich und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten.