Klage, eingereicht am 21. Juni 2012 – ZZ/EAD
(Rechtssache F-64/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2011 nach Besoldungsgruppe AD 6 beförderten Beamten aufzunehmen, und Verurteilung des Beklagten zum Ersatz des entstandenen Schadens
Anträge
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. November 2011, ihn im Beförderungsverfahren 2011 nicht nach Besoldungsgruppe AD 6 zu befördern, aufzuheben;
soweit erforderlich, die Entscheidung von 23. März 2011, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
den EAD zu verurteilen, ihm einen nach billigem Ermessen auf 6 000 Euro festgesetzten Betrag als Ersatz des von ihm erlittenen beruflichen und immateriellen Schadens nebst gesetzlichen Verzugszinsen ab Fälligkeit zu zahlen;
dem EAD die Kosten aufzuerlegen.