Language of document : ECLI:EU:C:2016:186





SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 17. März 2016(1)

Rechtssache C‑63/15

Mehrdad Ghezelbash

gegen

Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort 's‑Hertogenbosch [Niederlande])

„Asyl – Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz – Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats – Auslegung von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Recht auf eine Überprüfung“





 Einführung

1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort 's‑Hertogenbosch (Niederlande) (im Folgenden: vorlegendes Gericht) und die Rechtssache Karim (C‑155/15) stehen in einem Zusammenhang. In beiden Rechtssachen möchte ein Asylbewerber eine Entscheidung anfechten, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, erlassen wurde und der zufolge er in einen anderen Staat überstellt werden soll, der gegenüber dem ersten Mitgliedstaat der Übernahme der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags zugestimmt hat. Die Rechtssachen werfen eine wichtige Frage auf. Ist die Verordnung Nr. 604/2013(2) (im Folgenden: Dublin‑III-Verordnung) ebenso wie die ihr vorangegangene Verordnung Nr. 343/2003(3) (im Folgenden: Dublin‑II-Verordnung) lediglich ein zwischenstaatlicher Mechanismus, der dem einzelnen Asylbewerber nicht die Anfechtung einer solchen Entscheidung ermöglicht? Oder kann der Asylbewerber nunmehr ein Überprüfungsverfahren nach Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung einleiten, um eine Überstellungsentscheidung mit der Begründung anzufechten, dass die in Kapitel III festgelegten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats fehlerhaft angewandt worden seien?

2.        Da sich die den Anträgen der beiden Asylbewerber zugrunde liegenden Sachverhalte unterscheiden, stellen sich nicht dieselben konkreten Fragen. Ich werde daher am selben Tag jeweils eigene Schlussanträge stellen.

3.        Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) umfasst eine Reihe von Maßnahmen, darunter auch Verordnungen, die bezwecken, den für die Prüfung eines Asylantrags einer Einzelperson zuständigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen. Diese Maßnahmen werden zusammen als „Dublin-System“ bezeichnet(4). Besteht bei einem Drittstaatsangehörigen ein Bezug zu mehr als einem Mitgliedstaat (z. B. weil er über einen Mitgliedstaat in die Europäische Union einreist, seinen Asylantrag aber in einem zweiten Staat stellt), muss bestimmt werden, welcher Staat für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (im Folgenden: Kapitel‑III-Kriterien) sind in der Dublin‑III-Verordnung in streng hierarchischer Rangfolge festgelegt. Ist nach Ansicht des Mitgliedstaats, in dem der Asylantrag gestellt wird, aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat für die Entscheidung über den Antrag zuständig, kann der erste Staat den zweiten Staat um Wiederaufnahme (oder Aufnahme) des Antragstellers ersuchen. Nach Klärung dieser Frage sind für die Prüfung des Asylantrags die Vorschriften des betreffenden GEAS-Rechtsakts maßgeblich(5).

4.        Der Gerichtshof hat im Urteil Abdullahi(6) im Rahmen der Prüfung von Art. 19 Abs. 2 der Dublin‑II-Verordnung entschieden, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers zugestimmt habe, der Rechtsbehelf begrenzt sei. Letztlich könne der Antragsteller einer solchen Entscheidung nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend mache, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(7) ausgesetzt zu werden. 

5.        Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob das Urteil Abdullahi auch bezogen auf die Dublin‑III-Verordnung gilt und ob es daher Einzelpersonen wie Herrn Ghezelbash verwehrt ist, die Anwendung der Kapitel‑III-Kriterien in einem Überprüfungsverfahren nach Art. 27 Abs. 1 der genannten Verordnung zu rügen.

 Rechtlicher Rahmen

 Charta

6.        Art. 18 gewährleistet das Recht auf Asyl nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge(8) sowie nach Maßgabe der Verträge.

7.        Nach Art. 47 Abs. 1 hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen(9).

8.        Art. 52 Abs. 3 bestimmt, dass, soweit die Charta „Rechte enthält, die den durch die [EMRK] garantierten Rechten entsprechen, … sie die gleiche Bedeutung und Tragweite [haben], wie sie ihnen in der [EMRK] verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.“

 Dublin‑System – Überblick

9.        Am 15. Juni 1990 unterzeichneten die (damals zwölf) Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften das Dubliner Übereinkommen(10). Da das Dubliner Übereinkommen in der Folgezeit aufgrund von Art. 63 Abs. 1 Buchst. a EG durch einen Gemeinschaftsrechtsakt ersetzt werden musste, kam es zum Erlass der Dublin‑II-Verordnung(11). Die Kriterien zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats waren in Kapitel III (Art. 5 bis 14) festgelegt. Art. 19 Abs. 2 bestimmte: „Die Entscheidung nach Absatz 1 ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben, und gegebenenfalls der Zeitpunkt und der Ort zu nennen, zu dem bzw. an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen die Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist.“

 Dublin‑Verordnung

10.      Die Dublin‑II-Verordnung wurde in einigen wesentlichen Punkten geändert und aus Gründen der Klarheit in der Dublin‑III-Verordnung neu gefasst. In den Erwägungsgründen der Dublin‑III-Verordnung sind u. a. folgende Ziele genannt:

–        Erarbeitung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats(12).

–        Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden(13).

–        Angesichts der Instrumente der ersten Phase empfiehlt es sich, angesichts der bisherigen Erfahrungen die notwendigen Verbesserungen mit Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Dublin‑Systems und den auf der Grundlage dieses Systems gewährten Schutz der Antragsteller vorzunehmen und gleichzeitig einen umfassenden „Eignungstest“, d. h. eine faktengestützte Überprüfung der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Dublin-Systems, einschließlich seiner Auswirkungen auf die Grundrechte, durchzuführen(14).

–        Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Rechte der Betroffenen sollten im Einklang insbesondere mit Art. 47 der Charta Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen festgeschrieben werden. Um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidungen sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird(15).

11.      In den Erwägungsgründen finden sich außerdem folgende Aussagen in Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter die Dublin‑III-Verordnung fallen: „[D]ie Mitgliedstaaten [sind] an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden“(16); „[die] Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit [der Charta] anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, sowohl die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18 der Charta verankerten Rechts auf Asyl als auch die in ihren Artikeln 1, 4, 7, 24 und 47 anerkannten Rechte zu gewährleisten“(17).

12.      Art. 2 enthält folgende einschlägige Begriffsbestimmungen:

„a)      ‚Drittstaatsangehöriger‘ [bezeichnet] jede Person, die nicht Bürger der Union im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 des AEUV ist und bei der es sich nicht um einen Staatsangehörigen eines Staates handelt, der sich aufgrund eines Abkommens mit der Europäischen Union an dieser Verordnung beteiligt;

b)      ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ [bezeichnet] einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der [Anerkennungsrichtlinie];

c)      ‚Antragsteller‘ [bezeichnet] einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d)      ‚Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz‘ [bezeichnet] die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen oder Urteile der zuständigen Behörden in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß der [Asylverfahrensrichtlinie] und der [Anerkennungsrichtlinie] mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung;

m)      ‚Visum‘ [bezeichnet] die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck der Durchreise oder die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten verlangt wird;

…“

13.      Art. 3 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)      Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der [Charta] mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

…“

14.      Art. 4 („Recht auf Information“) sieht in seinem Abs. 1 Buchst. d vor, dass die Mitgliedstaaten die Antragsteller über die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung und gegebenenfalls zur Beantragung einer Aussetzung der Überstellung unterrichten.

15.      Art. 5 Abs. 1 führt ein Recht auf ein persönliches Gespräch ein, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, und begründet eine Verpflichtung der zuständigen Behörden, ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller zu führen. Auf das Gespräch darf u. a. verzichtet werden, wenn „der Antragsteller, nachdem er die in Artikel 4 genannten Informationen erhalten hat, bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, gibt dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den nach Artikel 26 Absatz 1 zuständigen Mitgliedstaat ergeht“(18). Das persönliche Gespräch wird zeitnah geführt, in jedem Fall aber, bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat entschieden wird(19).

16.      In Art. 7, der zu Kapitel III („Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“) gehört, ist die Rangfolge der Kriterien festgelegt. Er lautet:

„(1)      Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2)      Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3)      Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 16 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.“

17.      An erster Stelle in der Rangfolge der Kriterien stehen familiäre Erwägungen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält(20). Im Fall von volljährigen Antragstellern ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich Familienangehörige rechtmäßig aufhalten(21). Ist keines dieser beiden Kriterien erfüllt, erfolgt die Zuweisung der Zuständigkeit durch Ermittlung des ersten Staates, durch den der Antragsteller in die Union eingereist ist.

18.      In Art. 12 sind die folgenden Bestimmungen von Belang:

„(1)      Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)      Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft[(22)] erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(4)      Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5)      Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.“

19.      Nach Art. 17 Abs. 1 und abweichend von Art. 3 Abs. 1 „kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist“(23).

20.      In Art. 18 sind die Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats aufgeführt. Diese umfassen die Wiederaufnahme eines Antragstellers, der i) während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält(24), ii) seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat(25) oder iii) dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält(26). In diesen Fällen prüft der zuständige Mitgliedstaat den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab(27).

21.      Das Verfahren zur Wiederaufnahme eines Asylbewerbers ist in Kapitel VI geregelt. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird so bald wie möglich eingeleitet(28). Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen(29). Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs(30). In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet(31). Die sachdienlichen Beweismittel und Indizien sind in der Durchführungsverordnung festgelegt(32).

22.      Art. 26 lautet:

„(1)      Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d zu, setzt der ersuchende Mitgliedstaat die betreffende Person von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen. Wird die betreffende Person durch einen Rechtsbeistand oder einen anderen Berater vertreten, so können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, die Entscheidung diesem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zuzustellen und die Entscheidung gegebenenfalls der betroffenen Person mitzuteilen.

(2)      Die Entscheidung nach Absatz 1 enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, einschließlich des Rechts, falls erforderlich, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung mit erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem oder zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt.

…“(33)

23.      Art. 27 bestimmt:

„(1)      Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.

(2)      Die Mitgliedstaaten sehen eine angemessene Frist vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.

…“

24.      Leitet ein Antragsteller ein gegen eine Überstellungsentscheidung gerichtetes Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren nach Art. 27 Abs. 3 ein, obliegt den Mitgliedstaaten eine Reihe von Pflichten bezüglich der Gewährleistung der Rechte der betreffenden Person. Sie haben u. a. i) vorzusehen, dass der Antragsteller aufgrund des Verfahrens berechtigt ist, bis zu dessen Abschluss im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben, oder die Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird(34), und ii) sicherzustellen, dass die betreffende Person rechtliche Beratung in Anspruch nehmen kann und die rechtliche Beratung auf Antrag unentgeltlich gewährt wird, wenn die betreffende Person die Kosten nicht selbst tragen kann. „Ohne den Zugang zur rechtlichen Beratung willkürlich einzuschränken, können die Mitgliedstaaten [jedoch] vorsehen, dass keine unentgeltliche rechtliche Beratung und Vertretung gewährt wird, wenn die zuständige Behörde oder ein Gericht dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung keine greifbaren Erfolgsaussichten einräumt.“(35)

25.      Nach Art. 37 können die Mitgliedstaaten ein Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen, wenn sie sich in Fragen, die die Anwendung der Dublin‑III-Verordnung betreffen, nicht einigen können.

 Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

26.      Am 4. März 2014 beantragte Herr Ghezelbash, ein iranischer Staatsangehöriger, Asyl in den Niederlanden. Die niederländischen Behörden fragten das Visa-Informationssystem der Union(36) ab und stellten dabei fest, dass die französischen Behörden Herrn Ghezelbash am 17. Dezember 2013 ein von diesem Tag bis zum 11. Januar 2014 gültiges Visum ausgestellt hatten. Die niederländischen Behörden ersuchten am 7. März 2014 die französischen Behörden um Bearbeitung des Asylantrags. Die französischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 5. Mai 2014 zu. Dementsprechend lehnten die niederländischen Behörden am 21. Mai 2014 den Antrag von Herrn Ghezelbash ab und entschieden gleichzeitig, Herrn Ghezelbash an Frankreich zu überstellen. Am 22. Mai 2014 focht Herr Ghezelbash diese Entscheidung an und beantragte vorläufigen Rechtsschutz.

27.      Herr Ghezelbash räumt ein, das von den französischen Behörden ausgestellte Visum am 18. Dezember 2013 benutzt zu haben. Er macht jedoch geltend, dass er nur eine Nacht in Paris verbracht habe und dann in den Iran zurückgekehrt sei. Er sei Journalist und sei nach Paris gereist, um über ein Tischfußballturnier zu berichten. Er sei am 19. Dezember 2013 in den Iran zurückgekehrt, weil der Iran seine Teilnahme an dem Turnier im letzten Moment abgesagt habe.

28.      Herr Ghezelbash habe in seinem Heimatland erst ab dem 15. Februar 2014 Probleme bekommen. Er habe den Iran am 20. Februar 2014 verlassen und sei über die Türkei in die Niederlande gereist, die er am 1. März 2014 erreichte. Sein Pass mit den relevanten Ein- und Ausreisestempeln der französischen Behörden vom Dezember 2013 sei von der Sepah-e Pasdaran-e Enqelab-e Eslami (Armee der Wächter der Islamischen Revolution) einbehalten worden; er habe keine sonstigen Beweismittel für seine Reisen aufbewahrt, da damals keine Notwendigkeit hierfür bestanden habe. Er befindet sich jedoch im Besitz anderer Unterlagen, die seine Schilderung der Ereignisse belegen. Diese Unterlagen umfassen eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, ein ärztliches Attest sowie einen unterzeichneten Vertrag über einen Immobilienverkauf. Herr Ghezelbash gibt an, dass der Kaufvertrag am 10. Januar 2014 während seines Aufenthalts im Iran ausgefertigt worden sei, dass für den Vertragsschluss seine persönliche Anwesenheit erforderlich gewesen sei und dass er den Vertrag tatsächlich unterzeichnet habe. Alle diese Unterlagen (im Folgenden: Indizien) wurden den niederländischen Behörden am 28. Mai 2014 vorgelegt, nachdem die entsprechenden französischen Behörden ihre Zustimmung zur Übernahme der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags von Herrn Ghezelbash erklärt hatten.

29.      Herr Ghezelbash trägt vor, dass sein Antrag im verlängerten Asylverfahren geprüft werden müsse(37), um ihm die Vorlage der Originalunterlagen und den niederländischen Behörden deren Prüfung zu ermöglichen. Er habe in Frankreich kein Asyl beantragt, und die französischen Behörden seien zu keiner Zeit für einen solchen von ihm gestellten Antrag zuständig gewesen.

30.      Nach Auffassung der niederländischen Behörden sind die französischen Behörden aus folgenden Gründen gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin‑III-Verordnung für die Prüfung des Antrags von Herrn Ghezelbash zuständig. Erstens hätten die französischen Behörden ihm am 17. Dezember 2013 ein Visum erteilt. Zweitens habe Frankreich der Übernahme der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags zugestimmt. Drittens könne diese Vereinbarung ausschließlich aus den begrenzten Gründen des Art. 7 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung angefochten werden (Anwesenheit von Familienangehörigen oder anderen Verwandten im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats), die hier aber nicht gegeben seien. Viertens habe Herr Ghezelbash nicht nachgewiesen, dass er das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlassen habe und anschließend aus dem Iran (über die Türkei) in die Niederlande gereist sei. Seine Schilderungen würden durch die von ihm vorgelegten Indizien nicht schlüssig belegt. Fünftens seien die niederländischen Behörden nicht zur Übermittlung dieser Informationen an die entsprechenden französischen Behörden verpflichtet gewesen, da Herr Ghezelbash nicht ausdrücklich geltend gemacht habe, die Pflichten Frankreichs seien nach Art. 19 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung erloschen(38).

31.      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts haben die niederländischen Behörden Frankreich vorschnell um Übernahme der Zuständigkeit für Herrn Ghezelbash ersucht. Sie hätten dadurch gegen Art. 21 der Dublin‑III-Verordnung verstoßen, dass sie die von Herrn Ghezelbash vorgelegten Indizien zum Beleg seiner Behauptung, dass er nach seinem Aufenthalt in Frankreich in den Iran zurückgekehrt sei, nicht an die entsprechenden französischen Behörden weitergeleitet hätten. Um Art. 22 der Verordnung nachzukommen, hätten die französischen Behörden in die Lage versetzt werden müssen, bei der Prüfung der Zuständigkeit Frankreichs für den Asylantrag von Herrn Ghezelbash ebenfalls die Indizien zu berücksichtigen. Diese Informationen seien nämlich für diese Prüfung von größter Bedeutung.

32.      Das vorlegende Gericht erklärt, dass bestimmte Angaben von Herrn Ghezelbash widersprüchlich seien, so dass er keine Vermutung habe begründen können, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe. Andere von ihm vorgelegten Unterlagen (namentlich das ärztliche Attest und der Kaufvertrag) seien allerdings sehr wohl Indizien, die prima facie dafür sprächen, dass er offenbar nach einem kurzen Aufenthalt in Frankreich in den Iran zurückgekehrt sei.

33.      Das vorlegende Gericht versteht das Urteil Abdullahi des Gerichtshofs dahin, dass ein Asylbewerber, der gegen eine Entscheidung, seinen Antrag nicht zu prüfen, einen Rechtsbehelf einlege, die Anwendung der Kapitel‑III-Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht anfechten könne, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Gesuch um Wiederaufnahme des Asylbewerbers zugestimmt habe. Die Anwendung dieser Kriterien betreffe lediglich das zwischenstaatliche Verhältnis zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat.

34.      Allerdings möchte das vorlegende Gericht angesichts der durch die Dublin‑III-Verordnung eingeführten Änderungen zur Stärkung des Rechtsschutzes von Asylbewerbern wissen, ob die geänderten Kapitel‑III-Kriterien nunmehr eine Grundlage dafür darstellen, eine Überstellungsentscheidung mit einem Rechtsbehelf im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung anzugreifen.

35.      Dementsprechend stellt das vorlegende Gericht folgende Fragen:

1.      Wie weit reicht Art. 27 der Dublin‑III-Verordnung, gegebenenfalls in Verbindung mit dem 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung?

Hat ein Asylbewerber in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Ausländer erst nach Stattgabe des Gesuchs um Übernahme der Zuständigkeit für ein Asylverfahren mit diesem Gesuch konfrontiert wird und Beweise vorlegt, die zu dem Ergebnis führen können, dass nicht der ersuchte Mitgliedstaat, sondern der ersuchende Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, und der ersuchende Mitgliedstaat diese Unterlagen anschließend weder prüft noch dem ersuchten Mitgliedstaat vorlegt, nach diesem Artikel das Recht, ein (wirksames) Rechtsmittel gegen die Anwendung der in Kapitel III der Dublin‑III-Verordnung genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates einzulegen?

2.      Für den Fall, dass sich der Ausländer sowohl nach der Dublin‑III-Verordnung als auch nach der Dublin‑II-Verordnung grundsätzlich nicht auf die fehlerhafte Anwendung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats berufen kann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Übernahmegesuch stattgegeben hat: Ist die Auffassung des Beklagten zutreffend, eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nur in familiären Situationen im Sinne von Art. 7 der Dublin‑III-Verordnung möglich, oder sind auch andere besondere Tatsachen und Umstände denkbar, aufgrund deren sich der Ausländer auf die fehlerhafte Anwendung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats berufen kann?

3.      Sofern die Antwort auf Frage 2 dahin lautet, dass neben familiären Situationen auch andere Umstände dazu führen können, dass sich der Ausländer auf die fehlerhafte Anwendung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats berufen kann: Können die oben in den Nrn. 31 bis 33(39) beschriebenen Tatsachen und Umstände solche besonderen Tatsachen und Umstände darstellen?

36.      Herr Ghezelbash, Frankreich, die Niederlande, die Tschechische Republik und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der Sitzung vom 15. Dezember 2015 haben diese Parteien mit Ausnahme der Tschechischen Republik mündlich verhandelt.

 Würdigung

 Vorbemerkungen

37.      Dem GEAS liegt die Annahme zugrunde, dass alle beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Konvention und in der EMRK finden, und dass sich die Mitgliedstaaten hinsichtlich des von ihnen garantierten Schutzes gegenseitig vertrauen können und sollten. Die Dublin‑III-Verordnung wurde im Licht dieses Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen. Unter praktischen Gesichtspunkten besteht das übergeordnete Ziel des Dublin‑III-Systems darin, auf diese Weise die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen(40).

38.      Unstreitig fällt der von Herrn Ghezelbash gestellte Asylantrag in den Anwendungsbereich der Dublin‑III-Verordnung. Die Kriterien zur Bestimmung des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats sind somit die in Kapitel III der Verordnung aufgeführten Kriterien(41).

39.      Besteht ein Bezug des Asylbewerbers zu zwei oder mehreren Mitgliedstaaten, handelt es sich bei dieser Bestimmung in erster Linie um ein zwischenstaatliches Verfahren(42). Eine Berücksichtigung der Präferenzen oder Wünsche des Betroffenen gehört damit nicht zu den Merkmalen dieses Verfahrens(43). Allerdings gibt es in der Systematik der Verordnung eine Reihe von Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel.

40.      Erstens müssen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Kapitel‑III-Kriterien (gegebenenfalls) den Aufenthalt von Familienangehörigen des Antragstellers im Unionsgebiet berücksichtigen, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Wiederaufnahme oder Aufnahme des Antragstellers stattgibt(44).

41.      Erweist es sich zweitens als unmöglich, einen Antragsteller an einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta mit sich bringen, so hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den Kapitel‑III-Kriterien als zuständig bestimmt werden kann(45).

42.      Drittens kann jeder Mitgliedstaat gemäß der sogenannten „Souveränitätsklausel“ nach seinem weiterhin bestehenden Ermessen beschließen, einen Antrag zu prüfen, auch wenn er nach den Kapitel‑III-Kriterien nicht hierzu verpflichtet ist. Zudem kann ein Mitgliedstaat einen anderen Staat um Aufnahme eines Antragstellers ersuchen, um Familienangehörige aus humanitären Gründen zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Art. 8 bis 11 und 16 der Verordnung nicht zuständig ist. In solchen Fällen müssen die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen(46).

43.      Diese Ausnahmen zeigen, dass die Systematik der Dublin‑III-Verordnung einen gewissen Spielraum für die Berücksichtigung der konkreten Situation und der Ansichten des Antragstellers bei der Prüfung seines Asylantrags lässt. Allerdings scheint keine dieser Ausnahmen auf Herrn Ghezelbash zuzutreffen, und in der Vorlageentscheidung finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass er sich auf solche Ausnahmen berufen will.

 Erste Frage

44.      Die allgemeine Problematik, die das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage anspricht, betrifft die Auslegung und die Tragweite von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit dem 19. Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung. Hat ein Asylbewerber ein Recht auf eine Überprüfung bezüglich der Anwendung der Kapitel‑III-Kriterien durch einen Mitgliedstaat? Im Rahmen der ersten Frage stellt das vorlegende Gericht auch eine konkretere Frage betreffend die bei Herrn Ghezelbash gegebenen Fallumstände. Ich werde diese Unterfrage unten in den Nrn. 85 bis 90 untersuchen.

45.      Nach Auffassung von Herrn Ghezelbash und der Tschechischen Republik konnte ein Asylbewerber zwar bisher dem Urteil Abdullahi des Gerichtshofs zufolge die Modalitäten der Anwendung der Kapitel‑III-Kriterien in einem Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 19 Abs. 2 der Dublin‑II-Verordnung nicht anfechten, jedoch habe sich dies nunmehr aufgrund von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung geändert. Die Tschechische Republik hebt jedoch hervor, dass ihrer Meinung nach einem Antragsteller kein allgemeines Recht auf Wahl des Mitgliedstaats zustehe, der seinen Asylantrag bearbeiten solle.

46.      Frankreich und die Kommission verweisen beide ebenfalls auf das Urteil Abdullahi und tragen vor, dass Herrn Ghezelbash auch jetzt noch kein Recht auf einen Rechtsbehelf gegen die Anwendung der Kapitel‑III-Kriterien zustehe. Es komme grundsätzlich nicht darauf an, welcher Mitgliedstaat seinen Antrag prüfe. Art. 27 Abs. 1 finde nur in Fällen Anwendung, in denen die Dublin‑III-Verordnung ausdrücklich materiell- oder verfahrensrechtliche Rechte verleihe, auf die sich ein Antragsteller berufen könne und die wiederum eine Ausprägung des (vorgeschriebenen) Schutzes bestimmter Grundrechte seien. Art. 12 Abs. 4 der Verordnung, auf den die Überstellungsentscheidung gestützt sei, stelle keine solche Bestimmung dar, und Herr Ghezelbash berufe sich nicht auf den Schutz anderer aus der Verordnung hergeleiteter materiell- oder verfahrensrechtlicher Grundrechte. Des Weiteren macht die französische Regierung geltend, dass eine Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung sich nur gegen die Überstellungsentscheidung richten könne, nicht aber gegen die vom ersuchten Mitgliedstaat (hier Frankreich) erteilte Zustimmung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz.

47.      Die niederländische Regierung meint, dass gemäß dem Urteil Abdullahi ein Asylbewerber weder die Anwendung der Kapitel‑III-Kriterien noch den Entscheidungsfindungsprozess des betreffenden Mitgliedstaats anfechten könne, und zwar selbst dann nicht, wenn der Antragsteller geltend mache, dass es um ein durch die Charta garantiertes, in der in Rede stehenden Verordnung ausdrücklich genanntes Grundrecht gehe. Jede andere Auslegung führe zu einer Verzögerung bei der Bestimmung des für die Prüfung eines konkreten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats. Dies liefe dem Zweck der Dublin‑III-Verordnung zuwider.

 Urteil Abdullahi

48.      Frau Abdullahi ist eine somalische Staatsangehörige, die nach einer Reise aus Syrien über die Türkei zunächst in Griechenland einreiste. Ihr weiterer Weg führte sie durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien über Serbien nach Ungarn weiter. Dann überquerte sie die Grenze nach Österreich und beantragte dort Asyl. Sämtliche Grenzübertritte erfolgten illegal. Die österreichischen Behörden wandten die in der Dublin‑II-Verordnung aufgeführten Kriterien an, die den Kapitel‑III-Kriterien entsprechen, und gelangten zu dem Ergebnis, dass Ungarn der zuständige Mitgliedstaat sei. Die ungarischen Behörden stimmten der Prüfung des von Frau Abdullahi gestellten Antrags zu. Frau Abdullahi machte jedoch geltend, dass Griechenland als zuständiger Staat anzusehen sei, da sie dort erstmals in das Unionsgebiet eingereist sei. Zum damaligen Zeitpunkt waren Rückführungen von Asylbewerbern nach Griechenland ausgesetzt. Somit hätte Frau Abdullahi die Prüfung ihres Antrags in Österreich verlangen können.

49.      Meines Erachtens lässt sich die Entscheidung in der Rechtssache Abdullahi aus zwei Gründen nicht einfach zur Bestimmung des Umfangs des Rechts auf Überprüfung heranziehen.

50.      Erstens ging es in der Rechtssache Abdullahi um einen ganz konkreten (und sehr komplexen) Sachverhalt mit mehreren illegalen Grenzübertritten, so dass eine Situation gegeben war, in der ein Bezug der Asylbewerberin (potenziell) nicht zu zwei, sondern drei Mitgliedstaaten bestand. Schon allein deshalb ist die vorliegende Rechtssache deutlich anders gelagert und daher von der Rechtssache Abdullahi abgrenzbar.

51.      Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr Ghezelbash am 17. Dezember 2013 illegal nach Frankreich einreiste. Er besaß ein Visum, reiste ein, beantragte in Frankreich jedoch kein Asyl(47). Es ist auch nicht festgestellt worden, dass er auf dem Weg in die Niederlande vor Stellung seines Asylantrags durch Frankreich gereist wäre.

52.      Im Gegensatz zu Frau Abdullahi macht Herr Ghezelbash auch nicht geltend, dass nach den Kapitel‑III-Kriterien nicht Frankreich, sondern ein anderer Staat der zuständige Mitgliedstaat sei, der aufgrund systemischer Schwachstellen und möglicher Verletzungen der Rechte von Herrn Ghezelbash aus Art. 4 der Charta seinen Asylantrag nicht prüfen könne, so dass die Prüfung seines Antrags wieder dem Staat obliege, in dem er gestellt worden sei. Herr Ghezelbash ist der Ansicht, dass die Niederlande der Staat seien, in dem er seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal gestellt habe (Art. 7 Abs. 2), und dass Art. 12 Abs. 4 nicht einschlägig sei, da er (seiner Behauptung nach) das Unionsgebiet am 18. Dezember 2013 verlassen habe, in seinen Heimatstaat zurückgekehrt und anschließend aus dem Iran über die Türkei in die Niederlande gereist sei. Wenn ich richtig verstehe, möchte er deshalb gerichtlich überprüfen lassen, ob die zuständigen Behörden die in Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 der Dublin‑III-Verordnung genannten Kriterien fehlerfrei angewandt haben.

53.      Zweitens unterscheidet sich der Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung, mit dessen Auslegung der Gerichtshof vorliegend befasst ist, wesentlich von dem des Art. 19 Abs. 2 der Dublin‑II-Verordnung, zu dem die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Abdullahi ergangen ist. Deshalb ist die Begründung des Urteils Abdullahi meines Erachtens nicht ohne Weiteres auf die Nachfolgebestimmung übertragbar.

 Art. 27 der Dublin‑III-Verordnung

54.      Im Folgenden untersuche ich zunächst den Regelungszusammenhang und den Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung im Licht der Erwägungsgründe, in denen das angestrebte Ziel der genannten Bestimmung und der allgemeine Zweck der Verordnung aufgeführt sind. Vor diesem Hintergrund werde ich dann die dem Gerichtshof vorgeschlagenen drei Auslegungsvarianten für Art. 27 Abs. 1 prüfen.

55.      Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass vor Erlass einer Überstellungsentscheidung, die einer Überprüfung nach Art. 27 zugänglich ist, der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber aufhält, die Kapitel‑III-Kriterien anwenden und prüfen muss, ob er oder ein anderer Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat ist. Erkennt der zweite Mitgliedstaat an, dass er der zuständige Mitgliedstaat ist, kann der erste Mitgliedstaat eine Überstellungsentscheidung erlassen. Bereits in diesem Stadium sieht die Dublin‑III-Verordnung Verfahrensgarantien (in Art. 26 Abs. 1 und 2) vor, die in der Dublin‑II-Verordnung nicht normiert waren. Diese Bestimmungen enthalten detaillierte Regelungen, denen zufolge der erste Mitgliedstaat den Antragsteller von der Überstellungsentscheidung in Kenntnis setzen und eine Rechtsbehelfsbelehrung, einschließlich des Rechts, die Aussetzung der Überstellungsentscheidung zu beantragen, zur Verfügung stellen muss.

56.      Ein Antragsteller kann eine Überprüfung erst beantragen, nachdem der ersuchende Staat eine Überstellungsentscheidung erlassen hat. Die Anfechtung richtet sich gegebenenfalls gegen die Überstellungsentscheidung, nicht gegen die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zur Übernahme der Zuständigkeit als solche. Das ist logisch, da der einzelne Asylbewerber ja durch die Überstellungsentscheidung unmittelbar betroffen wird.

57.      Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung begründet dann unmissverständlich ein „Recht auf ein wirksames Rechtsmittel“. Darüber hinaus wird auch festgelegt, wie dieses Rechtsmittel ausgestaltet sein muss, nämlich „in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht“. Insoweit ist auf eine Reihe von Unterschieden, Ergänzungen und Klarstellungen im Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 im Vergleich zu dessen Vorgängerbestimmung Art. 19 Abs. 2 der Dublin‑II-Verordnung hinzuweisen.

58.      Erstens steht das Recht auf eine Überprüfung einer Überstellungsentscheidung allen Asylbewerbern(48) zu, gegen die eine Überstellungsentscheidung ergangen ist. Zweitens ist das Recht auf eine Überprüfung dem Wortlaut nach obligatorisch vorgesehen („Der Antragsteller … hat das Recht …“). Drittens erstreckt sich die Überprüfung auf Sach- und Rechtsfragen. Viertens ist die Überprüfung auf die gerichtliche Kontrolle einer Verwaltungsentscheidung der zuständigen Behörden gerichtet (da sie „durch ein Gericht“ erfolgt). Schließlich müssen die Mitgliedstaaten den Antragstellern eine angemessene Frist einräumen, in der diese ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wahrnehmen können (Art. 27 Abs. 2).

59.      In Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung ist nicht festgelegt, welchen Elementen des zur Überstellungsentscheidung führenden Entscheidungsfindungsprozesses einer zuständigen Behörde mit einer Überprüfung, wie sie in der Bestimmung vorgesehen sind, entgegengetreten werden kann. Vor dem Gerichtshof sind insoweit drei Varianten vertreten worden.

60.      Die (von den Niederlanden befürwortete) erste Variante lautet, dass sich – vereinfacht ausgedrückt – nichts geändert habe. Nach wie vor könne eine Überstellungsentscheidung einzig und allein aus dem im Urteil Abdullahi genannten restriktiven Grund angefochten werden. Dieser Grund sei bereits in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin‑III-Verordnung kodifiziert worden(49). Erweist es sich demnach als unmöglich, einen Antragsteller an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta mit sich bringen, muss der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortsetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

61.      Die (von Frankreich und der Kommission vorgeschlagene) zweite Variante geht davon aus, dass neben dem vorgenannten Grund auch Art. 27 Abs. 1 ein Recht auf eine Überprüfung in Fällen begründe, in denen die Dublin‑III-Verordnung dem einzelnen Antragsteller ausdrücklich Rechte verleihe, die durch die Charta geschützte Grundrechte widerspiegelten(50). Wenn (und nur wenn) ein Antragsteller rüge, dass durch die Entscheidung der zuständigen Behörden eines dieser „geschützten Rechte“ verletzt werde, habe er auch das Recht auf eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 1.

62.      Nach der (von Herrn Ghezelbash vertretenen) dritten Variante soll Art. 27 Abs. 1 dahin auszulegen sein, dass durch diese Bestimmung ein allgemeines Recht auf eine Überprüfung verliehen und damit eine richterliche Kontrolle der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften (einschließlich der Kapitel‑III-Kriterien) durch die zuständigen Behörden auf den ihnen vorgetragenen Sachverhalt sichergestellt werde.

63.      Mangels Formulierungen, denen sich entnehmen ließe, welche dieser Varianten zutreffend ist, sind die Ziele und der Zusammenhang der Verordnung zu berücksichtigen(51).

64.      Zu diesen Zielen gehört sicherlich die Erarbeitung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, die auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basiert. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden(52). Ein weiteres erklärtes Ziel der Dublin‑III-Verordnung ist jedoch die Verbesserung des den Asylbewerbern gewährten Rechtsschutzes(53). Sollte dann der durch Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung ausdrücklich geschaffene verstärkte gerichtliche Schutz der Asylbewerber im Interesse einer zügigen Bearbeitung von Asylanträgen in einem restriktiven Sinne verstanden werden?

65.      Im 19. Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung (der als Rechtsnorm in Art. 27 Abs. 1 zum Ausdruck kommt) heißt es ausdrücklich, dass, um einen wirksamen Schutz der Rechte zu gewährleisten, Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen sowohl die „Anwendung dieser Verordnung“ als auch die „Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen [sollten], in den der Antragsteller [möglicherweise] überstellt wird“.

66.      Meines Erachtens spricht der zweite Teil dieser Garantie den Fall an, der jetzt in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin‑III-Verordnung kodifiziert ist. Nach natürlichem Verständnis ist der erste Teil der Garantie dahin auszulegen, dass sich die Tragweite von Art. 27 Abs. 1 u. a. auf das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Dublin‑III-Verordnung erstreckt.

67.      Angesichts des Wortlauts von Art. 27 Abs. 1, der im 19. Erwägungsgrund genannten zweifachen Garantie und meiner obigen Ausführungen zum Urteil Abdullahi(54) ist die erste Variante meiner Meinung nach zu verwerfen, so dass die Wahl zwischen der zweiten und der dritten Variante zu treffen ist.

68.      Zugunsten der zweiten Variante wird vor allem angeführt, dass eine enge Auslegung eher im Einklang mit der Systematik stehe. Bei der Dublin‑III-Verordnung handele es sich um eine zwischenstaatliche Maßnahme; unterlägen die Modalitäten der Anwendung der Kapitel‑III-Kriterien durch die Mitgliedstaaten der richterlichen Kontrolle nach Art. 27 Abs. 1, sei das System nicht mehr praktikabel, da dann eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats unmöglich würde, und die Mechanismen, die eben dies erreichen sollen, dienten der Verhinderung des „forum shopping“ (d. h. die Möglichkeit zur Stellung mehrerer Anträge gleichzeitig oder nacheinander), das unterbunden werden müsse.

69.      Diese Argumente überzeugen mich nicht.

70.      Erstens bedeutet es meiner Ansicht nach eine zu starke Vereinfachung, die Dublin‑III-Verordnung als ein rein zwischenstaatliches Instrument zu bezeichnen. Auch wenn zweifellos einige zwischenstaatliche Aspekte verbleiben(55), so hat der Gesetzgeber doch bestimmte materielle Rechte und Verfahrensgarantien eingeführt und verstärkt. Ein Beispiel für die materiellen Rechte ist das in den Art. 9 bis 11 geregelte Recht auf Familienzusammenführung. Die Verfahrensgarantien kommen z. B. in Art. 4 (Recht des Antragstellers auf Information) und Art. 5 (Recht auf ein persönliches Gespräch) zum Ausdruck. Beide Bestimmungen unterstreichen die Bedeutung der Informationen, die der Antragsteller bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats vorlegt, in der Systematik der Dublin‑III-Verordnung. Dennoch hätte der Antragsteller nach der zweiten Variante das Recht, bei Verzicht auf das persönliche Gespräch die Überstellungsentscheidung anzufechten, nicht aber das Recht, eine Überstellungsentscheidung anzufechten, bei der die zuständigen Behörden offenkundig Informationen außer Acht gelassen haben, die der Antragsteller bei diesem persönlichen Gespräch vorgelegt hat.

71.      Zweitens verfügen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Überprüfungssystems nach Art. 27 weiterhin über ein wirksames Instrumentarium. So können sie gemäß Art. 27 Abs. 3 wählen, ob sie das Bleiberecht bis zum Abschluss eines Überprüfungsverfahrens gewähren oder die Überstellung (entweder automatisch oder auf Antrag des Betroffenen) aussetzen. Wie zügig eine Überstellung durchgeführt wird, hängt also nicht allein davon ab, ob ein Antragsteller eine Überprüfung verlangt, sondern auch von den Regelungen, die der Mitgliedstaat gewählt und erlassen hat. Nach Art. 27 Abs. 6 Unterabs. 2 können die Mitgliedstaaten auch vorsehen, dass der Zugang zu rechtlicher Beratung eingeschränkt wird, wenn die zuständige Behörde oder ein Gericht dem Rechtsbehelf keine greifbaren Erfolgsaussichten einräumt. Insgesamt wurden durch die Dublin‑III-Verordnung Bestimmungen eingeführt, die das allgemeine Verfahren zügiger und effizienter im Vergleich zu dem in der Vorgängerverordnung vorgesehenen Verfahren gestalten. Die Fristen wurden verkürzt, und neue Fristen wurden festgelegt(56). Alle diese Mechanismen legen nahe, dass die Mitgliedstaaten eine Stockung beim reibungslosen Funktionieren des Dublin‑III-Systems durch missbräuchliche oder böswillige Anträge auf Durchführung eines Überprüfungsverfahrens wirksam verhindern können. Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil Petrosian (im Rahmen der Prüfung der Frage des gerichtlichen Rechtsschutzes, der von Mitgliedstaaten garantiert wird, deren Gerichte die Durchführung einer Überstellungsentscheidung nach Art. 19 Abs. 2 der Dublin‑II-Verordnung aussetzen können) ausgeführt, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, diesen Schutz dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge zu opfern(57).

72.      Hinzugefügt sei, dass die Möglichkeit zur Anfechtung der Anwendung der Kapitel‑III-Kriterien nicht uneingeschränkt besteht. So fällt etwa bei der Prüfung der Kriterien betreffend Aufenthaltstitel oder Visa nach Art. 12 nicht jede Beschwerde in den Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 1. Daher hindert z. B. der Umstand, dass solche Urkunden aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurden, nicht daran, dem ausstellenden Mitgliedstaat die Zuständigkeit zuzuweisen(58).

73.      Angesichts dessen werden mit dem Argument der „brechenden Dämme“, das von den als Streithelfer beigetretenen Mitgliedstaaten vorgetragen wird, meines Erachtens wohl die Folgen übertrieben, die sich daraus ergäben, dass Art. 27 Abs. 1 dahin ausgelegt wird, dass er ein Recht auf Überprüfung verleiht, das die gerichtliche Prüfung der Anwendung der Kapitel‑III-Kriterien einschließt.

74.      Drittens ist es meiner Meinung nach nicht zulässig, einen bei einem Gericht gestellten Antrag auf richterliche Kontrolle einer Verwaltungsentscheidung einem „forum shopping“ gleichzustellen. Nach meiner Sicht schützt die Überprüfung gemäß Art. 27 den Einzelnen vor einer Missachtung oder fehlerhaften Würdigung des einschlägigen Sachverhalts und vor einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften. In einer auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit beruhenden Union(59) ist dies sicherlich ein legitimes Ziel.

75.      Ich komme damit zur Prüfung der dritten Variante.

76.      Ich habe bereits dargelegt, dass Art. 27 Abs. 1 meiner Meinung nach mindestens so weit auszulegen ist, wie dies bei der vorgeschlagenen zweiten Variante der Fall wäre. Allerdings macht Herr Ghezelbash im vorliegenden Fall weder die Verletzung von durch die Dublin‑III-Verordnung verliehenen spezifischen Rechten geltend, wie sie etwa in den Art. 4 und 5 niedergelegt sind, noch beruft er sich auf die Bestimmungen über die Familienzusammenführung in den Art. 9 bis 11. Er möchte die Anwendung der Kapitel‑III-Kriterien durch die zuständigen Behörden angreifen, die zu einer Überstellungsentscheidung geführt hat, bei deren Durchführung er aus den Niederlanden nach Frankreich abgeschoben wird. Falls – und ich betone: falls – seine durch die Indizien belegte Darstellung des Sachverhalts zutrifft, stellt er tatsächlich seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in den Niederlanden, so dass bei Anwendung der Kapitel‑III-Kriterien sein Antrag dort bearbeitet werden müsste. Wenn Art. 27 Abs. 1 nicht im Einklang mit der dritten Variante ausgelegt wird, gibt es keinen Mechanismus, der ihm erlaubt, seinen Standpunkt sachdienlich vorzutragen und der Überstellungsentscheidung entgegenzutreten.

77.      Ausgangspunkt meiner Erörterung der dritten Variante ist, dass eine Überstellungsentscheidung sich negativ auf die Interessen eines Asylbewerbers auswirken kann. Andernfalls wäre es kaum sinnvoll, in Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung ein obligatorisches Recht auf eine Überprüfung vorzusehen.

78.      Kann sich eine Überstellungsentscheidung – abgesehen von den Fällen, die von der zweiten Variante erfasst würden – negativ auf die Interessen eines Asylbewerbers auswirken?

79.      Angenommen, ein Drittstaatsangehöriger, der in seinem Heimatstaat bereits als „studentischer politischer Aktivist“ verdächtig ist, beschließt, sein Studium im Ausland fortzusetzen. Er absolviert einen kurzen Austauschbesuch im Mitgliedstaat A, wo er ohne Weiteres von einer Universität aufgenommen wird, aber nicht die notwendigen Finanzmittel aufbringen kann, um dort zu Studienzwecken zu verweilen. Er kehrt in seinen Heimatstaat zurück und unternimmt dann mit Unterstützung eines akademischen Netzes einen erneuten Versuch im Mitgliedstaat B, wo ihm ein dreijähriges Postgraduiertenstipendium angeboten wird. Zunächst hat er keinen wirklichen Grund, Asyl in Mitgliedstaat B zu beantragen. Jedenfalls ist er in sein Studium vertieft, schließt neue Freundschaften und fügt sich in das neue Umfeld des Aufnahmemitgliedstaats ein. Inzwischen verschlechtert sich die Situation in seinem Heimatstaat, und er wird angesichts seiner bekannten politischen Ansichten zur persona non grata. Ein Jahr nach Aufnahme seines Postgraduiertenstudiums beschließt er, im Mitgliedstaat B Asyl zu beantragen. Die zuständigen Behörden wenden jedoch die Kapitel‑III-Kriterien an, ersuchen aufgrund seines dokumentierten Kurzaufenthalts im Mitgliedstaat A diesen Mitgliedstaat erfolgreich um Übernahme der Bearbeitung des Asylantrags, und erlassen daraufhin eine Überstellungsentscheidung, durch die das Studentenvisum widerrufen wird und die im Fall ihrer Durchführung dazu führt, dass der Asylbewerber aus dem Mitgliedstaat B in den Mitgliedstaat A abgeschoben wird. Angesichts des Sachverhalts dieses Beispielsfalls kann man wohl schwerlich zu dem Ergebnis gelangen, dass die Überstellungsentscheidung keine negativen Auswirkungen auf den studentischen Asylbewerber hat.

80.      In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Ansicht, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sei für die Antragsteller stets wirkungsneutral, nicht allgemein geteilt wird(60). Sie wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Frage gestellt(61), und auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat festgestellt, es bestehe keine unwiderlegbare Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem für die Entscheidung über seinen Antrag normalerweise zuständigen Mitgliedstaat beachtet würden(62). Eine entsprechende Heranziehung anderweitiger Rechtsprechung des Gerichtshofs legt nahe, dass es bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats angebrachter sein mag, die individuelle Lage des Antragstellers zu berücksichtigen als die Auswirkungen auf die betreffende Person unberücksichtigt zu lassen(63).

81.      Die Problematik lässt sich einfach formulieren: Wenn es Hinweise zum Beleg eines schlüssigen Vorbringens gibt, dass eine Überstellungsentscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der Kapitel‑III-Kriterien beruht, führen dann der Grundsatz eines wirksamen Schutzes und/oder die Verteidigungsrechte zu dem Ergebnis, dass ein Antragsteller die Möglichkeit haben muss, die Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung anzufechten?

82.      Der Gerichtshof hat zur Richtlinie 2004/83 bereits entschieden, dass die Beachtung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts sei(64). Dies muss meines Erachtens entsprechend auch für die Dublin‑III-Verordnung gelten, die dafür maßgeblich ist, welcher Mitgliedstaat die Richtlinie, die an die Stelle der Richtlinie 2004/83 getreten ist, nämlich die Anerkennungsrichtlinie, auf einen konkreten Antrag anwendet. Zudem sind die Verteidigungsrechte in Art. 47 der Charta verankert, der sowohl das Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte als auch das Recht auf ein faires Verfahren im Rahmen aller Gerichtsverfahren garantiert(65). Der Gerichtshof bekräftigt in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung des Rechts auf Anhörung und seinen sehr weiten Geltungsumfang in der Unionsrechtsordnung, wenn er darlegt, dass dieses Recht in allen Verfahren gelten müsse, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen könnten(66).

83.      Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta entspricht den durch Art. 13 EMRK garantierten Rechten. Aus Art. 52 Abs. 3 der Charta ergibt sich, dass die Rechtsprechung des EGMR für die Auslegung der Tragweite dieser Bestimmung von Bedeutung ist. Der EGMR hat entschieden, dass auf nationaler Ebene Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der garantierten Rechte und Freiheiten zur Verfügung stehen müssten. Er verlangt die Bereitstellung eines innerstaatlichen Rechtsbehelfs, um eine schlüssig vorgetragene Beschwerde materiell-rechtlich zu prüfen und angemessene Abhilfe zu schaffen, wobei dieser Rechtsbehelf praktische und rechtliche Wirksamkeit entfalten müsse(67).

84.      Meiner Meinung nach sprechen diese Argumente dafür, Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung im Sinne der dritten Variante auszulegen.

 Pflichten des ersuchenden Mitgliedstaats hinsichtlich der vom Asylbewerber vorgelegten Informationen

85.      Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, ob ein Recht auf eine Überprüfung nach Art. 27 Abs. 1 in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens gegeben sein muss, in dem der ersuchte Mitgliedstaat der Prüfung eines Asylantrags zustimmt, der Antragsteller jedoch Beweismittel erst vorlegt, nachdem dieser Mitgliedstaat seine Zustimmung erteilt hat, und die vorgelegten Beweismittel dergestalt sind, dass der ersuchte Mitgliedstaat die Zustimmung möglicherweise nicht erteilt hätte, falls der ersuchende Mitgliedstaat die Dokumente geprüft oder an die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats weitergeleitet hätte(68).

86.      Die Niederlande bestreiten die Feststellungen des vorlegenden Gerichts zur Handhabung der von Herrn Ghezelbash vorgelegten Beweismittel für seine Rückkehr in den Iran aus Frankreich im Jahr 2013. Sie machen geltend, ihre Behörden hätten die Dokumente geprüft, ihnen jedoch keinen Beweiswert beigemessen und sie deshalb nicht an die französischen Behörden weitergeleitet.

87.      Erstens ist es Sache des nationalen Gerichts als alleiniger Tatsacheninstanz, festzustellen, ob die niederländischen Behörden die von Herrn Ghezelbash vorgelegten Beweismittel geprüft haben. Ebenso kann allein das nationale Gericht den Beweiswert dieser Beweismittel, ihre Relevanz sowie die Frage beurteilen, ob sie bei der Überstellungsentscheidung hätten berücksichtigt werden müssen.

88.      Zweitens stellen die von Herrn Ghezelbash gemachten Angaben (zu denen, woran nochmals erinnert sei, ein Attest seines Arztes sowie Dokumente über einen Immobilienverkauf im Iran gehören) Indizien im Sinne von Anhang II Verzeichnis B Nr. 9 der Durchführungsverordnung dar. Welche Erfordernisse müssen erfüllt sein, um sicherzustellen, dass ein Asylbewerber Zugang zu einem wirksamen Rechtsmittel im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung hat? Sollte das Unterlassen der Prüfung dieser Angaben und/oder der Übermittlung der Angaben an den ersuchten Staat einen Überprüfungsgrund gemäß der genannten Bestimmung darstellen?

89.      Die durch Art. 47 der Charta gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle erfordert eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der einer Entscheidung zugrunde liegenden Begründung sowie der Frage, ob die Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe, sondern erstreckt sich auf die Frage, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind(69). Übertragen auf den vorliegenden Fall umfasst dies die Überprüfung der Tatsachen bezüglich der Anwendung der einschlägigen Kapitel‑III-Kriterien, auf die die Überstellungsentscheidung gestützt wird.

90.      In Art. 27 Abs. 1 ist nicht vorgegeben, wie diese Prüfung durchzuführen ist. Es obliegt deshalb dem nationalen Gericht, dies nach Maßgabe der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zu kontrollieren. Diese Vorschriften sind auch maßgeblich für die Intensität und das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens – also für die Frage, ob im Fall der erfolgreichen Anfechtung unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes der Antrag zur erneuten Prüfung zurück an die zuständigen nationalen Behörden verwiesen wird oder ob die Gerichte diese Entscheidung selbst treffen(70).

91.      Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass die Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Antragsteller (unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens) im Rahmen einer Überprüfung nach Art. 27 Abs. 1 eine Überstellungsentscheidung anfechten und das nationale Gericht um Prüfung der Frage ersuchen kann, ob die Kriterien des Kapitels III in seinem Fall fehlerfrei angewandt wurden. Die durch Art. 47 der Charta garantierte Effektivität der gerichtlichen Kontrolle erfordert eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der der Überstellungsentscheidung zugrunde liegenden Begründung sowie der Frage, ob die Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Die Durchführung der Prüfung, ob die Kapitel‑III-Kriterien im Einzelfall objektiv und gerecht angewandt wurden, wird durch die nationalen Verfahrensvorschriften geregelt. Unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes sind diese Vorschriften auch für die Intensität und das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens maßgeblich.

 Zweite und dritte Frage

92.      Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Asylbewerber, sofern ihm eine Berufung auf die Kapitel‑III-Kriterien verwehrt ist, ein Überprüfungsverfahren nach Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung nur einleiten kann, wenn familiäre Verhältnisse im Sinne von Art. 7 der Verordnung in Frage stehen, oder ob er ein solches Verfahren auch aus anderen Gründen einleiten kann.

93.      Sollte sich der Gerichtshof der von mir bevorzugten Lösung entsprechend der dritten Variante anschließen, erübrigt sich eine Beantwortung der zweiten Frage. Sollte der Gerichtshof dieser weiten Lösung nicht folgen wollen, so ergibt sich aus meiner Erörterung der dem Gerichtshof vorgetragenen zweiten Variante(71), dass ein Asylbewerber meines Erachtens ein Verfahren nach Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung einleiten kann, um eine Verletzung eines durch die Verordnung ausdrücklich verliehenen materiell- oder verfahrensrechtlichen Rechts zu rügen. Die dem Gerichtshof im vorliegenden Verfahren als Beispiel vorgetragenen Rechte umfassen die Garantien für Minderjährige (Art. 6 und 8) sowie das Recht auf Familienzusammenführung (Art. 9 bis 11). Ich weise darauf hin, dass ich – da nach meiner Lösung die zweite Frage nicht beantwortet zu werden braucht – weder die Dublin‑III-Verordnung vollständig und detailliert untersucht, noch den Versuch unternommen habe, die Rechte erschöpfend aufzuzählen, deren Verletzung nach der zweiten Variante gemäß Art. 27 Abs. 1 gerügt werden könnte.

94.      Aus meiner Antwort auf die zweite Frage folgt, dass sich auch die Prüfung der dritten Frage erübrigt. Der Ordnung halber sei hinzugefügt, dass sich Herr Ghezelbash im nationalen Verfahren offenbar nicht auf die materiell- oder verfahrensrechtlichen Rechte berufen wollte, auf die der Gerichtshof im Rahmen der zweiten Variante hingewiesen worden ist. Die von ihm angeführten Indizien (die ich oben in den Nrn. 85 bis 90 erörtert habe) scheinen mir daher ausschließlich im Kontext der Anwendung der Kapitel‑III-Kriterien bedeutsam zu sein.

 Ergebnis

95.      Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof die von der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort 's‑Hertogenbosch (Niederlande) aufgeworfenen Fragen wie folgt beantworten sollte:

–        Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass ein Antragsteller unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens im Rahmen einer Überprüfung nach Art. 27 Abs. 1 eine Überstellungsentscheidung anfechten und das nationale Gericht um Prüfung der Frage ersuchen kann, ob die Kriterien des Kapitels III in seinem Fall fehlerfrei angewandt wurden. Die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Effektivität der gerichtlichen Kontrolle erfordert eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der der Überstellungsentscheidung zugrunde liegenden Begründung sowie der Frage, ob die Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Die Durchführung der Prüfung, ob die Kapitel‑III-Kriterien im Einzelfall objektiv und gerecht angewandt wurden, wird durch die nationalen Verfahrensvorschriften geregelt. Unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes sind diese Vorschriften auch für die Intensität und das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens maßgeblich.

–        Eine Beantwortung der zweiten und der dritten Frage erübrigt sich.


1 – Originalsprache: Englisch.


2 –      Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. 2013, L 180, S. 31).


3 – Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 50, S. 1).


4 – Die einschlägigen Rechtsakte sind nunmehr i) die Dublin‑III-Verordnung, die die Dublin‑II-Verordnung ersetzt hat, ii) die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 222, S. 3) – diese Verordnung wurde zum Teil aufgehoben durch die Dublin‑III-Verordnung und wesentlich geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (ABl. 2014, L 39, S. 1; im Folgenden: Durchführungsverordnung) – sowie iii) die sogenannte Eurodac-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013). In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Karim gehe ich, soweit von Belang und erforderlich, näher auf die Eurodac-Verordnung ein.


5 – Zu diesen Rechtsakten gehören die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl. 2013, L 180, S. 60; im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. 2011, L 337, S. 9; im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie). Diese Richtlinie hat die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12) mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben und ersetzt.


6 – Urteil Abdullahi (C‑394/12, EU:C:2013:813, Rn. 60 und 62).


7 – ABl. 2010, C 83, S. 389 (im Folgenden: Charta).


8 – Am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnet und am 22. April 1954 in Kraft getreten (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545, 1954), in der Fassung, die durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt wurde (im Folgenden: Genfer Konvention).


9 – Die Rechte, die den in Art. 47 der Charta genannten entsprechen, finden sich in den Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).


10 – Das Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags – Dubliner Übereinkommen (ABl. 1997, C 254, S. 1) trat am 1. September 1997 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt fand sich die Regelung zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats in Titel II Kapitel 7 des gemäß dem Protokoll vom 26. April 1994 unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (ABl. 2000, L 239, S. 19).


11 – Die Dublin‑II-Verordnung fand in Dänemark ab 2006 Anwendung aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. 2006, L 66, S. 38). Es gibt kein entsprechendes Abkommen für die Dublin‑III-Verordnung, und Dänemark ist an diese Verordnung nicht gebunden. Gemäß Art. 3 und Art. 4a Abs. 1 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags haben die genannten Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung der Dublin‑III-Verordnung beteiligen möchten.


12 – Vierter Erwägungsgrund.


13 – Fünfter Erwägungsgrund.


14 – Neunter Erwägungsgrund.


15 – 19. Erwägungsgrund.


16 – 32. Erwägungsgrund.


17 – 39. Erwägungsgrund.


18 – Art. 5 Abs. 2 Buchst. b.


19 – Art. 5 Abs. 3.


20 – Art. 8 Abs. 1. Entscheidungen müssen dem Wohl des Kindes dienen (vgl. auch Art. 6 Abs. 1).


21 – Art. 9, 10 und 11. Vgl. auch Art. 16 bezüglich des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten in der Frage, ob sie die Zuständigkeit für Asylbewerber übernehmen wollen, die auf andere Familienangehörige angewiesen sind.


22 –      ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.


23 – Beschließt ein Mitgliedstaat nach Art. 17 Abs. 1, einen Antrag zu prüfen, wird er dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat. Diese Bestimmung wird kurz als „Souveränitätsklausel“ bezeichnet.


24 – Art. 18 Abs. 1 Buchst. b.


25 – Art. 18 Abs. 1 Buchst. c.


26 – Art. 18 Abs. 1 Buchst. d. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d ist in Verbindung mit den Art. 23, 24, 25 und 29 zu lesen.


27 – Art. 18 Abs. 2.


28 – Art. 20 Abs. 1.


29 – Art. 21 Abs. 1.


30 – Art. 22 Abs. 1.


31 – Art. 22 Abs. 2.


32 – Art. 22 Abs. 3.


33 –      Die französische Sprachfassung von Art. 26 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung lautet: „Lorsque l’État membre requis accepte la prise en charge ou la reprise en charge d’un demandeur ou d’une autre personne visée à l’article 18, paragraphe 1, point c) ou d), l’État membre requérant notifie à la personne concernée la décision de le transférer vers l’État membre responsable et, le cas échéant, la décision de ne pas examiner sa demande de protection internationale …“ Darin kommt meines Erachtens deutlicher als in der englischen Sprachfassung zum Ausdruck, dass ein Mitgliedstaat die Überstellungsentscheidung selbst und die (parallele) Entscheidung, den von dem Betreffenden gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen, in einer einzigen Entscheidung zusammenfassen kann.


34 – Art. 27 Abs. 3 Buchst. a und b.


35 – Art. 27 Abs. 5 bzw. Abs. 6.


36 – Vgl. Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. 2004, L 213, S. 5), insbesondere Art. 1.


37 – In einem von den Niederlanden herausgegebenen Merkblatt heißt es, dass die zuständige nationale Behörde die Beurteilung, ob ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung eines Asylaufenthaltstitels erfülle, in der Regel im Rahmen des „Allgemeinen Asylverfahrens“ vornehme. Benötigten die zuständigen Behörden jedoch mehr Zeit für die Prüfung des Antrags, könne das „Verlängerte Asylverfahren“ in Anspruch genommen werden.


38 – Eine Prüfung dieser Bestimmung findet sich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Karim.


39 –      In seiner dritten Frage verweist das vorlegende Gericht auf Rn. 12 seiner Vorlageentscheidung.


40 – Urteil N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 und 79).


41 – Art. 1 und 3.


42 – Vgl. z. B. Urteil Puid (C‑4/11, EU:C:2013:740, Rn. 27 bis 29).


43 – Vgl. z. B. Urteil Puid (C‑4/11, EU:C:2013:740, Rn. 32 bis 34).


44 – Art. 7 Abs. 3. Vgl. auch Art. 8 betreffend Minderjährige sowie die Art. 9 bis 11 bezüglich Familienangehörige.


45 – Vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2.


46 – Art. 17 Abs. 2.


47 – Herr Ghezelbash macht geltend, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Notwendigkeit zur Beantragung von Asyl bestanden habe – siehe oben, Nrn. 28 und 29. Die Feststellung, ob der Vortrag von Herrn Ghezelbash durch Beweismittel hinreichend belegt ist, ist Sache der zuständigen nationalen Behörde, die dabei der Kontrolle durch das nationale Gericht als alleiniger Tatsacheninstanz unterliegt.


48 – Und auch einer „anderen Person“, die in Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung bezeichnet ist. Dieser Personenkreis umfasst zwei Gruppen: i) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die ihren Antrag zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder die sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten (Art. 18 Abs. 1 Buchst. c), und ii) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, deren Antrag abgelehnt wurde und die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten (Art. 18 Abs. 1 Buchst. d).


49 – Durch Art. 3 Abs. 2 wird das Urteil des Gerichtshofs N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 94) kodifiziert. Da die (am 26. Juni 2013 erlassene) Dublin‑III-Verordnung fast sechs Monate vor dem (am 10. Dezember 2013 ergangenen) Urteil des Gerichtshofs Abdullahi erlassen wurde, kann nicht angenommen werden, dass dieses Urteil in die Dublin‑III-Verordnung eingeflossen ist oder durch sie kodifiziert wurde.


50 – Als Beispiele für solche Rechte wurden dem Gerichtshof das Recht auf Information (Art. 4), das Recht auf ein persönliches Gespräch (Art. 5) und das Recht auf Familienzusammenführung (Art. 9 bis 11) vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat Herr Ghezelbash bestätigt, dass er vor dem nationalen Gericht keine Verletzung eines dieser Rechte geltend gemacht habe.


51 – Urteil Petrosian u. a. (C‑19/08, EU:C:2009:41, Rn. 34).


52 – Erwägungsgründe 4 bzw. 5.


53 – Vgl. neunter Erwägungsgrund.


54 – Siehe oben, Nrn. 48 bis 53.


55 – Etwa das Schlichtungsverfahren nach Art. 37.


56 – Vgl. die Bestimmungen des Kapitels VI der Dublin‑III-Verordnung, in dem das Verfahren zur Aufnahme und Wiederaufnahme von Asylbewerbern geregelt ist.


57 – Urteil Petrosian u. a. (C‑19/08, EU:C:2009:41, Rn. 48).


58 – Vgl. Art. 12 Abs. 5.


59 – Vgl. z. B. Urteil van Gend & Loos (26/62, EU:C:1963:1) zur Wachsamkeit der an der Wahrung ihrer Rechte nach dem Unionsrecht Interessierten. Vgl. auch Urteil Schrems (C‑362/14, EU:C:2015:650, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung) zur Rechtsstaatlichkeit.


60 – Vgl. z. B. Morgades Gil, S., „The discretion of States in the Dublin III system for determining responsibility for examining applications for asylum: What remains of the sovereignty and humanitarian clauses after the interpretations of the ECtHR and CJEU?“, International Journal of Refugee Law, 2015, S. 433.


61 – Vgl. z. B. Urteil des EGMR (Große Kammer) in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12), Slg. 2014 (Auszüge).


62 – Urteil N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 81, 99 und 100).


63 – Vgl. z. B. Urteile K (C‑245/11, EU:C:2012:685) und MA u. a. (C‑648/11, EU:C:2013:367); vgl. auch Urteil Cimade und GISTI (C‑179/11, EU:C:2012:594).


64 – Vgl. Urteil M. (C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 81).


65 – Vgl. Urteil M. (C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 82), in dem der Gerichtshof auch auf das in Art. 41 der Charta gewährleistete Recht auf eine gute Verwaltung verweist.


66 – Vgl. Urteil M. (C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 85).


67 – Vgl. Urteil des EGMR vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache Mohammed/Österreich (Beschwerde Nr. 2283/12, Rn. 69 und 70).


68 – Siehe oben, Nrn. 31 und 32.


69 – Vgl. entsprechend Urteil Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119).


70 – Vgl. entsprechend Urteil Samba Diouf (C‑69/10, EU:C:2011:524, Rn. 60).


71 – Siehe oben, Nrn. 68 bis 74.