Language of document : ECLI:EU:T:2017:393

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

6. Juni 2017(*)

„Verfahren – Berichtigung eines im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses – Zurückweisung“

In der Rechtssache T‑603/15 R-REC

Regine Frank, wohnhaft in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Conrad,

Antragstellerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal und B. Conte als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

betreffend einen Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 27. März 2017, Frank/Kommission (T‑603/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:223),

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

1        Mit Beschluss vom 27. März 2017 hat das Gericht die Klage der Antragstellerin in der Rechtssache Frank/Kommission (T‑603/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:228) als unzulässig abgewiesen. Am selben Tag hat es einen Beschluss über die Erledigung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz in der Rechtssache Frank/Kommission erlassen (T‑603/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:223, im Folgenden: Erledigungsbeschluss).

2        Mit am 13. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz beantragt die Antragstellerin, das Rubrum des Erledigungsbeschlusses zu berichtigen.

3        Außerdem ersucht die Antragstellerin das Gericht, zu prüfen, welche Konsequenzen sich aus dem vorliegenden Berichtigungsantrag sowie aus dem im Hauptsacheverfahren gestellten Berichtigungsantrag für ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergeben, der Gegenstand des Erledigungsbeschlusses war. Sie beantragt insbesondere die Aufhebung des Erledigungsbeschlusses und die Fortsetzung des Verfahrens.

4        Nach Art. 164 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts können Schreib- oder Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu stellen ist, berichtigt werden.

5        Die Antragstellerin beantragt, die vollständige Postanschrift der Antragsgegnerin, einschließlich ihrer Internetadresse, im Rubrum des Erledigungsbeschlusses anzugeben, um die einwandfreie Identifizierung der Antragsgegnerin zu ermöglichen. Bei der Auslassung der vollständigen Adresse handele es sich um einen formalen Fehler.

6        Das Rubrum des Erledigungsbeschlusses enthält jedoch weder einen Schreibfehler noch eine Unrichtigkeit im Sinne von Art. 164 der Verfahrensordnung.

7        Es ist gängige Praxis, dass der Sitz oder die elektronische Adresse der beklagten Organe im Rubrum der Entscheidungen des Gerichts nicht genannt werden. Dies wird übrigens durch die auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union veröffentlichte Rechtsprechung bestätigt.

8        Der Berichtigungsantrag der Antragstellerin ist somit zurückzuweisen. Das Gleiche gilt für die von der Antragstellerin hilfsweise gestellten Anträge auf Aufhebung des Erledigungsbeschlusses und Fortsetzung des Verfahrens, da diese Anträge offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung fallen.


Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

Der Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 6. Juni 2017

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

M. Jaeger


*      Verfahrenssprache: Deutsch.