Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 25. November 2010 – Vidieffe/HABM – Ellis International Group (GOTHA)
(Rechtssache T‑169/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GOTHA – Ältere Gemeinschaftsbildmarke gotcha – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Gewichtung der ähnlichen oder unterschiedlichen Bestandteile der Zeichen – Berücksichtigung der Eigenschaften der Zeichen oder der Bedingungen der Vermarktung der Waren oder Dienstleistungen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 35)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 58)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Februar 2009 (Sache R 657/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ellis International Group Holdings, Ltd und der Vidieffe Srl. |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: | Vidieffe Srl |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Wortmarke GOTHA für Waren der Klassen 18 und 25 – Anmeldung Nr. 3665957 |
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: | Perry Ellis International Group Holdings, Ltd. |
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: | Gemeinschaftsbildmarke gotcha (Nr. 2896199) für Waren der Klassen 3, 18 und 25 |
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: | Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben. |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Februar 2009 (Sache R 657/2008‑1) wird aufgehoben, soweit darin die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben wurde, soweit diese den Widerspruch für „Waren aus [Leder und Lederimitationen] (soweit nicht in anderen Klassen enthalten); Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme, Geh- und Spazierstöcke“ der Klasse 18 und für alle Waren der Klasse 25 zurückgewiesen hatte. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Vidieffe Srl. |