Language of document : ECLI:EU:T:2021:433

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

14. Juli 2021(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke CUCINA – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T-527/20,

Aldi GmbH & Co. KG mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, C. Fürsen und M. Minkner,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Bosse und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Juni 2020 (Sache R 463/2020‑2) über die Anmeldung des Bildzeichens CUCINA als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter V. Kreuschitz (Berichterstatter) und G. De Baere,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 19. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 27. Oktober 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2021

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 10. Oktober 2019 meldete die Klägerin, die Aldi GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 29 und 30 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten [Gelees], Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch, Käse, Butter, Joghurt und andere Milchprodukte, Speiseöle und ‑fette; Desserts aus Milchprodukten; gekühlte Desserts auf Milchbasis; Olivenöl; Mozzarella-Sticks; verzehrfertiger geriebener Käse; verarbeitete Meeresfrüchte; gekochte Meeresfrüchte; gefrorene Meeresfrüchte; getrocknete Meeresfrüchte; Wurstwaren; Mortadella; Salami; Schinken; Prosciutto [Schinken]; Leber; Bratwürste; Mascarpone; Chips; Antipasti-Salate; konservierte Zwiebeln [Gemüse]; eingelegte Zwiebeln; Oliven in Konserven; eingelegtes Gemüse; verarbeitete Oliven; zubereitete Oliven; konservierte Tomaten; verarbeitete Tomaten; Tomatenmark; Suppen und Brühen; Aufstriche aus Molkereiprodukten; Brotaufstrich [fetthaltig]; kandierte Früchte“;

–        Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis, Teigwaren und Nudeln; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Schokolade; Eiscreme, Sorbets und andere Arten von Speiseeis, Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Würzmittel, Gewürze, konservierte Kräuter; Essig, Soßen und andere Würzmittel; Eis [gefrorenes Wasser]; verzehrfähige Desserts [Konditorwaren]; verzehrfertige Desserts [feine Backwaren]; Dessertsoufflés; Puddings als Dessert; getrocknete und frische Teigwaren, Nudeln und Klöße; Lasagne; Lasagneblätter; Spaghetti; Tortellini; Gnocchi; Cannelloni; Risotto; Cantuccini; Saucen [Würzmittel]; Pesto [Soße]; Tomatensauce; Spaghettisauce; Pastasauce; Pastagerichte; Fertiggerichte, die überwiegend Teigwaren enthalten; Nudelgerichte; Pizzateig; Pizzas; dünne Suppennudeln; Pulver für Soßen; Trockensoßen in Pulverform; Würzmittel in Pulverform; belegte Brote; gefülltes Brot; Brotstangen; Fladenbrote; Baguettes; gefüllte Baguettes; Brötchen; gefüllte Brötchen; Kräcker [Gebäck]; pikantes Gebäck; Kapern; gehackter Knoblauch; Eishörnchen; Pralinen; Krokant; Nougat“.

4        Mit Entscheidung vom 3. Januar 2020 wies der Prüfer die Anmeldung dieser Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 für alle oben in Rn. 3 genannten Waren zurück.

5        Am 27. Februar 2020 legte die Klägerin nach Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit Entscheidung vom 19. Juni 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde der Klägerin zurück.

7        Im Rahmen ihrer Feststellungen zum beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 berücksichtigte die Beschwerdekammer insbesondere folgende Umstände (Rn. 12 bis 25 der angefochtenen Entscheidung):

–        Die angemeldeten Waren richteten sich zunächst an breite Verkehrskreise und es handele sich dabei um eher preiswerte Massenkonsumgüter des täglichen Bedarfs, so dass davon auszugehen sei, dass der Verbraucher bei deren Kauf unterdurchschnittlich bis durchschnittlich aufmerksam sein werde (Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung);

–        da das angemeldete Zeichen den italienischen Wortbestandteil „cucina“ enthalte, sei es dem italienischen Sprachraum zuzuordnen (Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung);

–        das Wort „cucina“ gehöre zum Grundwortschatz der italienischen Sprache, sei in einfachen Buchstaben geschrieben und befinde sich innerhalb eines einfachen, schlichten Etiketts, welches die Form eines großen Kochtopfes aufweise. Aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise beziehe sich dieses Wort also auf den Raum des Hauses, in dem üblicherweise gekocht, gebacken oder ansonsten Speisen zubereitet würden, nämlich eine „Küche“. Diese Wahrnehmung werde durch den Bildbestandteil verstärkt (Rn. 14, 15, 19 und 21 der angefochtenen Entscheidung);

–        da es sich bei den angemeldeten Waren um Lebensmittel handele, würden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen als Hinweis darauf verstehen, dass diese Waren üblicherweise in der Küche verwendet oder zubereitet würden (Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung);

–        dasselbe gelte für „Chips“ in Klasse 29 und „Schokolade; Eiscreme, Sorbets und andere Arten von Speiseeis; Pralinen, Krokant; Nougat“ in Klasse 30, die in der Küche zum Einsatz kämen, als Vorspeise oder Zutat in Gerichten oder Desserts (Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung);

–        es sei eine allgemein bekannte Tatsache, dass das deutsche Wort „Küche“ nicht nur den Raum eines Hauses angebe, sondern auch „Art der Speise, des Zubereitens“ bedeute, insbesondere im Sinne der französischen Küche oder der gutbürgerlichen Küche. Dasselbe gelte auch bezüglich der Bedeutung des italienischen Wortes „cucina“ (Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung).

8        Die Beschwerdekammer war auch der Ansicht, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle, da ihre Bedeutung in Bezug auf die angemeldeten Waren klar sei und durch den Bildbestandteil noch verstärkt werde, und sie auch keine unüblichen oder sonst überraschenden Bestandteile besitze (Rn. 27 bis 29 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

10      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

11      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, und zwar erstens auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

12      Die Klägerin rügt, dass die Beschwerdekammer eine widersprüchliche Beurteilung vorgenommen habe, indem sie festgestellt habe, dass das Wort „cucina“ auf den Raum des Hauses verweise, in dem üblicherweise gekocht, gebacken oder Speisen zubereitet würden. Da die angemeldeten Waren zum Verzehr bestimmt seien, werde durch das angemeldete Zeichen nur mitgeteilt, dass es sich um essbare Lebensmittel handele. Es komme also überhaupt nicht darauf an, ob die Waren üblicherweise in der Küche vorbereitet oder verzehrt würden. Die Beschwerdekammer erläutere nicht, warum die maßgeblichen Verkehrskreise von dem auf Lebensmitteln angebrachten angemeldeten Zeichen auf deren Essbarkeit schließen sollten. Die Klägerin führt aus, dass der Verbraucher beim Erwerb eines Lebensmittels nämlich sofort wahrnehme, dass es sich um eine essbare Ware handele, so dass das angemeldete Zeichen darüber hinaus keinerlei beschreibende Aussage bringe. Dies gelte umso mehr, als der Begriff „Küche“ für sich genommen nichts zur Essbarkeit der angemeldeten Waren als „Merkmal“ oder „Eigenschaft“ aussage, die von dem angemeldeten Zeichen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschrieben werden könne. Es gelte nichts anderes für die gleichfalls oder alternativ angenommene Bedeutung der Bezeichnung „cucina“ als Zweckbestimmung der Waren „zur Verwendung und/oder Zubereitung in der Küche“, was auch für den Verbraucher klar sei. Somit gehöre das Wort „cucina“ nicht zu der Kategorie von Zeichen, die andere Unternehmen im Sinne des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels zur Beschreibung von Eigenschaften der angemeldeten Waren benötigen könnten.

13      Die Klägerin trägt vor, dass jedenfalls nicht alle angemeldeten Waren in der Küche zubereitet oder verwendet würden. Dies betreffe etwa Eis, Chips oder Pralinen, die üblicherweise im Wohnzimmer oder anderswo konsumiert würden. Soweit diese Waren dennoch geeignet seien, in der Küche zubereitet oder verwendet zu werden, sei dies jedenfalls kein Inhalt, den der Verbraucher aus dem Wort „cucina“ im Sinne eines konkreten Bezugs zwischen der angemeldeten Marke und den Eigenschaften der fraglichen Ware schließen werde. Dass eine Chipstüte in der Küche geöffnet werden könne, sei für den Verbraucher keine relevante Eigenschaft der Ware, auf die er durch das Wort „cucina“ hingewiesen werde.

14      Zudem bestreitet die Klägerin, dass die angebliche Bedeutung des angemeldeten Zeichens im Sinne von „Art der Speise, des Zubereitens“ ein Gedanke sei, den der durchschnittliche Verbraucher haben werde. Die Anbringung dieses Zeichens auf den angemeldeten Waren lasse diesen Verbraucher nicht auf eine Art der Zubereitung schließen, die nicht angegeben sei. Dafür hätte es nämlich eines Zusatzes bedurft, der auf eine bestimmte Küche hinweise, wie beispielsweise „cucina italiana“. Das angemeldete Zeichen erweise sich daher für die angemeldeten Waren als inhaltsleer und damit gerade nicht als Beschreibung ihrer konkreten Eigenschaften. Das Wort „cucina“ für sich allein sage für Lebensmittel ohne weitere Zusätze nichts aus.

15      Die Klägerin macht außerdem geltend, dass die Beschwerdekammer dem Zusammenhang zwischen der Bedeutung des Bildbestandteils des angemeldeten Zeichens und seinem Wortbestandteil „cucina“ nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Die Einordnung dieses Bildbestandteils als Abbildung eines Kochtopfs dränge sich nicht auf, und er könne auch als eine Art Haube, als stilisierte Krone, als Puzzleteil oder als Gewicht für eine alte Waage gesehen werden. Der Verbraucher werde beim Kauf von Lebensmitteln keinen solchen Interpretationsaufwand hinsichtlich des Bestandteils betreiben, sondern lediglich eine phantasievolle Form mit einem Wort wahrnehmen oder es als Einrahmung des Wortbestandteils nach Art eines Schildes oder Wappens ansehen, was insbesondere durch die farbliche Ausgestaltung unterstrichen werde, zu der sich die Beschwerdekammer nicht geäußert habe. Der Bildbestandteil sei nämlich rot gehalten und mit einem goldenen Rand versehen, mit dem Wortelement „cucina“ in der Mitte. Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass auf diese Weise gestaltete Symbole, nämlich „eingerahmte“ und farblich hervorgehobene Wörter, auf Produktverpackungen gerade auf die betriebliche Herkunft und nicht auf bestimmte Eigenschaften der fraglichen Ware verwiesen, während sich weitere Hinweise zur Bestimmung der Ware eher auf einfachem Grund in einfacher Schrift fänden. Die Klägerin trägt vor, dass, selbst wenn man den Bildbestandteil als Kochtopf ansehen wolle, dieser jedenfalls stark stilisiert und charakteristisch ausgestaltet sei und einen gewissen Grad an Originalität, Prägnanz und Eigenart aufweise, so dass der Verbraucher ihn insgesamt als eine Art Wappen oder Schild auffassen werde, das im Zusammenhang mit Lebensmitteln an einen Kochtopf angelehnt sei. Solche Wappen und Schilder verstehe der Verkehr aber nicht als Beschreibung, selbst wenn er insoweit an einen bestimmten Gegenstand erinnert werde. Eine derartige Wahrnehmung als Kochtopf könne jedenfalls ohne weiteres Nachdenken nicht zu einem direkten und konkreten Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den Eigenschaften der angemeldeten Waren führen.

16      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen.

17      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

18      Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, BSH/HABM, C‑126/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2065, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder der Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, dienen können, werden gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die durch die Marke bezeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat. Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2018, Weber-Stephen Products/EUIPO [iGrill], T‑822/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:693, Rn. 18 und 19 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 23. Mai 2019, Arçelik/EUIPO [MicroGarden], T‑364/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:355, Rn. 17).

20      Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug darauf beurteilen, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen, und zum anderen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2018, iGrill, T‑822/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:693, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 23. Mai 2019, MicroGarden, T‑364/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:355, Rn. 20).

21      Die von der Klägerin erhobenen Rügen sind im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

22      Erstens steht fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall aus der breiten Öffentlichkeit bestehen, die Massenkonsumgüter (Lebensmittel) erwirbt und höchstens durchschnittlich aufmerksam ist. Außerdem handelt es sich um Verbraucher, die den Begriff „cucina“ verstehen, der zum Grundwortschatz der italienischen Sprache gehört, und somit insbesondere um solche, die im italienischen Sprachraum der Europäischen Union wohnhaft sind, was nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 für die Anwendung des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung ausreichend ist (Rn. 12 bis 14 der angefochtenen Entscheidung).

23      Zweitens ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dartun konnte, dass das Wort „cucina“, das „Küche“ bedeutet, für die angemeldeten Waren, die alle zur Kategorie der Lebensmittel des Massenkonsums gehören, nicht beschreibend ist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer nämlich zu Recht angenommen, dass sich aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise der Wortbestandteil „cucina“ direkt auf den Raum des Hauses bezieht, in dem üblicherweise gekocht, gebacken oder ansonsten Speisen zubereitet werden, nämlich eine „Küche“. Zudem konnte die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei feststellen, dass diese Wahrnehmung durch den Bildbestandteil der angemeldeten Marke verstärkt werde, den die Verkehrskreise aufgrund des von ihm eingerahmten Wortes „Küche“ sofort mit einem Kochtopf, also einem typischerweise zum Kochen verwendeten Gegenstand, in Verbindung brächten (Rn. 14, 15, 19 und 21 der angefochtenen Entscheidung).

24      Drittens bestreitet die Klägerin vergebens, dass sich diese Wahrnehmung auf die Merkmale aller aus den Klassen 29 und 30 stammenden angemeldeten Waren beziehe. Im Hinblick auf den klaren, in der vorstehenden Randnummer wiederholten Sinngehalt des Wortbestandteils „cucina“, der durch den Bildbestandteil des angemeldeten Zeichens noch verstärkt wird, hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass das Zeichen aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise für ein oder für mehrere Merkmale der genannten Waren und auch hinsichtlich ihrer Bestimmung im Sinne der oben in den Rn. 18 und 19 dargelegten Rechtsprechung beschreibend ist, da es sich um Lebensmittel handelt, die alle in der einen oder anderen Form in der Küche verwendet oder zubereitet werden sollen (vgl. Rn. 16, 19 und 23 der angefochtenen Entscheidung). In dieser Hinsicht argumentiert die Klägerin ohne Erfolg, dass das Wort „cucina“ für sich genommen keine Informationen zur Essbarkeit der angemeldeten Waren enthalte, denn es genügt, dass das angemeldete Zeichen insgesamt klar eine gemeinsame Bestimmung oder sogar ein gemeinsames Merkmal der Waren bezeichnet, nämlich dass sie in der Küche verwendet oder zubereitet werden können, insbesondere im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Zubereitung eines oder mehrerer Gerichte. Aus diesem Grund kann auch dem Vorbringen, dass diese Beurteilung nicht auf Eiscreme, Chips oder Pralinen oder andere Lebensmittel zutrifft, nicht gefolgt werden, da diese nämlich alle als Horsd‘œuvres, Vorspeise oder Dessert serviert werden können und damit in direktem Zusammenhang mit in der Küche vorgenommenen Tätigkeiten stehen (vgl. Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung).

25      Viertens kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Bildbestandteil des angemeldeten Zeichens nicht unmittelbar mit einem Kochtopf in Verbindung brächten, zumal sich diese Wahrnehmung aufgrund des von ihm eingerahmten Wortbestandteils „cucina“ umso mehr aufdrängt. Daraus folgt, dass die von der Klägerin geäußerte Hypothese, dass der Durchschnittsverbraucher, der Lebensmittel in Produktverpackungen mit dem angemeldeten Zeichen kaufe, eine Haube, eine stilisierte Krone, ein Puzzleteil oder ein Gewicht für eine alte Waage wahrnehmen könne, höchst unwahrscheinlich und zurückzuweisen ist (vgl. Rn. 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung). Außerdem wird diese Assoziation des angemeldeten Zeichens mit einem Kochtopf entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht durch die einfachen, das Bildelement kennzeichnenden Bestandteile wie der roten Farbe oder dem goldenen Rand beeinträchtigt, von denen nicht behauptet werden kann, dass sie einen gewissen Grad an Originalität, Prägnanz oder Eigenart aufweisen (vgl. Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung). Wie das EUIPO vorgebracht hat, kann auch das vage Argument der Klägerin, dass diese Bestandteile dem angemeldeten Zeichen eine phantasievolle Form verliehen oder die maßgeblichen Verkehrskreise dazu veranlassten, es mit einer Art Schild oder Wappen zu assoziieren, nicht überzeugen. Wie oben bereits ausgeführt, wird der normal aufmerksame Durchschnittsverbraucher das angemeldete Zeichen schon allein aufgrund seiner Form als Kochtopf wahrnehmen, was durch den Wortbestandteil „cucina“ nur noch verstärkt wird.

26      Diese Gesichtspunkte reichen aus, um die Begründetheit der Beurteilung der Beschwerdekammer zu bestätigen, nach der das angemeldete Zeichen für die angemeldeten Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend ist, ohne dass es erforderlich ist, die Rüge zu prüfen, die sich gegen die entbehrliche Feststellung der Beschwerdekammer richtet, dass das angemeldete Zeichen vom Durchschnittsverbraucher auch im Sinne von „Art der Speise, des Zubereitens“, wie in der Wendung französische Küche, verstanden werden könne (Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung).

27      Folglich ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

28      Zur Stützung des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aufgrund der spezifischen Gestaltung der angemeldeten Marke mit ihrem Wort- und Bildbestandteil sowie der farblichen Ausgestaltung des Bildbestandteils, insbesondere der goldenen Einrahmung, diese als eine Art Schild oder Wappen sähen, was als Herkunftshinweis fungieren könnte. Dabei seien sämtliche potenziellen oder wahrscheinlichen Verwendungsarten dieser Marke zu berücksichtigen sowie die Kennzeichnungsgewohnheiten der jeweiligen Branche und insbesondere die Stelle, an der eine Marke üblicherweise als Herkunftshinweis angebracht werde. Bei Lebensmittelverpackungen sei der Verbraucher daran gewöhnt, die Marke im oberen Bereich der Verpackung und dort meist mittig angeordnet zu finden, was einer üblichen und bedeutsamen, wenn nicht sogar der wahrscheinlichsten Art der Benutzung im Bereich der Lebensmittel entspreche.

29      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen.

30      Nach ständiger Rechtsprechung ist das angemeldete Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt. Außerdem fehlt einem Zeichen, das Merkmale von Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibt, aus diesem Grund grundsätzlich zwangsläufig die Unterscheidungskraft für diese Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 33 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. Mai 2019, MicroGarden, T‑364/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:355, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Nach alledem kann der zweite Klagegrund jedenfalls nicht durchgreifen und ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

32      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Aldi GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Collins

Kreuschitz

De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Juli 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


*Verfahrenssprache: Deutsch.