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Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juni 2022 von Cargolux Airlines International SA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Erweiterte Kammer) vom 30. März 2022 in der Rechtssache T-334/17, Cargolux Airlines/Kommission

(Rechtssache C-401/22 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Cargolux Airlines International SA (vertreten durch E. Aliende Rodríguez, Abogada)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;

Art. 1 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 4 des Beschlusses C(2017) 1742 final der Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 – Luftfracht) (im Folgenden: Beschluss) vollständig für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen;

hilfsweise Art. 1 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 4 des Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin und ihre Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Zahlung von Provisionen und/oder dem Sicherheitsaufschlag betreffen, und/oder Art. 1 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 3 insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Rechtsmittelführerin und ankommende Strecken betreffen, und jedenfalls die in Art. 3 Buchst. f des Beschlusses gegen sie verhängte Geldbuße entsprechend herabzusetzen;

die in Art. 3 Buchst. f des Beschlusses gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder, hilfsweise, sie erheblich herabzusetzen;

hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof befinden sollte, dass er nicht selbst endgültig entscheiden könne, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten für das Verfahren vor dem Gericht;

alle weiteren Anordnungen zu treffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falls zweckdienlich erscheinen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf vier Rechtsmittelgründe gestützt.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es die Zuständigkeit der Kommission für die Feststellung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV und gegen Art. 53 des EWR-Abkommens in Bezug auf Luftfrachtdienste aus Drittstaaten in den EWR (ankommende Strecken) bestätigt habe. Die Rechtsmittelführerin bringt insbesondere vor, dass die Kommission ein falsches rechtliches Kriterium verwendet habe, um ihre Zuständigkeit auf der Grundlage des Völkerrechts und nicht auf jener des Unionsrechts festzustellen, und dadurch einen Rechtsfehler begangen habe; jedenfalls habe sie den völkerrechtlichen Maßstab der qualifizierten Auswirkungen falsch angewandt.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es die Feststellung der Kommission bestätigt habe, dass die Verhaltensweisen, an denen die Rechtsmittelführerin beteiligt gewesen sei, als bezweckte Zuwiderhandlung zu betrachten seien. Das Gericht habe insbesondere rechtsfehlerhaft gehandelt, als es die Feststellung der Kommission bestätigt habe, dass die Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Zahlung von Provisionen auf Aufschläge eine bezweckte Zuwiderhandlung darstellten.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es das rechtliche Kriterium für die Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung falsch angegeben und angewandt habe, und den Beschluss, in dem die Rechtsmittelführerin für die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung geahndet worden sei, bestätigt habe. Das Gericht habe insbesondere rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission den komplementären und fortgesetzten Charakter der Verhaltensweisen, die der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zugrunde lägen, richtig dargetan habe.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin hilfsweise geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin für alle Aspekte der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung verantwortlich sei, obwohl ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung beschränkt gewesen sei, unter anderem, indem es bei der Beurteilung der Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der unterlassenen Zahlung von Provisionen auf Aufschläge gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und tatsachenwidrig die fortgesetzte Teilnahme der Rechtsmittelführerin in Hinblick auf die Sicherheitsaufschläge für Zeiträume festgestellt habe, für die eine Teilnahme nicht erwiesen sei.

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