Language of document : ECLI:EU:T:2009:463





Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. November 2009 – Szomborg/Kommission

(Rechtssache T-228/08)

„Untätigkeitsklage – Nichtvorlage einer wissenschaftlichen Bewertung durch die Kommission innerhalb der vorgesehenen Frist – Nicht anfechtbare Handlung – Kein individuelles Betroffensein – Unzulässigkeit“

1.                     Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Unterlassungen, die mit einer Klage gerügt werden können – Unterlassung der Kommission, die wissenschaftliche Bewertung der Auswirkungen des Einsatzes bestimmter Fangnetze auf Wale vorzunehmen – Unzulässigkeit (Art. 232 Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 2187/2005 des Rates, Art. 9 Abs. 1 und Art. 27) (vgl. Randnrn. 15‑19)

2.                     Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Bestimmung einer Verordnung, wonach die Kommission eine wissenschaftliche Bewertung der Auswirkungen des Einsatzes bestimmter Fangnetze auf Wale vornehmen muss – Klage eines Fischers, der zu einer anderen Untergruppe von Fischern gehört – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 232 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 21‑26)

Gegenstand

Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die in Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349, S. 1) vorgesehene wissenschaftliche Bewertung vorzulegen

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Grzegorz Szomborg trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.