Language of document : ECLI:EU:T:2018:541

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

13. September 2018(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Aufnahme des Namens der Klägerin in die und Verbleib dieses Namens auf der Liste der Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden – Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Eigentumsrecht – Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit“

In der Rechtssache T‑732/14

Sberbank of Russia OAO mit Sitz in Moskau (Russland), Prozessbevollmächtigte: D. Rose, M. Lester, QC, J.‑A. Fearns und P. Crowther, Solicitors,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert und J.‑P. Hix als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch D. Gauci, L. Havas und T. Scharf als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 13), geändert durch den Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 (ABl. 2014, L 271, S. 54), durch den Beschluss (GASP) 2015/971 des Rates vom 22. Juni 2015 (ABl. 2015, L 157, S. 50), durch den Beschluss (GASP) 2015/2431 des Rates vom 21. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 334, S. 22), durch den Beschluss (GASP) 2016/1071 des Rates vom 1. Juli 2016 (ABl. 2016, L 178, S. 21), durch den Beschluss (GASP) 2016/2315 des Rates vom 19. Dezember 2016 (ABl. 2016, L 345, S. 65) und durch den Beschluss (GASP) 2017/1148 des Rates vom 28. Juni 2017 (ABl. 2017, L 166, S. 35), und zweitens der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 (ABl. 2014, L 271, S. 3), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie der Richter D. Spielmann und Z. Csehi,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2017

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Sberbank of Russia OAO, ist eine russische Privatkundenbank mit Sitz in Moskau (Russland), die Bankdienstleistungen für nationale und internationale Kunden erbringt.

2        Am 20. Februar 2014 verurteilte der Rat der Europäischen Union die Anwendung von Gewalt in der Ukraine aufs Schärfste. Er forderte die sofortige Einstellung der Gewalt und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Ukraine. Der Rat erwog auch die Einführung restriktiver Maßnahmen gegen die für die Menschenrechtsverletzungen, die Gewalt und die exzessive Gewaltanwendung verantwortlichen Personen.

3        In einer außerordentlichen Sitzung vom 3. März 2014 verurteilte der Rat die Gewaltakte der russischen Streitkräfte, die eine offensichtliche Verletzung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Ukraine darstellten, sowie die am 1. März 2014 vom Soviet Federatsii Federal’nogo Sobrania Rossiskoï Federatsii (Föderationsrat der Föderationsversammlung der Russischen Föderation) erteilte Genehmigung, auf dem Gebiet der Ukraine Streitkräfte einzusetzen. Die Europäische Union forderte die Russische Föderation auf, unverzüglich ihre Streitkräfte in die Gebiete zurückzubeordern, in denen sie gemäß ihren internationalen Verpflichtungen dauerhaft stationiert sein dürfen.

4        Am 5. März 2014 erließ der Rat restriktive Maßnahmen mit Schwerpunkt auf dem Einfrieren und der Einziehung von veruntreuten staatlichen Vermögenswerten der Ukraine.

5        Am 6. März 2014 billigten die Staats- und Regierungschefs der Union die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. März 2014. Sie verurteilten die grundlose Verletzung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Ukraine durch die Russische Föderation scharf und forderten die Russische Föderation auf, unverzüglich ihre Streitkräfte in die Gebiete zurückzubeordern, in denen sie gemäß den einschlägigen Abkommen dauerhaft stationiert sein dürfen. Die Staats- und Regierungschefs der Union erklärten, dass alle weiteren Schritte der Russischen Föderation zur Destabilisierung der Lage in der Ukraine zu weitreichenden weiteren Konsequenzen für die Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits in einer Vielzahl von Wirtschaftsbereichen führen würden. Sie forderten die Russische Föderation auf, internationalen Beobachtern unverzüglich Zugang zu ermöglichen, und betonten, dass die Lösung der Krise in der Ukraine auf der territorialen Unversehrtheit, der Souveränität und der Unabhängigkeit des Landes sowie auf der strikten Einhaltung der internationalen Normen beruhen müsse.

6        Am 16. März 2014 hielten das Parlament der Autonomen Republik Krim und die örtliche Regierung der Stadt Sewastopol, beide Untereinheiten der Ukraine, ein Referendum über den Status der Krim ab. Im Rahmen dieses Referendums wurde die Bevölkerung der Krim gefragt, ob sie für einen Beitritt zur Russischen Föderation als Subjekt oder für die Wiederherstellung der Verfassung von 1992 und für einen Status der Krim als Teil der Ukraine sei. Aus dem in der Autonomen Republik Krim bekannt gegebenen Ergebnis ging hervor, dass 96,77 % der Stimmen für die Eingliederung des Gebietes in die Russische Föderation abgegeben worden waren und die Beteiligung 83,1 % betrug.

7        Am 17. März 2014 nahm der Rat weitere Schlussfolgerungen zur Ukraine an. Der Rat verurteilte das am 16. März 2014 auf der Krim abgehaltene Referendum über den Beitritt zur Russischen Föderation scharf, das seiner Ansicht nach unter offensichtlicher Verletzung der ukrainischen Verfassung stattgefunden hatte. Der Rat forderte die Russische Föderation nachdrücklich dazu auf, Schritte zur Deeskalation der Krise zu unternehmen, ihre Streitkräfte unverzüglich im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen auf die Stärke und zu den Standorten vor der Krise zurückzufahren bzw. zu verlegen, direkte Gespräche mit der Regierung der Ukraine zu führen und alle einschlägigen internationalen Mechanismen zu nutzen, um unter voller Einhaltung ihrer bilateralen und multilateralen Verpflichtungen zur Wahrung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Ukraine eine friedliche Verhandlungslösung zu finden. Insoweit bedauerte der Rat, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgrund des Vetos, das die Russische Föderation eingelegt hatte, nicht in der Lage war, eine Resolution zu verabschieden. Darüber hinaus appellierte er an die Russische Föderation, nichts zu unternehmen, um die Krim unter Verstoß gegen das Völkerrecht zu annektieren.

8        Am selben Tag erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16), sowie auf der Grundlage von Art. 215 AEUV die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6), mit denen er in Bezug auf Personen, die für Handlungen verantwortlich waren, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergruben oder bedrohten, sowie in Bezug auf mit ihnen verbundene Personen und Organisationen Reisebeschränkungen sowie ein Einfrieren von Vermögenswerten verfügte.

9        Am 17. März 2014 anerkannte die Russische Föderation offiziell die Ergebnisse des am 16. März 2014 auf der Krim abgehaltenen Referendums. Im Anschluss an dieses Referendum riefen der Oberste Rat der Krim und der Stadtrat von Sewastopol die Unabhängigkeit der Krim von der Ukraine aus und verlangten den Beitritt zur Russischen Föderation. Am selben Tag unterzeichnete der russische Präsident ein Dekret über die Anerkennung der Republik Krim als souveräner und unabhängiger Staat.

10      Der Europäische Rat erinnerte am 21. März 2014 an die Erklärung der Staats- und Regierungschefs vom 6. März 2014 und forderte die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls weitere gezielte Maßnahmen auszuarbeiten.

11      Am 23. Juni 2014 beschloss der Rat, dass die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, mit Ausnahme von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden sei, in die Union verboten werden sollte.

12      Nach dem Absturz und der Zerstörung des Flugzeugs der Malaysia Airlines, das den Flug MH17 absolvierte, am 17. Juli 2014 in Donezk (Ukraine) ersuchte der Rat die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), ihre Vorarbeiten zu möglichen gezielten Maßnahmen abzuschließen und spätestens bis zum 24. Juli 2014 Maßnahmenvorschläge zu unterbreiten, u. a. in den Bereichen Zugang zu den Kapitalmärkten, Verteidigung, Güter mit doppeltem Verwendungszweck und sensible Technologien, unter Einschluss des Energiesektors.

13      Am 31. Juli 2014 erließ der Rat angesichts der ernsten Lage in der Ukraine, die trotz der im März 2014 gegen bestimmte natürliche und juristische Personen verfügten Reisebeschränkungen und Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten bestand, auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 13), um in den Bereichen des Zugangs zu den Kapitalmärkten, der Verteidigung, der Güter mit doppeltem Verwendungszweck und der sensiblen Technologien, unter Einschluss des Energiesektors, zielgerichtete Maßnahmen einzuführen.

14      Da der Rat annahm, dass diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des AEU-Vertrags fielen und für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich seien, erließ er am selben Tag auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1), die detailliertere Vorschriften enthält, um die Vorgaben des Beschlusses 2014/512 sowohl auf Unionsebene als auch in den Mitgliedstaaten umzusetzen.

15      Erklärtes Ziel dieser restriktiven Maßnahmen war es, die Kosten für die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergrabenden Handlungen Russlands zu erhöhen und eine friedliche Beilegung der Krise zu unterstützen. Hierzu wurden mit dem Beschluss 2014/512 insbesondere Verbote der Ausfuhr einiger für den Erdölsektor in Russland bestimmter sensibler Güter und Technologien und Beschränkungen des Zugangs zu den Kapitalmärkten der Union für bestimmte Marktteilnehmer dieses Sektors eingeführt.

16      Sodann erließ der Rat am 8. September 2014 den Beschluss 2014/659/GASP zur Änderung des Beschlusses 2014/512 (ABl. 2014, L 271, S. 54) und die Verordnung (EU) Nr. 960/2014 zur Änderung der Verordnung Nr. 833/2014 (ABl. 2014, L 271, S. 3), um das am 31. Juli 2014 beschlossene Verbot in Bezug auf bestimmte Finanzinstrumente auszuweiten und zusätzliche Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt zu verhängen.

17      In Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/512 in der durch den Beschluss 2014/659 geänderten Fassung heißt es:

„(1)      Der unmittelbare oder mittelbare Kauf oder Verkauf von, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Investitionsdiensten für oder Unterstützung bei der Begebung von oder der sonstige Handel mit Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen oder vergleichbaren Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 bis zum 12. September 2014 begeben werden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 begeben werden, von

a)      größeren Kreditinstituten oder Entwicklungsfinanzierungsinstituten, die in Russland niedergelassen sind und sich mit Wirkung vom 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, wie in Anhang I aufgeführt,

b)      jeglicher juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und die sich zu über 50 % in der Inhaberschaft einer in Anhang I aufgeführten Organisation befindet, oder

c)      jeglicher juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer Organisation handelt, die unter die in Buchstabe b dieses Absatzes genannte Kategorie fällt oder in Anhang I aufgeführt ist, sind verboten.“

18      Der Name der Klägerin ist in Anhang I Nr. 1 des Beschlusses 2014/512 in der durch den Beschluss 2014/659 geänderten Fassung aufgeführt.

19      Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung Nr. 960/2014 geänderten Fassung (im Folgenden: angefochtene Verordnung) bestimmt:

„(1)      Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 und bis zum 12. September 2014 begeben wurden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie von einer der nachstehend aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen begeben wurden:

a)      einem größeren Kreditinstitut oder einem anderen größeren Institut, das ausdrücklich damit beauftragt ist, die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern und Investitionsanreize zu schaffen und das in Russland niedergelassen ist und sich zum 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet, wie in Anhang III aufgeführt, oder

b)      einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang III aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder

c)      einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe b genannten oder in Anhang III aufgeführten Organisationen handelt.“

20      Der Name der Klägerin ist in Anhang III der angefochtenen Verordnung aufgeführt.

21      Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 ersuchte die Klägerin um Zugang zu den in der Akte des Rates enthaltenen sie betreffenden Dokumenten und Beweisen.

22      Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 antwortete der Rat auf das Ersuchen der Klägerin und übermittelte ihr in seinem Besitz befindliche Beweise und Dokumente betreffend den Beschluss, ihren Namen in die Liste der von den betreffenden restriktiven Maßnahmen betroffenen Organisationen aufzunehmen.

23      Die Gültigkeit des Beschlusses 2014/512 wurde durch den Beschluss (GASP) 2015/971 des Rates vom 22. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512 (ABl. 2015, L 157, S. 50) bis zum 31. Januar 2016 verlängert, sodann bis zum 31. Juli 2016 durch den Beschluss (GASP) 2015/2431 des Rates vom 21. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512 (ABl. 2015, L 334, S. 22), bis zum 31. Januar 2017 durch den Beschluss (GASP) 2016/1071 des Rates vom 1. Juli 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/512 (ABl. 2016, L 178, S. 21), bis zum 31. Juli 2017 durch den Beschluss (GASP) 2016/2315 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/512 (ABl. 2016, L 345, S. 65) und schließlich bis zum 31. Januar 2018 durch den Beschluss (GASP) 2017/1148 des Rates vom 28. Juni 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/512 (ABl. 2017, L 166, S. 35).

 Verfahren und Anträge der Parteien

24      Mit Klageschrift, die am 23. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

 Streithilfe

25      Mit Schriftsatz, der am 23. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

26      Die Klägerin hat zu diesem Antrag am 12. März 2015 Stellung genommen.

27      Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts beschlossen, diesem Antrag stattzugeben.

28      Am 2. Juli 2015 hat die Kommission einen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

29      Die Klägerin und der Rat haben innerhalb der dafür gesetzten Frist zu diesem Schriftsatz Stellung genommen.

 Aussetzung des Verfahrens

30      Am 12. März 2015 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts beschlossen, die Meinungen der Parteien über eine mögliche Aussetzung des Verfahrens bis zu der das Verfahren in der Rechtssache C‑72/15, Rosneft, beendenden Entscheidung des Gerichtshofs einzuholen. Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 23. März 2015 wurde den Parteien hierfür eine Frist gesetzt.

31      Der Rat und die Klägerin haben zu dieser möglichen Aussetzung mit Schriftsätzen, die am 1. bzw. am 8. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, Stellung genommen.

32      Mit auf der Grundlage von Art. 69 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts erlassenem Beschluss vom 29. Oktober 2015 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts beschlossen, das Verfahren mit der Begründung auszusetzen, dass eine zumindest teilweise Überschneidung zwischen den Vorschriften besteht, deren Tragweite und Gültigkeit der Gerichtshof in der Rechtssache C‑72/15, Rosneft, zu prüfen hat, und denen, die in der vorliegenden Rechtssache einschlägig sind.

33      Nachdem das Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236), ergangen war, wurde die Aussetzung des Verfahrens nach Art. 71 Abs. 3 der Verfahrensordnung beendet.

34      Die Hauptparteien wurden in diesem Zusammenhang aufgefordert, ihre Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen abzugeben, die aus dem Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236), im Hinblick auf die im Rahmen der vorliegenden Klage vorgetragenen Klagegründe und Argumente zu ziehen sind. Sie sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

 Anpassungen der Klageschrift

35      Mit Schriftsatz, der am 26. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Klageschrift angepasst, um auch die Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/971 zu erwirken, soweit dieser die Anwendbarkeit der vom Beschluss 2014/512 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Aufnahme ihres Namens in die Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Organisationen, bis 31. Januar 2016 verlängert.

36      Der Rat hat zu diesem Schriftsatz mit Schriftsatz Stellung genommen, der am 20. August 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist.

37      Mit Schriftsatz, der am 5. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Klageschrift angepasst, um auch die Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/2431 zu erwirken, soweit dieser die Anwendbarkeit der durch den Beschluss 2014/512 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Aufnahme ihres Namens in die Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Organisationen, bis zum 31. Juli 2016 verlängert.

38      Mit Schriftsatz, der am 19. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Klageschrift angepasst, um auch die Nichtigerklärung des Beschlusses 2016/1071 und des Beschlusses 2016/2315 zu erwirken, soweit diese die Anwendbarkeit der durch den Beschluss 2014/512 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Aufnahme ihres Namens in die Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Organisationen, bis zum 31. Januar 2017 bzw. bis zum 31. Juli 2017 verlängern.

39      Der Rat hat mit Schriftsatz, der am 15. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zu diesen Schriftsätzen Stellung genommen.

40      Mit Schriftsatz, der am 27. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Klageschrift angepasst, um auch die Nichtigerklärung des Beschlusses 2017/1148 zu erwirken, soweit dieser die Anwendbarkeit der vom Beschluss 2014/512 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Aufnahme ihres Namens in die Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Organisationen, bis zum 31. Januar 2018 verlängert.

41      Der Rat hat mit Schriftsatz, der am 17. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zu diesem Schriftsatz Stellung genommen.

 Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts

42      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, der daher die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung zugewiesen worden ist.

 Anträge der Parteien

43      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        den durch den Beschluss 2014/659, den Beschluss 2015/971, den Beschluss 2015/2431, den Beschluss 2016/1071, den Beschluss 2016/2315 und den Beschluss 2017/1148 verlängerten bzw. geänderten Beschluss 2014/512 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) und die angefochtene Verordnung (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte sie betreffen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

44      Der Rat beantragt,

–        die Klage als teilweise nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts fallend und als in ihrer Gesamtheit unzulässig bzw. jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

In seiner schriftlichen Antwort auf die Frage des Gerichts nach dem Erlass des Urteils vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236), hat der Rat ausgeführt, dass er die Zuständigkeit des Gerichts für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht mehr in Frage stelle, da es dabei um restriktive Maßnahmen im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV gehe, was in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist.

45      Die Kommission beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

46      Zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage führt die Klägerin vier Klagegründe an, mit denen sie erstens geltend macht, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und mit der Aufnahme ihres Namens in die Anhänge der angefochtenen Rechtsakte seine Befugnisse überschritten, zweitens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV, drittens eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektive gerichtliche Kontrolle sowie viertens eine Verletzung ihrer Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Schutz des Eigentums, des Rechts auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und auf Achtung ihres guten Rufs nach den Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) rügt. Die Klägerin erhebt zudem die Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV in Bezug auf Art. 1 des angefochtenen Beschlusses und auf Art. 5 der angefochtenen Verordnung.

47      Vorab ist die Zulässigkeit der Klage zu prüfen.

 Zulässigkeit

48      Der Rat bestreitet die Klagebefugnis der Klägerin für den Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte.

49      Der Rat bringt vor, der Antrag auf Nichtigerklärung der Maßnahmen, mit denen der Name der Klägerin in die Listen der angefochtenen Rechtsakte aufgenommen worden sei, erfülle nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV. Daher könne die Klägerin aus keiner der drei in Art. 263 Abs. 4 AEUV angeführten Varianten eine Klagebefugnis ableiten.

50      Zunächst einmal habe die Klägerin weder die Tatsache bestritten, kein privilegierter Kläger zu sein, noch die Tatsache, dass die durch die angefochtene Verordnung eingeführten Maßnahmen nicht an sie gerichtet seien. Die erste Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV sei daher nicht anwendbar.

51      Was sodann die zweite und die dritte Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV anbelangt, vertritt der Rat erstens die Ansicht, dass die Klägerin nicht „unmittelbar betroffen“ im Sinne dieser Vorschrift sei.

52      Die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Liste im Anhang der angefochtenen Verordnung bedeute nicht, dass sie von den durch diese Verordnung vorgesehenen streitigen Maßnahmen unmittelbar betroffen sei; Grund dafür sei die Natur der durch diesen Rechtstext untersagten Tätigkeit. Art. 5 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung untersage nicht die Emission von Finanzinstrumenten durch die betreffenden Organisationen, sondern den Kauf oder Verkauf von Investitionsdiensten oder Unterstützung bei der Begebung der betreffenden Finanzinstrumente durch natürliche oder juristische Personen, die unter die Zuständigkeit der Union fielen. Die Klägerin sei eine Organisation, die Finanzinstrumente begeben könne, habe jedoch nicht nachgewiesen, dass sie auf dem Gebiet einer der verbotenen Dienstleistungen tätig sei, die im Zusammenhang mit der Begebung der fraglichen Finanzinstrumente stünden. Sie sei daher von den angefochtenen Rechtsakten nicht unmittelbar betroffen. Die Tatsache, dass der Name der Klägerin angeführt sei, reiche für die Zulässigkeit der Klage nicht aus, weil ihre Rechtsstellung von den angefochtenen Rechtsakten nicht „unmittelbar“ betroffen sei.

53      Zweitens macht der Rat hinsichtlich der Einstufung der in Rede stehenden Maßnahmen geltend, die Vorschriften des angefochtenen Beschlusses erforderten zusätzliche Durchführungsmaßnahmen, die zudem in Form der angefochtenen Verordnung ergangen seien. Die angefochtene Verordnung stelle hingegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter dar, der keine zusätzlichen Durchführungsmaßnahmen erfordere.

54      Drittens sei die Klägerin von den angefochtenen Rechtsakten nicht „individuell betroffen“. Sie habe nicht nachgewiesen und sei nicht in der Lage, nachzuweisen, dass sie sich im Vergleich zu den anderen Einrichtungen, deren Zugang zum Kapital- und Darlehensmarkt der Union durch die angefochtenen Rechtsakte eingeschränkt worden sei, in einer besonderen Lage befinde. Die angefochtenen Rechtsakte könnten insoweit die Geschäftstätigkeit zahlreicher Marktteilnehmer beeinträchtigen, ohne dass dies einen Anspruch auf Erwirkung der Nichtigerklärung der darin vorgesehenen restriktiven Maßnahmen nach sich ziehe. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der in Rede stehenden Maßnahmen seien zudem nicht auf Finanzinstitute beschränkt, sondern erstreckten sich auf zahlreiche Berufsgruppen oder Unternehmen und nicht nur auf die in dem genannten Drittstaat ansässigen Organisationen.

55      Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

56      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 4 AEUV jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Unterabs. 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben kann. Mit der zweiten Variante des Art. 263 Abs. 4 AEUV wird somit klargestellt, dass die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht der Adressat der angefochtenen Handlung ist, davon abhängt, dass der Kläger von dieser Handlung unmittelbar und individuell betroffen ist. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde Art. 263 Abs. 4 AEUV zudem eine dritte Variante hinzugefügt, mit der die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Nichtigkeitsklagen natürlicher und juristischer Personen gelockert wurden. Ohne die Zulässigkeit der von natürlichen und juristischen Personen erhobenen Nichtigkeitsklagen von der Voraussetzung der individuellen Betroffenheit abhängig zu machen, eröffnet diese Variante nämlich einen Rechtsbehelf gegen „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen und eine klagende Partei unmittelbar betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 56 und 57).

57      Was erstens die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit der Klägerin angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt ist, wenn sich die beanstandete Maßnahme der Union auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C‑125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Im vorliegenden Fall untersagen zum einen Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses sowie Anhang I dieses Beschlusses und zum anderen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der angefochtenen Verordnung sowie Anhang III dieser Verordnung (im Folgenden zusammen: einschlägige Vorschriften der angefochtenen Rechtsakte) allen Marktteilnehmern der Union, bestimmte Finanzgeschäfte mit in Russland niedergelassenen Kreditinstituten, die die in diesen Artikeln festgelegten Bedingungen erfüllen und deren Name in diesen Anhängen aufgeführt ist.

59      Es ist daher festzustellen, dass die Klägerin von den einschlägigen Vorschriften der angefochtenen Rechtsakte unmittelbar betroffen ist. Die betreffenden restriktiven Maßnahmen sind nämlich auf sie unmittelbar anwendbar, als unmittelbare Folge dessen, dass sie eine Organisation ist, auf die diese Vorschriften im Licht der entsprechenden Anhänge abzielen und ohne den mit ihrer Durchführung betrauten Adressaten einen Ermessensspielraum zu lassen. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, dass diese Vorschriften der Klägerin nicht verbieten, die genannten Geschäfte außerhalb der Union zu tätigen. Es steht nämlich fest, dass die einschlägigen Vorschriften der angefochtenen Rechtsakte der Klägerin Beschränkungen des Zugangs zu den Kapitalmärkten der Union auferlegen.

60      Ebenso ist das Vorbringen des Rates zurückzuweisen, wonach die Klägerin in ihrer Rechtsstellung nicht unmittelbar betroffen sei, da die durch die angefochtenen Rechtsakte eingeführten Maßnahmen nur auf in der Union niedergelassene Einrichtungen anwendbar seien. Zwar enthalten die angefochtenen Rechtsakte Verbote, die in erster Linie auf in der Union niedergelassene Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute anwendbar sind, jedoch bezwecken und bewirken diese Verbote eine unmittelbare Beeinträchtigung von Organisationen wie der Klägerin, die aufgrund der Anwendung dieser Maßnahmen auf sie in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkt sind. Es versteht sich von selbst, dass es Sache der in der Union niedergelassenen Einrichtungen ist, diese Maßnahmen anzuwenden, da die von den Organen der Union verabschiedeten Rechtsakte grundsätzlich nicht darauf ausgerichtet sind, außerhalb des Gebiets der Union angewandt zu werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die von den angefochtenen Rechtsakten betroffenen Organisationen von den auf sie angewandten restriktiven Maßnahmen nicht unmittelbar betroffen sind. Der Umstand, dass den Marktteilnehmern der Union untersagt wird, bestimmte Geschäfte mit außerhalb der Union niedergelassenen Organisationen zu tätigen, kommt nämlich einem Verbot für diese Organisationen gleich, die in Rede stehenden Geschäfte mit Marktteilnehmern der Union zu tätigen. Würde man insoweit der These des Rates folgen, würde dies darüber hinaus bedeuten, dass selbst im Fall des Einfrierens einzelner Gelder die in die Liste aufgenommenen Personen, auf die die restriktiven Maßnahmen anwendbar sind, von solchen Maßnahmen nicht unmittelbar betroffen wären, da es in erster Linie den Mitgliedstaaten der Union und den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden natürlichen und juristischen Personen obliegt, sie anzuwenden.

61      Im Übrigen stützt sich der Rat insoweit vergeblich auf die Rechtssache, in der der Beschluss vom 6. September 2011, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (T‑18/10, EU:T:2011:419), ergangen ist. In jener Rechtssache hat das Gericht nämlich die Ansicht vertreten, dass sich die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. 2009, L 286, S. 36) nur auf die Rechtsstellung derjenigen Kläger auswirkte, die im Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in der Union tätig und von dem allgemeinen Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse betroffen waren, im Unterschied zu Klägern, die nicht im Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse tätig waren oder zu denen, die unter die in der Verordnung Nr. 1007/2009 vorgesehene Ausnahme fielen, da das Inverkehrbringen in der Union von Robbenerzeugnissen, die aus einer Jagd stammten, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wurde und zu deren Lebensunterhalt beitrug, grundsätzlich weiterhin zulässig war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. September 2011, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, T‑18/10, EU:T:2011:419, Rn. 79). Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin auf dem Markt für Finanzdienstleistungen tätig ist, auf die die einschlägigen Vorschriften der angefochtenen Rechtsakte abzielen, und nicht auf irgendeinem Markt, der diesen Dienstleistungen vor- oder nachgelagert ist, wie der Rat geltend macht. Die angefochtenen Rechtsakte sind nämlich der Grund dafür, dass es der Klägerin unmöglich ist, bestimmte verbotene Finanzgeschäfte mit in der Union niedergelassenen Einrichtungen zu tätigen, wohingegen sie berechtigt wäre, solche Geschäfte zu tätigen, wenn es diese Rechtsakte nicht gäbe.

62      Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin von den einschlägigen Vorschriften der angefochtenen Rechtsakte, soweit sie sie betreffen, unmittelbar betroffen ist.

63      Zweitens ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall auch die in der zweiten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Voraussetzung der individuellen Betroffenheit erfüllt ist, ohne dass es nötig wäre, zu prüfen, ob die einschlägigen Vorschriften der angefochtenen Rechtsakte Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen.

64      Insoweit eröffnet nämlich jede Aufnahme in eine Liste von Personen oder Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, dieser Person oder Einrichtung, sofern sie ihr gegenüber einer Einzelfallentscheidung gleichkommt, den Zugang zum Unionsrichter gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV, auf den Art. 275 Abs. 2 AEUV verweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 50, vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C‑440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 44, und vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Im vorliegenden Fall ist die Klägerin als von den in den einschlägigen Vorschriften der angefochtenen Rechtsakte vorgesehenen restriktiven Maßnahmen unmittelbar betroffen anzusehen, da ihr Name in den Listen von Anhang I des angefochtenen Beschlusses und von Anhang III der angefochtenen Verordnung unter jenen Organisationen aufgeführt ist, auf die diese Maßnahmen anwendbar sind.

66      Jede andere Lösung verstieße gegen die Bestimmungen von Art. 263 AEUV und Art. 275 Abs. 2 AEUV und wäre daher mit dem durch den AEU-Vertrag geschaffenen System des gerichtlichen Rechtsschutzes und dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat, T‑578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678, Rn. 36).

67      Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin befugt ist, die Nichtigerklärung der durch die einschlägigen Vorschriften der angefochtenen Rechtsakte eingeführten restriktiven Maßnahmen, soweit sie sie betreffen, zu beantragen.

 Begründetheit

 Zum ersten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen ein Beurteilungsfehler gerügt wird, den der Rat begangen haben soll, als er den Namen der Klägerin in die Anhänge der angefochtenen Rechtsakte aufnahm

68      Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, der Rat habe zwei wesentliche Sachverhaltsfehler sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und seine Befugnisse überschritten, als er festgestellt habe, dass sie die in Art. 5 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Kriterien erfülle, die die Aufnahme ihres Namens in die Anhänge der angefochtenen Rechtsakte ermöglichten.

69      Erstens stehe sie weder in Inhaberschaft der russischen Regierung noch werde sie von dieser kontrolliert, und sie verfolge mit ihrer Tätigkeit rein kommerzielle Zwecke. Die Tatsache, dass ihr Hauptaktionär, die Zentralbank der Russischen Föderation, mehr als 50 % der stimmberechtigten Aktien halte, ändere nichts an dieser Situation. Die Zentralbank der Russischen Föderation handle unabhängig von der Staatsgewalt und ihr unabhängiger Status sei in Art. 75 der russischen Verfassung kodifiziert.

70      Außerdem sei die Tatsache, dass sich eine Einheit „in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle“ befinde, so zu verstehen, dass damit die Inhaberschaft oder Kontrolle durch die russische Regierung gemeint sei. Jede weiter gefasste Auslegung widerspreche aufgrund der Folgen restriktiver Maßnahmen und des damit für die betroffenen Organisationen verbundenen Eingriffs in die Grundrechte dem Grundsatz der engen Auslegung restriktiver Maßnahmen.

71      Zweitens ergebe sich klar aus ihrer Satzung, dass sie nicht ausdrücklich damit beauftragt sei, die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern und Investitionsanreize zu schaffen. Da die in Art. 5 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung aufgeführten Bedingungen kumulativ seien und der Rat nicht dargetan habe, dass die Klägerin den genannten Auftrag habe, habe sich der Rat offensichtlich bei der Beurteilung geirrt, wonach sie die angegebenen Kriterien erfülle. Die Klägerin betont den kumulativen Charakter der beiden in Art. 5 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung aufgeführten Voraussetzungen. Im Fall von Zweifeln über die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung sei das Gericht verpflichtet, die sie betreffenden Vorschriften eng auszulegen und alle Unklarheiten zu ihren Gunsten auszuräumen. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Tabelle mit einer Übersicht über die verschiedenen Sprachfassungen von Art. 5 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung vorgelegt, aus der hervorgehe, dass in mehreren dieser Sprachfassungen das Erfordernis, ausdrücklich beauftragt zu sein, eine zusätzliche Voraussetzung sei, die für jedes größere Kreditinstitut gelte, das sich zum 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle des russischen Staates befunden habe.

72      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt diesem Vorbringen entgegen.

73      Vorab ist festzustellen, dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin einen Rechtsfehler und einen Beurteilungsfehler und nicht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend macht.

74      Die durch Art. 47 der Charta gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle erfordert insbesondere, dass sich der Unionsrichter vergewissert, dass die Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, und die eine individuelle Betroffenheit der betreffenden Person oder Organisation begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119).

75      Als Erstes ist festzuhalten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der angefochtenen Verordnung auf bestimmte Arten von russischen Instituten abzielt, die sich zu über 50 % in „öffentlicher“ Inhaberschaft oder unter „öffentlicher“ Kontrolle des russischen „Staates“ befinden und nicht auf solche, die sich in Inhaberschaft oder unter Kontrolle der russischen „Regierung“ befinden, wie die Klägerin anführt. Die von der Klägerin vorgeschlagene enge Auslegung würde auf eine Einschränkung des Geltungsbereichs der angefochtenen Verordnung und auf eine Neuformulierung der im angefochtenen Beschluss aufgestellten grundlegenden Kriterien hinauslaufen und kann daher nicht akzeptiert werden.

76      Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie sich zu über 50 % in Inhaberschaft der Zentralbank der Russischen Föderation befindet. Zudem geht aus dem Bundesgesetz Nr. 86‑FZ vom 10. Juli 2002 über die Zentralbank der Russischen Föderation hervor, dass diese eine Bundeseinrichtung unter staatlicher Aufsicht ist (Art. 1 Abs. 2), deren Präsident und Verwaltungsrat von der Gosudarstvennaya Duma Federal’nogo Sobrania Rossiskoï Federatsii (Staatsduma der Generalversammlung der Russischen Föderation) auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Präsidenten der Russischen Föderation (Art. 5) ernannt werden, dass sie an der Ausarbeitung der Wirtschaftspolitik der Regierung der Russischen Föderation mitwirkt (Art. 21), dass sie die Interessen der Russischen Föderation insbesondere bei internationalen Währungs- und Finanzorganisationen vertritt (Art. 51) und dass sie an den Bundeshaushalt des Staates 50 % (75 % ab 1. Januar 2016) ihres Jahresgewinns überweist.

77      Als Zweites ist zu prüfen, ob die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der angefochtenen Verordnung genannte Bedingung „ausdrücklich … beauftragt“ in Bezug auf den Begriff „größeres Kreditinstitut“ eine alternative Bedingung ist, wie der Rat und die Kommission vortragen, oder eine kumulative, wie die Klägerin geltend macht.

78      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der angefochtenen Verordnung, der etwas präziser und genauer ist als der von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses, „verboten [ist], übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 und bis zum 12. September 2014 begeben wurden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie von einer der nachstehend aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen begeben wurden: … einem größeren Kreditinstitut oder einem anderen größeren Institut, das ausdrücklich damit beauftragt ist, die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern und Investitionsanreize zu schaffen und das in Russland niedergelassen ist und sich zum 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet, wie in Anhang III aufgeführt“.

79      Zwar könnte aus dem Wortlaut einiger Sprachfassungen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der angefochtenen Verordnung geschlossen werden, dass die Alternative zwischen „einem größeren Kreditinstitut“ und „einem anderen größeren Institut“ besteht und dass diese beiden Arten von Instituten jedenfalls ausdrücklich damit beauftragt sein müssen, die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern und Investitionsanreize zu schaffen, wie die Klägerin geltend macht.

80      Zudem kann man aus den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der angefochtenen Verordnung nicht per se die Behauptung des Rates ableiten, dass in Wirklichkeit eine Alternative zwischen „einem größeren Kreditinstitut“ und „einem anderen größeren Institut, das ausdrücklich damit beauftragt ist, die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern und Investitionsanreize zu schaffen“, bestehe. Im Übrigen sind bestimmte Sprachfassungen, wie der Rat in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat, mehrdeutig und können in dem von der Klägerin vertretenen Sinn ausgelegt werden, nämlich so, dass auch ein größeres Kreditinstitut „ausdrücklich … beauftragt“ sein müsse.

81      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung im Licht aller Sprachfassungen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C‑280/04, EU:C:2005:753, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. November 1974, Moulijn/Kommission, 6/74, EU:C:1974:129, Rn. 10 und 11).

82      Da im vorliegenden Fall mit Art. 5 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung in Einklang mit Art. 215 AEUV die zur Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses erforderlichen Maßnahmen erlassen werden sollen, ist erstere Vorschrift, soweit möglich, im Licht der Bestimmungen Letzterer auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 141).

83      Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses spricht von „größeren Kreditinstituten oder Entwicklungsfinanzierungsinstituten, die in Russland niedergelassen sind und sich mit Wirkung vom 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, wie in Anhang I aufgeführt“ (vgl. oben, Rn. 17). Es gibt also eine Alternative zwischen „größeren Kreditinstituten“ und „Entwicklungsfinanzierungsinstituten“, wobei Letztere in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der angefochtenen Verordnung genauer definiert werden als „andere… größere… Institut[e, die] ausdrücklich damit beauftragt [sind], die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern und Investitionsanreize zu schaffen“.

84      Folglich macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass „jedes größere Kreditinstitut“ zusätzlich zu den sonstigen in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der angefochtenen Verordnung festgelegten Voraussetzungen auch „ausdrücklich damit beauftragt [sein muss], die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern und Investitionsanreize zu schaffen“, um in die Liste in Anhang III dieser Verordnung aufgenommen werden zu können.

85      Daher konnte der Rat, ohne einen Rechtsfehler oder Beurteilungsfehler zu begehen, feststellen, dass die Klägerin ein „größeres Kreditinstitut [ist], das in Russland niedergelassen ist und sich zum 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet“, und dass sie daher die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der angefochtenen Verordnung für die Aufnahme in Anhang III dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt habe.

86      Der erste Klagegrund der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV geltend gemacht wird

87      Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, der Rat habe für ihre Aufnahme in die Listen in den Anhängen der angefochtenen Rechtsakte unter Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV keine geeignete oder hinreichende Begründung angeführt.

88      Erstens habe sie weder ein Schreiben noch eine Mitteilung des Rates zur Benachrichtigung über ihre Aufnahme in die Listen in den Anhängen der angefochtenen Rechtsakte erhalten, geschweige denn eine Information über die Gründe, weshalb sie der Rat in diese Listen habe aufnehmen wollen, und Beweise zu deren Untermauerung. Insoweit sei es unerheblich, dass die einschlägigen Vorschriften der angefochtenen Rechtsakte nicht als Maßnahmen des Einfrierens von Vermögenswerten eingestuft werden könnten, da diese Vorschriften restriktive Maßnahmen mit negativen Auswirkungen auf individuell betroffene natürliche oder juristische Personen seien. Der Rat sei daher verpflichtet gewesen, der Klägerin die Gründe mitzuteilen, die ihre Aufnahme in die Listen in den Anhängen der angefochtenen Rechtsakte rechtfertigten, und die Veröffentlichung der betreffenden Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union sei unzureichend.

89      Zweitens sei es unmöglich, in den angefochtenen Rechtsakten die Grundlage zu erkennen, auf der der Rat festgestellt habe, dass sie die Aufnahmekriterien erfülle, und auf welche Tatsachen er sich dafür gestützt habe, da ihr Name in den Anhängen der angefochtenen Rechtsakte ohne irgendeine Erklärung angeführt werde. Im Übrigen komme das Vorbringen, wonach die Vorschriften selbst die erforderliche Begründung für die Aufnahme der Klägerin in die Listen in den Anhängen der angefochtenen Rechtsakte lieferten, einem Zirkelschluss des Rates gleich.

90      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt diesem Vorbringen entgegen.

91      Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind „Rechtsakte … mit einer Begründung zu versehen“. Zudem umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta, der Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie den Verträgen zuerkennt, insbesondere „die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen“.

92      Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Sie muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen kann und das zuständige Gericht seine Kontrolle durchführen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T‑200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93      In der Begründung eines Rechtsakts brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen von Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta genügt, nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch im Hinblick auf dessen Kontext und sämtliche Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Somit ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen. Außerdem müssen die Anforderungen an die Genauigkeit, die an die Begründung eines Rechtsakts zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen der Rechtsakt ergeht (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T‑200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94      Was erstens das Vorbringen der Klägerin angeht, wonach die angefochtenen Rechtsakte Gegenstand einer individuellen Mitteilung hätten sein müssen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Rüge eher unter den Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte fällt und dass sie daher im Rahmen des dritten Klagegrundes geprüft werden wird.

95      Was zweitens den Umfang der Begründungspflicht des Rates im vorliegenden Fall angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte nur beantragt, soweit sie sie betreffen und die Aufnahme ihres Namens in die diesen Rechtsakten beigefügten Listen vorsehen.

96      Insoweit ist der Gegenstand der restriktiven Maßnahmen aufgrund der einschlägigen Vorschriften der angefochtenen Rechtsakte unter Bezugnahme auf bestimmte Organisationen definiert, da mit ihnen u. a. verschiedene Geldtransaktionen gegenüber den in Anhang I des angefochtenen Beschlusses und in Anhang III der angefochtenen Verordnung aufgeführten Organisationen, zu denen die Klägerin gehört, verboten werden. Es handelt sich daher in Bezug auf die Klägerin um individuelle restriktive Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 100 und 119).

97      Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, nicht nur die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme nennen muss, sondern auch die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat, T‑565/12, EU:T:2014:608, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Daher ist das Vorbringen des Rates zurückzuweisen, wonach die Kriterien der Rechtsprechung betreffend die Pflicht zur Begründung von Rechtsakten, mit denen individuelle restriktive Maßnahmen verhängt werden, im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

99      Nichtsdestotrotz sind im Einklang mit der oben in Rn. 93 angeführten Rechtsprechung der Kontext, in dem die restriktiven Maßnahmen erlassen wurden, und sämtliche Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu berücksichtigen.

100    Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich alle diese Maßnahmen in den der Klägerin bekannten und oben in den Rn. 2 bis 12 beschriebenen Kontext der internationalen Spannungen einfügen, die dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte vorausgingen. Außerdem besteht nach den Erwägungsgründen 1 bis 8 des angefochtenen Beschlusses und dem zweiten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung das erklärte Ziel der angefochtenen Rechtsakte darin, die Kosten für die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergrabenden Handlungen der Russischen Föderation zu erhöhen und eine friedliche Beilegung der Krise zu unterstützen. In den streitigen Rechtsakten wird also die Gesamtlage, die zum Erlass der streitigen Rechtsakte geführt hat, angegeben, und es werden die allgemeinen Ziele bezeichnet, die mit ihnen erreicht werden sollen (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 123).

101    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach den einschlägigen Vorschriften der angefochtenen Rechtsakte den Marktteilnehmern der Union der unmittelbare oder mittelbare Kauf oder Verkauf von, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Investitionsdiensten für oder Unterstützung bei der Begebung von oder der sonstige Handel mit Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen oder vergleichbaren Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 bis zum 12. September 2014 begeben werden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 begeben werden, von juristischen Personen, die die in diesen Vorschriften festgelegten Voraussetzungen erfüllen, darunter die, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle des russischen Staates befinden, und deren Name in Anhang I des angefochtenen Beschlusses und in Anhang III der angefochtenen Verordnung aufgeführt ist, verboten ist (vgl. oben, Rn. 17 und 19). Diese Anhänge enthalten ihrerseits nicht für jede der aufgelisteten Organisationen eine besondere Begründung.

102    Es ist jedoch festzustellen, dass die „besonderen und konkreten Gründe“, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens der Auffassung war, dass die Klägerin im Sinne der oben in Rn. 97 angeführten Rechtsprechung den betreffenden Maßnahmen zu unterwerfen sei, im vorliegenden Fall den Kriterien entsprechen, die in den einschlägigen Vorschriften der angefochtenen Rechtsakte festgelegt sind.

103    Die Klägerin war nämlich einzig und allein deshalb betroffen, weil sie die besonderen und konkreten Voraussetzungen erfüllte, die in den einschlägigen Vorschriften der angefochtenen Rechtsakte vorgesehen sind.

104    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass allein deshalb, weil für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen mehrere Personen dieselben Erwägungen angestellt werden, nicht ausgeschlossen ist, dass diese Erwägungen eine hinreichend spezifische Begründung für jede der betroffenen Personen darstellen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 115).

105    Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Rat in Beantwortung des Schreibens der Klägerin vom 22. Oktober 2014 mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 dargelegt hat, dass der Name der Klägerin eben wegen ihrer Eigenschaft als größeres Kreditinstitut, das in Russland niedergelassen sei und sich zu über 50 % in Inhaberschaft der Zentralbank der Russischen Föderation befinde, in die Listen in den Anhängen der angefochtenen Rechtsakte aufgenommen worden sei.

106    Solch eine ergänzende Begründung kann nicht als verspätet angesehen werden, da damit nur bezweckt wird, die bereits gelieferte Begründung auf der Grundlage von Beweisen zu vervollständigen, die der Klägerin zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte bereits bekannt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission, T‑190/12, EU:T:2015:222, Rn. 152). Wenngleich daher eine eingehendere Begründung wünschenswert gewesen wäre, versetzte die angegebene Begründung die Klägerin in die Lage, ihr die Gründe für die sie betreffenden restriktiven Maßnahmen mit hinreichender Genauigkeit zu entnehmen und die Stichhaltigkeit dieser Gründe zu bestreiten. Ebenso ermöglicht diese Begründung es dem Gericht, die angefochtenen Rechtsakte auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2015, Ministry of Energy of Iran/Rat, T‑564/12, EU:T:2015:599, Rn. 45 und 46).

107    Demnach ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend gemacht wird

108    Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes rügt die Klägerin eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Anbetracht zum einen der Tatsache, dass sie kein Schreiben mit der Mitteilung der Aufnahme ihres Namens in die Listen in den angefochtenen Rechtsakten erhalten habe, und zum anderen dessen, dass der Rat keinen ihm vorliegenden Beweis zur Untermauerung der Gründe vorgelegt habe, mit denen er diese Aufnahme gerechtfertigt habe. Der Rat habe Dokumente zum Beschluss über die Aufnahme des Namens der Klägerin übermittelt, die nicht die geringste tatsächliche Grundlage in Bezug auf diesen Beschluss lieferten.

109    Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen und meint, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin individuell zu informieren, da die angefochtenen Rechtsakte keine „zielgerichteten“ restriktiven Maßnahmen seien und die Klägerin davon nicht unmittelbar und individuell betroffen sei. Die Klägerin habe im Übrigen nicht dargetan, inwiefern die fehlende individuelle Benachrichtigung im vorliegenden Fall ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt habe. Außerdem sei er nicht verpflichtet, von Amts wegen und von sich aus einer in die Liste aufgenommenen Organisation Zugang zu den Schriftstücken in der sie betreffenden Akte zu geben. Gleichwohl habe er dem Ersuchen der Klägerin vom 9. Dezember 2014 Folge geleistet und ihr die in der Akte enthaltenen mit dem angefochtenen Beschluss im Zusammenhang stehenden Beweise und Dokumente übermittelt.

110    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechte sind, die einen integralen Bestandteil der Unionsrechtsordnung bilden, im Hinblick auf die die Gerichte der Union eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union gewährleisten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016, Good Luck Shipping/Rat, T‑423/13 und T‑64/14, EU:T:2016:308, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

111    Das ausdrücklich in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte umfasst in einem Verfahren, das dem Erlass restriktiver Maßnahmen vorausgeht, den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht unter Beachtung der berechtigten Interessen an Vertraulichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 60, und vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T‑262/15, EU:T:2017:392, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112    Das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, das in Art. 47 der Charta bekräftigt wird, verlangt, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch das Studium der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, damit der Betroffene seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses umfassend in die Lage versetzt wird, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, Good Luck Shipping/Rat, T‑423/13 und T‑64/14, EU:T:2016:308, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113    Im Zusammenhang mit dieser Mitteilung muss die zuständige Unionsbehörde diese Person in die Lage versetzen, ihren Standpunkt zu den in Bezug auf sie herangezogenen Gründen in sachdienlicher Weise vorzutragen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 112).

114    Im Licht dieser Grundsätze sind die von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

115    Vorab ist das Vorbringen des Rates zurückzuweisen, wonach die Rechtsprechung zu individuellen restriktiven Maßnahmen im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da es sich um Maßnahmen mit allgemeiner Geltung und nicht um zielgerichtete restriktive Maßnahmen handle. Die Zuständigkeit des Gerichts für den angefochtenen Beschluss ergibt sich nämlich gerade aus der Tatsache, dass die vorliegende Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von restriktiven Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV gerichtet ist, wie der Gerichtshof im Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236), entschieden hat.

116    Was als Erstes das Vorbringen der Klägerin anbelangt, wonach der Rat sie von den angefochtenen Rechtsakten individuell in Kenntnis hätte setzen müssen, soweit diese Rechtsakte sie betreffende restriktive Maßnahmen vorsähen, ist anzumerken, dass die fehlende individuelle Mitteilung der angefochtenen Rechtsakte zwar für den Beginn der Klagefrist von Bedeutung ist, für sich allein jedoch nicht die Nichtigerklärung der fraglichen Rechtsakte rechtfertigen kann. Die Klägerin hat keine Argumente zum Nachweis dafür angeführt, dass die fehlende individuelle Mitteilung dieser Rechtsakte vorliegend zu einer Verletzung ihrer Rechte geführt hat, die eine Nichtigerklärung der Rechtsakte, soweit sie sie betreffen, rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    Was als Zweites die angebliche Nichtübermittlung der die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen in den angefochtenen Rechtsakten rechtfertigenden Beweismittel durch den Rat anbelangt, so sind die ursprünglichen Rechtsakte, mit denen der Name der Klägerin erstmals in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen erfassten Organisationen aufgenommen wurde (im Folgenden: ursprüngliche Rechtsakte), und die nachfolgenden Rechtsakte, die diese Aufnahme und den Verbleib ihres Namens auf diesen Listen bestätigen, separat zu prüfen.

118    Was erstens die ursprünglichen Rechtsakte angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung anerkannt hat, dass der Rat im Fall eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern nicht verpflichtet ist, der betroffenen Person oder Organisation im Voraus die Gründe mitzuteilen, aus denen er die Aufnahme dieser Person oder Organisation in die einschlägige Liste beabsichtigt. Eine solche Maßnahme muss nämlich, um ihre Wirksamkeit nicht einzubüßen, schon aufgrund ihrer Natur überraschend kommen und sofort angewandt werden können. In diesem Fall genügt es grundsätzlich, dass das Organ gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Erlass des Beschlusses der betroffenen Person oder Organisation die Gründe mitteilt und sie anhört (Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61).

119    Auf Befragung dazu in der mündlichen Verhandlung hat der Rat geltend gemacht, die oben in Rn. 118 angeführte Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es bei den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen um Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt der Union mit allgemeiner Geltung gehe und nicht um Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern in engeren Sinne. Hilfsweise vertritt der Rat die Auffassung, dass er, selbst wenn diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall anwendbar sein sollte, weder verpflichtet gewesen sei, die Klägerin vor dem Erlass der ursprünglichen Rechtsakte anzuhören, noch, ihr die Beweise mitzuteilen, auf die er sich in diesem Stadium ihr gegenüber gestützt hat.

120    Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden.

121    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass sich das Grundrecht auf Achtung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren, das dem Erlass einer restriktiven Maßnahme vorausgeht, unmittelbar aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta ergibt (vgl. oben, Rn. 111).

122    Da daher die restriktiven Maßnahmen, die gegen die Klägerin gemäß den einschlägigen Vorschriften der angefochtenen Rechtsakte verhängt wurden, restriktive Maßnahmen mit individueller Geltung für sie sind (vgl. oben, Rn. 96), und da nicht nachgewiesen wurde, dass ein Überraschungseffekt nötig gewesen ist, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, hätte der Rat die Gründe für die Anwendung dieser Maßnahmen auf die Klägerin vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte mitteilen müssen.

123    Im vorliegenden Fall bestehen die Gründe, auf die sich der Rat stützte, um gegen die Klägerin restriktive Maßnahmen zu verhängen, und die in den einschlägigen Vorschriften der angefochtenen Rechtsakte selbst enthalten sind, darin, dass sie ein größeres Kreditinstitut ist, das in Russland niedergelassen ist und sich zum 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand.

124    Die Klägerin hat aber nicht erläutert, inwiefern die fehlende Vorabübermittlung bestimmter in den Akten enthaltener Beweise, die diese Gründe betreffen, durch den Rat ihre Verteidigungsrechte so beeinträchtigt habe, dass die Nichtigerklärung der ursprünglichen Rechtsakte gerechtfertigt wäre.

125    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt nämlich nur dann zur Nichtigerklärung einer Handlung, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2014, Georgias u. a./Rat und Kommission, T‑168/12, EU:T:2014:781, Rn. 106, und vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T‑262/15, EU:T:2017:392, Rn. 153).

126    Im vorliegenden Fall bleibt die Klägerin die Erklärung schuldig, welche Argumente und Beweise sie hätte geltend machen können, wenn sie die betreffenden Dokumente früher erhalten hätte, und hat sie auch nicht dargetan, dass diese Argumente und Beweise in ihrem Fall zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Sie kann nämlich nicht mit Erfolg geltend machen, zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rechtsakte nicht gewusst zu haben, dass sie ein größeres in Russland niedergelassenes Kreditinstitut gewesen sei und sich zum 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befunden habe. Zwar hat die Klägerin zudem im Rahmen ihres ersten Klagegrundes bestritten, dass sie die in den einschlägigen Vorschriften der angefochtenen Rechtsakte festgelegten Kriterien erfülle, doch hat sie nicht erläutert, inwiefern das Fehlen der vorherigen Mitteilung dieser Kriterien im vorliegenden Fall ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigen konnte. Somit kann diese Rüge nicht zur Nichtigerklärung der ursprünglichen Rechtsakte führen.

127    Was zweitens die nachfolgenden Rechtsakte betrifft, mit denen die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin aufrechterhalten wurden, hat die Rechtsprechung festgestellt, dass der Rat, wenn er beschließt, den Namen einer Person oder Einrichtung auf einer Liste von Personen oder Einrichtungen, für die restriktive Maßnahmen gelten, zu belassen, das Recht der betreffenden Person oder Einrichtung auf Mitteilung der ihr zur Last gelegten Umstände und das Recht auf Anhörung vor Erlass dieses Beschlusses wahren muss, wenn er in dem Beschluss ihr gegenüber neue Umstände anführt, d. h. solche, die im ursprünglichen Beschluss über ihre Aufnahme in diese Liste nicht enthalten waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 63, und vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128    Im vorliegenden Fall waren die Kriterien für den Verbleib des Namens der Klägerin in den Listen in den Anhängen der angefochtenen Rechtsakte von Beginn an in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses und in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der angefochtenen Verordnung aufgeführt. Die Klägerin wurde nämlich aufgrund ihrer Eigenschaft als größeres Kreditinstitut, das in Russland niedergelassen ist und sich zum 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand, in Anhang I des angefochtenen Beschlusses und in Anhang III der angefochtenen Verordnung aufgenommen. Diese Umstände waren der Klägerin wohlbekannt und können daher nicht als neue Umstände im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung angesehen werden.

129    Es ist schließlich darauf hinzuweisen, dass dann, wenn hinreichend genaue Informationen mitgeteilt wurden, die es der betroffenen Person erlauben, zu den ihr vom Rat zur Last gelegten Gesichtspunkten sachdienlich Stellung zu nehmen, der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte dieses Organ nicht dazu verpflichtet, von sich aus Zugang zu den in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren. Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

130    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rat dieser Verpflichtung nachgekommen ist und das Auskunftsverlangen der Klägerin vom 22. Oktober 2014 mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 beantwortet hat. In diesem Zusammenhang gewährte der Rat Zugang zu den in seinem Besitz befindlichen Dokumenten, die mit seinem Beschluss, gegen die Klägerin restriktive Maßnahmen zu verhängen, in Zusammenhang standen.

131    Daher ist davon auszugehen, dass die Bekanntgabe dieser Informationen innerhalb einer angemessenen Frist erfolgte und hinreichend war, um es der Klägerin zu ermöglichen, ihre Rechte effektiv geltend zu machen und ihre Verteidigungsrechte zu wahren.

132    Daher ist die zweite Rüge der Klägerin und damit der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen eine Verletzung der Grundrechte der Klägerin, insbesondere des Rechts auf Eigentum, des Rechts auf Ausübung einer geschäftlichen Betätigung und des Rechts auf Achtung ihres Rufs geltend gemacht wird

133    Im Rahmen ihres vierten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, der Beschluss des Rates, die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zu erlassen, komme einem ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte gleich, insbesondere in ihr Recht auf Eigentum, ihr Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und ihr Recht auf Achtung ihres Rufs nach den Art. 16 und 17 der Charta und Art. 1 des in Rom am 4. November 1950 unterzeichneten Protokolls Nr. 1 im Anhang der Europäischen Konvention über die Menschenrechte und Grundfreiheiten.

134    Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, die Aufnahme ihres Namens in die Listen in den angefochtenen Rechtsakten sei im Hinblick auf jedes legitime Ziel unverhältnismäßig. Ihre Aufnahme in die Listen in diesen Rechtsakten diene nicht dem legitimen Ziel der restriktiven Maßnahmen, die angesichts der die Lage in der Ukraine destabilisierenden Handlungen der Russischen Föderation erlassen worden seien. Im Übrigen werde nicht behauptet, dass die Klägerin im Rahmen des Prozesses der Ausarbeitung mit diesen Handlungen in Zusammenhang stehender politischer Maßnahmen oder Entscheidungen Finanzierungen vorgenommen oder darin eine Rolle gespielt habe. Sie unterstütze sogar die ukrainische Wirtschaft durch die Bereitstellung von Kapital und zusätzlicher Liquidität für ihre Kunden in der Ukraine. Die angefochtenen Rechtsakte seien dahin auszulegen, dass damit auf die die Ukraine destabilisierenden Handlungen der Russischen Föderation Druck ausgeübt werden solle und nicht, dass damit ein größerer Druck auf nicht mit der Lage in der Ukraine in Zusammenhang stehende Unternehmen oder Bürger ausgeübt werden solle. Daher müsse im Hinblick auf die Aufnahme des Namens der in den angefochtenen Rechtsakten genannten Personen oder Organisationen in diese Rechtsakte der Zusammenhang zwischen diesen Personen und Organisationen und den Handlungen der russischen Regierung in der Ukraine entscheidend sein.

135    Als Zweites macht die Klägerin geltend, die Aufnahme ihres Namens in die Listen in den angefochtenen Rechtsakten verursache ihr finanzielle Verluste und einen beträchtlichen Schaden. Die Schädigung ihres Rufs sei für sie nachteilig, führe jedoch auch zu einem Vertrauensverlust und habe negative Auswirkungen auf die gesamte Gruppe und die Marke.

136    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt diesem Vorbringen entgegen.

137    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 16 der Charta „[d]ie unternehmerische Freiheit … nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt“ wird.

138    Zweitens bestimmt Art. 17 Abs. 1 der Charta:

„Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.“

139    Es ist zwar richtig, dass restriktive Maßnahmen wie die hier in Rede stehenden unbestreitbar die Rechte der Klägerin nach den Art. 16 und 17 der Charta beschränken (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 22. September 2016, NIOC u. a./Rat, C‑595/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:721, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

140    Jedoch beanspruchen die von der Klägerin geltend gemachten Grundrechte keine absolute Geltung und können folglich unter den Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta begrenzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 121, und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 195 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

141    Insoweit muss nach Art. 52 Abs. 1 der Charta zum einen „[j]ede Einschränkung der Ausübung der in [der] Charta anerkannten Rechte und Freiheiten … gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten“ und dürfen zum anderen „[u]nter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit … Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen“.

142    Eine Einschränkung der Ausübung der betreffenden Grundrechte muss daher, um mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, drei Voraussetzungen erfüllen. Erstens muss die Einschränkung gesetzlich vorgesehen sein. Die betreffende Maßnahme muss, mit anderen Worten, eine Rechtsgrundlage haben. Zweitens muss die Einschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel, das als solches von der Union anerkannt wird, verfolgen. Drittens darf die Einschränkung nicht unverhältnismäßig sein. Einerseits muss sie in Bezug auf das verfolgte Ziel erforderlich und angemessen sein. Andererseits darf der „Wesensgehalt“, d. h. die Substanz, des fraglichen Rechts oder der in Rede stehenden Freiheit nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T‑720/14, EU:T:2016:689, Rn. 170 bis 173 und die dort angeführte Rechtsprechung).

143    Es ist festzustellen, dass diese drei Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

144    Als Erstes sind die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen „gesetzlich vorgesehen“, da sie in Rechtsakten festgelegt sind, die u. a. allgemeine Geltung haben und über eine eindeutige Rechtsgrundlage im Unionsrecht sowie über eine hinreichende Begründung verfügen (vgl. oben, Rn. 91 bis 107).

145    Als Zweites besteht nach den Erwägungsgründen 1 bis 8 des angefochtenen Beschlusses und dem zweiten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung das erklärte Ziel dieser Rechtsakte darin, die Kosten für die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergrabenden Handlungen der Russischen Föderation zu erhöhen und eine friedliche Beilegung der Krise zu unterstützen. Ein solches Ziel entspricht dem Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit, in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 115).

146    Als Drittes ist in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darauf hinzuweisen, dass nach diesem als allgemeinem Grundsatz des Unionsrechts die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. So ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T‑720/14, EU:T:2016:689, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

147    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung zur gerichtlichen Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass der Unionsgesetzgeber in Bereichen, in denen er politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen treffen und komplexe Beurteilungen vornehmen muss, über einen großen Wertungsspielraum verfügt. Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

148    Die Klägerin ist erstens der Ansicht, dass die mit den angefochtenen Rechtsakten gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen die Erreichung des mit diesen Rechtsakten verfolgten Ziels nicht ermöglichten, das darin bestehe, durch die Beschränkung des Zugangs zu den Kapitalmärkten für vom Rat bezeichnete öffentliche russische Banken Druck auf die russische Regierung auszuüben, da sie bei den Handlungen der Russischen Föderation, die die Lage in der Ukraine destabilisierten, nicht die geringste Rolle spiele.

149    Allerdings ist der Umstand, dass die Klägerin bei den Handlungen der Russischen Föderation, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, nicht die geringste Rolle spiele, irrelevant, da die restriktiven Maßnahmen gegen sie nicht aus diesem Grund verhängt wurden, sondern deshalb, weil sie ein größeres Kreditinstitut ist, das in Russland niedergelassen ist und sich zum 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand.

150    Zudem trifft es zwar zu, dass restriktive Maßnahmen definitionsgemäß Auswirkungen haben, die die Eigentumsrechte und die freie Berufsausübung beeinträchtigen, und dadurch Parteien schädigen, die für die Situation, die zum Erlass der Sanktionen geführt hat, nicht verantwortlich sind. Solche Auswirkungen haben gezielte restriktive Maßnahmen erst recht für die Organisationen, gegen die sie gerichtet sind (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

151    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung der mit den angefochtenen Rechtsakten verfolgten Ziele, nämlich der Schutz der territorialen Unversehrtheit, der Souveränität und der Unabhängigkeit der Ukraine und die Unterstützung einer friedlichen Beilegung der Krise in diesem Land – die sich in das übergeordnete Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union einfügen –, auch erhebliche negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigt, die für die Situation, die zum Erlass der Sanktionen geführt hat, nicht verantwortlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 149 und 150 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

152    Zweitens stehen die betreffenden restriktiven Maßnahmen entgegen dem Vorbringen der Klägerin in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Rat mit deren Erlass verfolgten Ziel. Ihr Ziel besteht nämlich u. a. darin, die Kosten für die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergrabenden Handlungen Russlands zu erhöhen, so dass das Abzielen auf öffentliche russische Banken mit diesem Ziel in Einklang steht und jedenfalls nicht als offensichtlich ungeeignet in Bezug auf das verfolgte Ziel angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 147).

153    Der Rat konnte nämlich zu Recht davon ausgehen, dass die Beschränkung des Zugangs der Klägerin zum Kapitalmarkt der Union zur Erreichung des Ziels der angefochtenen Rechtsakte beitragen konnte, das darin bestand, die Kosten für die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergrabenden Handlungen Russlands zu erhöhen und eine friedliche Beilegung der Krise zu unterstützen (vgl. oben, Rn. 15). Wenn nun die Klägerin insoweit geltend macht, dass sie infolge des Erlasses der betreffenden restriktiven Maßnahmen Verluste und einen fortdauernden Schaden erlitten habe, so weist dies darauf hin, dass mit den betreffenden restriktiven Maßnahmen deren Ziel erreicht werden kann, da es im Fall von finanziellen Schwierigkeiten Sache ihrer Aktionäre und letztlich des russischen Staates ist, sie zu retten.

154    Der Rat durfte nämlich zu Recht annehmen, dass zur Erreichung dieses Ziels auf größere Kreditinstitute oder Entwicklungsfinanzierungsinstitute abzuzielen war, die in Russland niedergelassen waren und sich mit Wirkung vom 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befanden.

155    Drittens ist festzustellen, dass die vom Rat im vorliegenden Fall erlassenen Maßnahmen in zielgerichteten wirtschaftlichen Sanktionen bestehen, die nicht als vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem Drittland anzusehen sind, auch wenn der Rat nach Art. 215 AEUV über eine solche Befugnis verfügt.

156    Unter diesen Umständen und insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich die Intensität der vom Rat als Reaktion auf die Krise in der Ukraine erlassenen restriktiven Maßnahmen allmählich steigerte, kann der Eingriff in die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht der Klägerin nicht als unverhältnismäßig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 150).

157    Was schließlich das von der Klägerin geltend gemachte Recht auf Wahrung des Ansehens angeht, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Schädigung des Rufs einer von restriktiven Maßnahmen betroffenen Person wegen der Gründe, mit denen diese Maßnahmen gerechtfertigt werden, an sich keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht und die unternehmerische Freiheit dieser Person darstellen kann. Mangels genauerer Angaben zum Zusammenhang zwischen der von der Klägerin behaupteten Rufschädigung und den Eingriffen in die oben genannten Grundrechte, die Gegenstand des vorliegenden Klagegrundes sind, geht dieses Vorbringen somit ins Leere. Zum anderen ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung das Recht auf Schutz des Ansehens ebenso wie das Recht auf Eigentum und unternehmerische Freiheit nicht uneingeschränkt gilt und dass seine Ausübung Beschränkungen unterworfen sein kann, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind. Die Bedeutung der mit den fraglichen restriktiven Maßnahmen verfolgten Ziele kann somit selbst erhebliche negative Konsequenzen für den Ruf der betroffenen Personen oder Einrichtungen rechtfertigen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 167 und 168 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

158    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses und von Art. 5 der angefochtenen Verordnung

159    Die Klägerin beantragt gemäß Art. 277 AEUV die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses und von Art. 5 der angefochtenen Verordnung.

160    Sie macht geltend, der Rat könne nur angemessene und verhältnismäßige Benennungskriterien in die betreffenden Maßnahmen aufnehmen. Im vorliegenden Fall habe der Rat nicht nachgewiesen, inwiefern die Auferlegung von Verboten in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente für die von den angefochtenen Rechtsakten betroffenen Einrichtungen in Bezug auf die mit diesen Rechtsakten verfolgten Ziele gerechtfertigt sei, und erst recht nicht, inwiefern dadurch diese Ziele auf verhältnismäßige Art und Weise erreicht werden könnten.

161    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, hält die Einrede der Rechtswidrigkeit für unzulässig; jedenfalls sei sie als unbegründet zurückzuweisen.

162    Es ist anzumerken, dass das Vorbringen zur Stützung dieses Angriffsmittels, mit dem der unangemessene und unverhältnismäßige Charakter der betreffenden restriktiven Maßnahmen gerügt wird, mit dem Vorbringen identisch ist, das bereits oben im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft worden ist, bzw. sich größtenteils damit überschneidet.

163    Mithin ist, ohne dass die Zulässigkeit dieses Angriffsmittels geprüft zu werden braucht, notwendigerweise auf die oben in den Rn. 146 bis 157 dargelegten Erwägungen zu verweisen und die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit aus denselben Gründen zurückzuweisen.

164    Daher ist die Einrede der Rechtswidrigkeit zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit der Anträge auf Anpassung der Klageschrift entschieden zu werden braucht.

 Kosten

165    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

166    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Sberbank of Russia OAO trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Berardis

Spielmann

Csehi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. September 2018.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.