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Rechtsmittel, eingelegt am 9. August 2022 von Aeris Invest Sàrl gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 1. Juni 2022 in der Rechtssache T-628/17, Aeris Invest/Kommission und SRB

(Rechtssache C-535/22 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Aeris Invest Sàrl (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Vallina Hoset sowie Rechtsanwältinnen E. Galán Burgos und M. Varela Suárez)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), Königreich Spanien, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Banco Santander, SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

(i) das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 1. Juni 2022, T-628/17, Aeris Invest/Kommission und SRB, EU:T:2022:315, aufzuheben und dementsprechend

– den Beschluss (SRB/EES/2017/08) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 über die Annahme eines Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, S.A. für nichtig zu erklären,

– den Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, S.A. für nichtig zu erklären,

– die Art. 15 und 22 der Verordnung Nr. 806/20141 gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären.

(ii) der Europäischen Kommission und dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

(iii) hilfsweise zum vorstehenden Antrag, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und in dem Fall die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihres Rechtsmittels gegen das angefochtene Urteil trägt die Rechtsmittelführerin acht Gründe vor.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und gegen Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV), da darin ausgeführt werde, dass die Begründung des Abwicklungsbeschlusses ausreichend und nicht widersprüchlich sei.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 47 der Charta, da darin ausgeführt werde, dass (i) die Rechtsmittelführerin ein Dritter sei, (ii) die Vertraulichkeit des Abwicklungsbeschlusses, der Bewertung 1 und der Bewertung 2 gerechtfertigt sei, (iii) die Begründung erst nach Einlegung des Rechtsbehelfs offengelegt werden könne und (iv) der vollständige Wortlaut des Abwicklungsbeschlusses für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevant sei.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 (im Folgenden: SRMR), gegen die Sorgfaltspflicht und gegen Art. 296 AEUV, da relevante Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden seien und Alternativlösungen bestanden hätten.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil sei bei der Anwendung der Art. 14 und 20 SRMR, der Sorgfaltspflicht und des Art. 296 AEUV rechtsfehlerhaft, da (i) die Maximierung des Verkaufspreises mit den Grundsätzen des Wettbewerbs und der Transparenz zusammenhänge, (ii) das Verfahren nicht den festgelegten Anforderungen entsprochen habe und (iii) jedenfalls das öffentliche Interesse einen Verstoß gegen Art. 14 SRMR nicht rechtfertige.

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen die Sorgfaltspflicht, gegen Art. 17 der Charta, gegen Art. 14 SRMR und gegen die Verteidigungsrechte, da: (i) darin gegenüber der Rechtsmittelführerin gerügt werde, nicht nachgewiesen zu haben, wie die Abwicklungsziele erreicht worden seien, obwohl diese Ziele vertraulich gewesen seien, (ii) der Einheitliche Abwicklungsausschuss nicht angemessen vorbereitet gewesen sei und (iii) die Abwicklung unverhältnismäßig gewesen sei, da das Unternehmen solvent gewesen sei.

Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 47 der Charta, gegen Art. 6 der Konvention und gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, da (i) ihr die vom Gericht mit Beschluss vom 12. Mai 2021 angeforderten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden seien, (ii) ihr die für die Wahrung der Verteidigungsrechte erforderliche Beweiserhebung verweigert worden sei und (iii) sie die Unterlagen, auf die sich das Vorbringen der Beklagten stütze, nicht habe einsehen und erörtern dürfen.

Mit dem siebten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil verletze durch die Zurückweisung der Einrede der Rechtswidrigkeit das Eigentumsrecht, da (i) ein Eingriff in das Eigentumsrecht vorliege, (ii) die Herabsetzung des Kapitals einer solventen Bank gegen das Erfordernis der Erforderlichkeit und gegen das Willkürverbot verstoße, (iii) die Herabsetzung der Schulden und des Kapitals einer solventen Bank unverhältnismäßig sei und (iv) keine angemessene Entschädigung vorliege.

Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen die Art. 17 und 52 der Charta sowie gegen Art. 5 Abs. 4 des Vertrags über die Europäische Union, da (i) bei dem Begriff des Eingriffs in das Eigentumsrecht nicht untersucht werde, wie das Verfahren abgelaufen sei und ob die Maßnahme willkürlich gewesen sei, und (ii) keine angemessene Entschädigung erfolgt sei.

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1 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).