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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Timişoara (Rumänien), eingereicht am 26. Januar 2021 – T.A.C./ANI

(Rechtssache C-40/21)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Timişoara

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: T.A.C.

Beklagte: ANI

Vorlagefragen

Ist der in Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Strafen dahin auszulegen, dass er auch auf andere als die nach nationalem Recht formal als Straftaten definierten Handlungen Anwendung findet, die aber angesichts der von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Kriterien, insbesondere dem der Schwere der Sanktion, als „strafrechtliche Anklage“ im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen werden können, wie dies im Ausgangsverfahren bei der Beurteilung von Interessenkonflikten der Fall ist, die zur Anwendung der ergänzenden Sanktion des Verbots der Bekleidung gewählter öffentlicher Ämter für die Dauer von drei Jahren führen kann?

Falls Frage 1 bejaht wird: Ist der in Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Strafen dahin auszulegen, dass er einer Durchführungsbestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, mit der im Fall der Feststellung eines Interessenkonflikts einer Person, die ein gewähltes öffentliches Amt bekleidet, automatisch kraft Gesetzes (ope legis) die ergänzende Sanktion des Verbots der Bekleidung gewählter öffentlicher Ämter für die vorbestimmte Dauer von drei Jahren zur Anwendung gelangt, ohne dass die Möglichkeit bestünde, eine Sanktion festzulegen, die zu dem begangenen Verstoß in einem angemessenen Verhältnis steht?

Sind das durch Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Recht zu arbeiten sowie das durch Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht dahin auszulegen, dass sie einer Durchführungsbestimmung des nationalen Rechts entgegenstehen, mit der im Fall der Feststellung eines Interessenkonflikts einer Person, die ein gewähltes öffentliches Amt bekleidet, automatisch kraft Gesetzes (ope legis) die ergänzende Sanktion des Verbots der Bekleidung gewählter öffentlicher Ämter für die vorbestimmte Dauer von drei Jahren zur Anwendung gelangt, ohne dass die Möglichkeit bestünde, eine Sanktion festzulegen, die zu dem begangenen Verstoß in einem angemessenen Verhältnis steht?

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