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Rechtsmittel, eingelegt am 6. Dezember 2011 von Carlo De Nicola gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. September 2011 in der Rechtssache F-13/10, De Nicola/EIB

(Rechtssache T-618/11 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

die Entscheidung vom 23. September 2009, mit der der Beschwerdeausschuss seine Beschwerde gegen den Beurteilungsbericht für 2008 zurückgewiesen hat, und die damit verbundenen Maßnahmen aufzuheben;

den gesamten Beurteilungsbericht für 2008 aufzuheben;

die am 18. März 2009 beschlossenen Beförderungen aufzuheben;

alle verbundenen, nachfolgenden und vorausgehenden Maßnahmen, darunter den Leitfaden der Hauptabteilung Personal (im ersten Rechtszug hat der Rechtsmittelführer den Antrag auf die Nichtanwendung beschränkt) aufzuheben;

die EIB zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens sowie zur Tragung der Kosten nebst Zinsen und zur Zahlung des Inflationsausgleichs für die zugesprochene Forderung zu verurteilen;

der EIB die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. September 2011, mit dem die Klage des Klägers auf erstens Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank vom 23. September 2009, zweitens Aufhebung seines Beurteilungsberichts für 2008, drittens Aufhebung der Beförderungsentscheidungen vom 18. März 2009, viertens Aufhebung der Entscheidung über die Versagung der Beförderung und fünftens Verurteilung der Bank zum Ersatz der immateriellen und materiellen Schäden, die der Kläger erlitten haben will, abgewiesen worden ist.

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer die folgenden Rechtsmittelgründe geltend.

A)    Zu den Aufhebungsanträgen:

Der Rechtsmittelführer rügt, dass es das Gericht für den öffentlichen Dienst im Wesentlichen unterlassen habe, über den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses, die in seine Personalakte aufgenommen worden sei und die zukünftige Entwicklung seiner Laufbahn negativ beeinflussen könnte, zu entscheiden.

Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hätte das Gericht für den öffentlichen Dienst, da er zwei verschiedene Maßnahmen mit unterschiedlichen Begründungen angefochten habe, die Entscheidung nicht ablehnen dürfen, zumal, wenn berücksichtigt werde, dass zum einen dasselbe Gericht stets die abgeleitete Nichtigkeit (die Nichtigkeit der verbundenen, nachfolgenden und vorausgehenden Maßnahmen, die jedoch nicht selbständig, sondern mit den für nichtig und/oder unwirksam erklärten eng verbunden seien) ausgeschlossen habe und der Rechtsmittelführer zum anderen ein offenkundiges Interesse an einer neuen Beurteilung durch den Beschwerdeausschuss habe, der in der Sache entscheide und anders als das Gericht seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen seiner Dienstvorgesetzten setzen könne.

In Bezug auf die Anfechtung seines Beurteilungsberichts rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst sich zuerst rechtswidrig geweigert habe, die zahlreichen dokumentierten Schikanen zu berücksichtigen, denen er im Lauf des Jahres ausgesetzt gewesen sei, und es dann unter Umkehrung der Beweislast unterlassen habe, über praktisch alle seine Rügen zu entscheiden: unterlassene Bewertung einiger Arbeiten zu unangemessenen Zwecken, unterlassene Berücksichtigung des außerordentlichen Initiativgeistes, der wider besseres Wissen seines Beurteilenden dargetan worden sei, usw.

Der Rechtsmittelführer rügt ferner die Fehlerhaftigkeit der Begründung, oft infolge Verfälschung des Antrags, und die unterlassene Entscheidung über die gerügten rechtswidrigen Teile des "Leitfadens für den Beurteilungsbericht", die verfasst worden seien, um die Beförderung von "Freunden" anstelle der "Besten" zu ermöglichen und die Nachprüfung durch das Gericht zu umgehen, so dass die jährliche Beurteilung vom Absoluten zum Relativen umgewandelt worden sei und nicht mehr klargestellt worden sei, welche Voraussetzungen vorliegen müssten, damit eine Leistung hervorragend, sehr gut, befriedigend oder ungenügend sei.

Schließlich rügt der Rechtsmittelführer die unterlassene Angabe der Kriterien, die für die Auslegung seines beim Beschwerdeausschuss gestellten Antrags und dafür, auszuschließen, dass er bei der Anfechtung des Unterbleibens seiner Beförderung nicht beabsichtigt habe, nur die von der EIB beschlossenen und dokumentierten Beförderungen anzufechten, verwendet worden seien.

B)    Zum Antrag auf Verurteilung

In Bezug auf den Ersatz der immateriellen und materiellen Schäden wegen des rechtswidrigen Verhaltens der Bank rügt Herr De Nicola abermals die unzulässige Verteidigung der Gegenpartei durch das Gericht für den öffentlichen Dienst von Amts wegen, das zunächst die Klage auf der Grundlage von der EIB nicht erhobener Einreden beschränkt und sie sodann wegen anderweitiger Rechtshängigkeit, auf deren Einwendung die Gegenpartei verzichtet habe, abgewiesen habe, die nicht gegeben sei, da sie entweder nicht erwiesen oder nicht in der Verfahrensordnung vorgesehen sei, oder äußerstenfalls, weil die angeblich gleich gelagerte Klage in anderen Rechtszügen anhängig sei.

Herr De Nicola rügt ferner, dass im Wesentlichen eine Entscheidung über den Antrag auf Anwendung der im nationalen Recht vorgesehenen Verjährungsfristen unterblieben sei, weil sein Arbeitsvertrag privatrechtlicher Natur sei und weil er als schwächerer Vertragspartner Anspruch auf Anwendung der günstigsten Regelung habe.

Schließlich rügt er, dass das Gericht den öffentlichen Dienst einen falschen Ausgangspunkt zu Grunde gelegt habe, da er beabsichtigt habe, das rechtswidrige Verhalten seines Arbeitgebers anzugreifen, während das Gericht sich darauf versteife, eine rechtswidrige Maßnahme zu ermitteln, und dabei davon ausgehe, dass auf seinen privatrechtlichen Vertrag Bestimmungen anwendbar seien, die jedoch ausdrücklich für öffentliche Bedienstete erlassen worden seien.

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