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Klage, eingereicht am 2. Dezember 2011 - CB/Kommission

(Rechtssache T-619/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: CB (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Hackemann und H. Horstkotte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Januar 2011, K(2011) 275 in seiner Berichtigung durch K(2011) 2628, im Verfahren über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/2010 (ex CP 250/2009 und NN 5/2010) "KStG, Sanierungsklausel" für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss zumindest insofern für nichtig zu erklären, wie darin zugunsten von Unternehmen wie der Klägerin keine auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes beruhende Ausnahme von der Rückforderungsanordnung geregelt wird;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:

Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Der Verlustabzug sei keine aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe

Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, dass § 8c Abs. 1 des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) das objektive Nettoprinzip sowie das Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit verletze und dass mit der Sanierungsklausel lediglich ein verfassungswidriger Eingriff in Vermögenswerte des Steuerpflichtigen in den vom Anwendungsbereich der Sanierungsklausel umfassten Fällen vermieden werde. Aus diesem Grund sei nach Auffassung der Klägerin der gemeinschaftsrechtliche Beihilfetatbestand nicht erfüllt.

Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Fehlende Selektivität mangels Ausnahme vom maßgeblichen Referenzsystem

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass das maßgebliche Referenzsystem die allgemeine Verlustabzugsregelung für Körperschaften (§ 10d des deutschen Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG und § 10a des deutschen Gewerbesteuergesetzes) sei und dass § 8c KStG lediglich eine Ausnahme von diesem maßgeblichen Referenzsystem sei, die wiederum unter anderem durch die Sanierungsklausel eingeschränkt werde.

Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Fehlende Selektivität mangels Differenzierung zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden

Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang unter anderem vor, dass die Sanierungsklausel jedem steuerpflichtigen Unternehmen zugute komme und dass sie weder bestimmte Branchen bzw. Tätigkeitsbereiche noch Unternehmen bestimmter Größe begünstige.

Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Fehlende Selektivität wegen Rechtfertigung aufgrund der Natur bzw. des inneren Aufbaus des Steuersystems

Die Klägerin trägt an dieser Stelle vor, dass die Sanierungsklausel auf steuersystematischen Gründen beruhe, die verfassungsrechtlichen Prinzipien folgen, wie die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, der Verhinderung einer Übermaßbesteuerung und die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Offensichtliche Beurteilungsfehler aufgrund unzureichender Betrachtung der deutschen Steuerrechtslage

Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass die Kommission die deutschen Steuerrechtsnormen zum Verlustabzug verkenne.

Geltendmachung des gemeinschaftsrechtlichen Vertrauensschutzes

Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die steuerlichen Sanierungsprivilegien bei Beteiligungserwerben im Zusammenhang mit Verlustabzügen von der Kommission erstmals in einem förmlichen Prüfverfahren aufgegriffen worden seien und dass es sich hierbei um einen außergewöhnlichen Vorgang handele, da sich ein möglicher Beihilfecharakter lediglich aufgrund einer Rechtsvereinfachung einer unstreitig beihilfekonformen Regelung (§ 8 Abs. 4 KStG) ergeben konnte. Eine beihilferechtliche Relevanz dieser Gesetzesvereinfachung sei weder für den deutschen Gesetzgeber noch für fachkundig beratene Unternehmen erkennbar gewesen.

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