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Rechtsmittel, eingelegt am 20. Januar 2022 von Liam Jenkinson gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 10. November 2021 in der Rechtssache T-602/15 RENV, Jenkinson/Rat u. a.

(Rechtssache C-46/22 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Liam Jenkinson (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst, Eulex Kosovo

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Sache selbst endgültig zu entscheiden und seinen in erster Instanz gestellten Anträgen stattzugeben;

hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

den anderen Parteien des Verfahrens die gesamten im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens und der vorangegangenen Verfahren (T-602/15; C-43/17 P; T-602/15 RENV) entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird eine fehlerhafte Auslegung der unterbreiteten Anträge und Gründe geltend gemacht, da das Gericht alle auf eine Einrede der Unzulässigkeit gestützten Klageanträge von seiner Prüfung ausgenommen habe.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird eine Reduzierung der von ihm vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen und damit des Klagegegenstands gerügt, da das Gericht ausschließlich seine letzte Tätigkeit bei der Mission Eulex Kosovo geprüft habe.

Der dritte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen das angefochtene Urteil, soweit mit diesem der erste Hauptantrag zurückgewiesen worden sei.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird die fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Bediensteten der Union und ein Verstoß gegen Art. 336 AEUV geltend gemacht, da das Gericht die Absicht des Unionsgesetzgebers, allen Beschäftigten eine soziale Mindestabsicherung zu bieten, zunichtegemacht habe. Das Gericht habe auch gegen die Rechtsstaatlichkeit verstoßen, indem es jede außervertragliche Haftung der anderen Parteien des Verfahrens ausgeschlossen habe.

Der fünfte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Zurückweisung des dritten in erster Instanz hilfsweise gestellten Antrags als unzulässig. Jedenfalls hätte das Gericht einige Gesichtspunkte zwingenden Rechts von Amts wegen prüfen und die Angelegenheit in der Sache prüfen müssen.

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