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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Internationalen Hilfsfonds e.V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Dezember 2002

    

(Rechtssache T-372/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Internationale Hilfsfonds e.V., Rosbach, Deutschland, hat am 13. Dezember 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt H. Kaltenecker.

Der Kläger beantragt,

(die Entscheidung der Beklagten vom 22. Oktober 2002 für nichtig zu erklären;

(der Beklagten aufzugeben, den Kläger in den Stand wieder einzusetzen, in dem er sich 1996 befunden hat, als er beantragt hatte, ein Partner des Amtes der Europäischen Gemeinschaft für humanitäre Hilfe (ECHO) zu werden, also in den Stand, in dem er sich befunden hätte, wenn es bei der Beklagten nicht zu Missständen bei der Verwaltungstätigkeit gekommen wäre;

(hilfsweise, der Beklagten aufzugeben, den Kläger zum Abschluss des jetzt geltenden Partnerschaftsrahmenvertrags aufzufordern;

(der Beklagten aufzugeben, dem Kläger die Kosten in Höhe von 14 562,00 Euro zu ersetzen, die er aufgrund der Einlegung einer Beschwerde gegen die Europäische Kommission beim Europäischen Bürgerbeauftragten zu tragen hatte;

(der Beklagten aufzugeben, für die Kosten des Klägers im Zusammenhang mit diesem Antrag sowie für die Kosten dieses Verfahrens aufzukommen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger sei eine nach deutschem Recht gegründete nichtstaatliche Organisation, die im Bereich der internationalen humanitären Hilfe tätig sei. Er habe 1996 beantragt, ein Partner des Amtes der Europäischen Gemeinschaft für humanitäre Hilfe (ECHO) zu werden und einen Partnerschaftsrahmenvertrag zu schließen. 1999 sei er auch darüber informiert worden, dass inzwischen neue Bedingungen für den Partnerschaftsrahmenvertrag in Kraft getreten seien und dass sein Antrag nach diesen neuen Vorschriften geprüft werde. 2001 sei er über die Maßnahmen informiert worden, die das ECHO getroffen habe, nachdem es den Antrag 1996 erhalten habe.

Im Jahr 2001 habe der Kläger eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingelegt wegen des unverantwortlichen Verhaltens des ECHO und wegen Missständen bei der Verwaltungstätigkeit. Der Bürgerbeauftragte sei zu dem Ergebnis gelangt, dass es Missstände gegeben habe, und habe kritische Bemerkungen gemacht.

Danach habe der Kläger beim ECHO Wiedereinsetzung in den Stand, in dem er sich 1996 befunden habe, bevor es zu den Missständen bei der Verwaltungstätigkeit gekommen sei, und Ergreifung geeigneter Disziplinarmaßnahmen gegenüber den für diese Missstände verantwortlichen Mitarbeitern des ECHO beantragt. Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, mit der diese es ablehnt, ihn in den vorigen Stand wiedereinzusetzen oder eine andere Lösung auf Entschädigungsbasis zu suchen.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe gegen die im Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis festgelegten Bestimmungen verstoßen, die Rechte des Klägers verletzt und seine Akte manipuliert.

Die Beklagte habe nicht den Grundsatz beachtet, dass Anträge anhand der Erfordernisse zu prüfen seien, die in den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Vorschriften niedergelegt seien. Auch sei der Kläger über das Auskunftsersuchen, das die Beklagte an das deutsche Auswärtige Amt gesandt habe, und über die Aussetzung des Antrags nicht informiert worden. Außerdem sei der Kläger zu diesen Entscheidungen nicht angehört worden. Ferner sei sein Antrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet worden.

Die Beklagte habe auch die Artikel 5 und 10 EG verletzt, indem sie auf einer Überprüfung der organisatorischen, strukturellen und finanziellen Situation des Klägers bestanden habe. Dafür seien allein die deutschen Behörden zuständig.

Schließlich verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz der Kosten, die nach Einlegung der Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten entstanden seien.

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