Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der Alpenhain-Camembert-Werk Gottfried Hain GmbH & Co. KG und 6 weiterer Unternehmen gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. Dezember 2002

(Rechtssache T-370/02)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Alpenhain-Camembert-Werk Gottfried Hain GmbH & Co. KG, Lehen/Pfaffing (Deutschland), die Bayerland eG, Nürnberg (Deutschland), die Bergpracht-Milchwerk GmbH & Co, Tettnang (Deutschland), die Hochland AG, Heimenkirch (Deutschland), die Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co. KG, Lauben (Deutschland), die Milchwerk Crailsheim-Dinkelsbühl eG, Crailsheim (Deutschland) und die Rücker GmbH, Aurich (Deutschland), haben am 12. Dezember 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen sind Rechtsanwälte J. Salzwedel und M. J. Werner, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerinnen beantragen,

- die Eintragung der Bezeichnung "Feta" (g.U.) als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 der Kommission vom 14. Oktober 2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission in Bezug auf die Bezeichnung "Feta" in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

                

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Klägerinnen, Hauptproduzentinnen des in Deutschland hergestellten Kuhmilch-Fetas, begehren die Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 der Kommission1 für nichtig zu erklären.

Die Klägerinnen machen zunächst geltend, dass die Angaben in der Anmeldung Griechenlands vom 17.1.1995 nicht die formellen Voraussetzungen für eine Aufnahme von "Feta" in die Liste der geschützten Ursprungsbezeichnungen erfüllen. Der Antrag Griechenlands sei nämlich verspätet, so dass die Kommission die Aufnahme von "Feta" nicht im Rahmen des verkürzten Verfahrens nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/922 vornehmen durfte. Im übrigen sei ein Schutz der Bezeichnung Feta nach Artikel 17 dieser Verordnung nicht möglich, da Griechenland national den Schutz von Feta erst am 11.1.1994, also fast 6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, eingeführt habe.

Die Klägerinnen machen weiterhin geltend, dass die angefochtene Verordnung den Gründen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 16. März 19993 nicht im entferntesten gerecht werde, wonach die Kommission entscheidendes Gewicht auf die im Zeitpunkt der Antragstellung Griechenlands in den Mitgliedstaaten und weltweit bereits rechtmäßig entwickelten Märkte zu legen habe. Das Produkt "Feta" sei zudem nicht schutzfähig, da es keine geschützte Ursprungsbezeichnung, sondern vielmehr eine Gattungsbezeichnung sei. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 dürfen Gattungsbezeichnungen nicht eingetragen werden. Ferner sei Feta kein Erzeugnis, das nur aus Griechenland stamme, sondern aus der Mittelmeer- und Balkanregion. In 6 Mitgliedstaaten werde seit Jahrzehnten Feta in erheblichem Umfang hergestellt und konsumiert. Weiterhin liege die Beweislast für die Tatsache, dass Feta keine Gattungsbezeichnung sei, bei Griechenland, und dieses habe den Beweis nicht erbracht und sei somit beweisfällig geblieben.

                    

Darüber hinaus tragen die Klägerinnen vor, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht vorlegen. Feta sei kein traditioneller geographischer Name. Die Bezeichnung Feta komme aus dem Italienischen und bedeute Scheibe/Schnitte und sei bereits vor Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Gattungsbezeichnung und damit im innergemeinschaftlichen Handel zwischen den Mitgliedstaaten zulässigerweise verwendbar. Schließlich verstoße die Eintragung von "Feta" gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundrechte auf Schutz des Eigentums und der Berufsausübung, und die Eigentumsverletzung sei auch nicht durch Artikel 30 EG gerechtfertigt.

...

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 der Kommission vom 14.10.2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission in Bezug auf die Bezeichnung "Feta"(ABl. L 277, S. 10).

2 - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14.7.1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1).

3 - Urteil des Gerichtshofs vom 16.3.1999 in den verbundenden Rechtssachen C-289/96, C-293-96 und C-299/96, Slg. 1999, I-1541.