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Klage, eingereicht am 27. Dezember 2013 – Chair Entertainment Group/HABM – Libelle (SHADOW COMPLEX)

(Rechtssache T-717/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Chair Entertainment Group LLC (Utah, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Armijo Chávarri)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Libelle AG (Stuttgart, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Oktober 2013 in der Sache R 776/2011-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SHADOW COMPLEX“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 235 434.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „DBShadow“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 – eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 1 457 944, Wortmarke „BusinessShadow“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 – eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 3 749 439, deutsche Wortmarke „BusinessShadow“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 und deutsche Wortmarke „FSShadow“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMVO.