Language of document : ECLI:EU:T:2015:242





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. April 2015 – Chair Entertainment Group/HABM – Libelle (SHADOW COMPLEX)

(Rechtssache T‑717/13)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SHADOW COMPLEX – Ältere Gemeinschaftswortmarke BusinessShadow – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 18-20, 58)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken SHADOW COMPLEX und BusinessShadow (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 26, 27, 61)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 28, 29)

4.                     Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95 – Angabe der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen – Verwendung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Hinreichend klare und eindeutige Angabe (Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 32)

5.                     Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95 – Angabe der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen – Verwendung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation – Umfang des daraus resultierenden Schutzes – Pflicht des Anmelders, die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich seine Anmeldung bezieht, eindeutig anzugeben (Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 35)

6.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 40, 43)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Oktober 2013 (Sache R 776/2011‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Libelle AG und der Chair Entertainment Group LLC

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Chair Entertainment Group LLC trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstandenen Kosten.

3.

Die Libelle AG trägt ihre eigenen Kosten.