Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. April 2015 – Chair Entertainment Group/HABM – Libelle (SHADOW COMPLEX)
(Rechtssache T‑717/13)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SHADOW COMPLEX – Ältere Gemeinschaftswortmarke BusinessShadow – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 18-20, 58)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken SHADOW COMPLEX und BusinessShadow (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 26, 27, 61)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 28, 29)
4. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95 – Angabe der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen – Verwendung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Hinreichend klare und eindeutige Angabe (Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 32)
5. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95 – Angabe der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen – Verwendung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation – Umfang des daraus resultierenden Schutzes – Pflicht des Anmelders, die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich seine Anmeldung bezieht, eindeutig anzugeben (Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 35)
6. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 40, 43)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Oktober 2013 (Sache R 776/2011‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Libelle AG und der Chair Entertainment Group LLC |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Chair Entertainment Group LLC trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstandenen Kosten. |
3. | | Die Libelle AG trägt ihre eigenen Kosten. |