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Klage, eingereicht am 8. November 2010 - Seikoh Giken/HABM - Seiko (SG SEIKOH GIKEN)

(Rechtssache T-519/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Kabushiki Kaisha Seikoh Giken (Matsudo-shi, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Marín Raigal, P. López Ronda und G. Macias Bonilla)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Seiko Kabushiki Kaisha (Chuo-ku, Japan)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. August 2010 in der Sache R 1553/2009-1 aufzuheben;

den Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für Waren der Klasse 25 insgesamt zurückzuweisen;

dem Beklagten aufzugeben, die Eintragung der angemeldeten Marke vorzunehmen;

dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, falls sie dem vorliegenden Verfahren als Streithelferin beitritt, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "SG SEIKOH GIKEN" für Waren der Klassen 3, 7 und 9 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 908461.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke "SEIKO" (Nr. 2390953) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitige Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aufgrund einer irreführenden, unrichtigen Auslegung und fehlerhaften Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und der einschlägigen Rechtsprechung verletze.

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