Language of document : ECLI:EU:T:2012:239

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

16. Mai 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Bestellung eines neuen Vertreters – Untätigkeit der Klägerin – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-444/09

La City mit Sitz in La Courneuve (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: ursprünglich Rechtsanwältin S. Bénoliel-Claux,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch S. Schäffner, dann durch R. Pethke als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht:

Andreas Bücheler und Konstanze Ewert, wohnhaft in Engelskirchen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. August 2009 (Sache R 233/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen La City einerseits und Herrn Andreas Bücheler und Frau Konstanze Ewert andererseits

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi (Berichterstatter) sowie der Richter S. Frimodt Nielsen und D. Gratsias,

Kanzler : E. Coulon,

aufgrund der am 29. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 12. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 23. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelfer

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt und Verfahren

1        Mit Klageschrift, die am 29. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Rechtsanwältin Sylvie Bénoliel-Claux im Namen der Klägerin, La City, eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. August 2009 (Sache R 233/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Klägerin einerseits und Herrn Andreas Bücheler und Frau Konstanze Ewert andererseits erhoben.

2        Nachdem die Streithelfer, Herr Bücheler und Frau Ewert, beantragt hatten, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gehört zu werden, sind die Verfahrensbeteiligten zu einer mündlichen Verhandlung am 9. November 2011 geladen worden. Am 31. Oktober 2011 haben die Streithelfer jedoch mitgeteilt, dass sie an der Sitzung nicht teilnehmen wollten. Daraufhin hat das Gericht die mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.

3        Mit Schreiben vom 2. November 2011 hat Rechtsanwältin Bénoliel-Claux das Gericht davon unterrichtet, dass die Klägerin in Liquidation sei, und den Namen und die Anschrift des Liquidators angegeben. Außerdem hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass sie die Klägerin nicht länger vertrete.

4        Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 hat die Kanzlei des Gerichts Rechtsanwältin Bénoliel-Claux darauf hingewiesen, dass bis zur Bestellung ihres Nachfolgers der Schriftverkehr weiter an sie gerichtet werde. Außerdem ist sie gebeten worden, der Klägerin mitzuteilen, dass sie bis zum 30. Januar 2012 einen neuen Vertreter zu bestellen habe und das Gericht andernfalls von Amts wegen feststellen werde, dass die Klage gegenstandslos geworden sei.

5        Mit zwei Schreiben vom selben Tag hat das Gericht das HABM und die Streithelfer ersucht, sich zu der etwaigen Feststellung, dass die Klage gegenstandslos geworden ist, im Fall der Nichtbestellung eines neuen Vertreters der Klägerin bis zum 30. Januar 2012 zu äußern.

6        Das HABM und die Streithelfer haben ihre Stellungnahmen am 23. Dezember 2011 bzw. 30. Januar 2012 beim Gericht eingereicht.

7        Der über Rechtsanwältin Bénoliel-Claux an sie gerichteten Aufforderung ist die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.

8        Mit Schreiben vom 14. März 2012 ist die Klägerin über Rechtsanwältin Bénoliel-Claux noch einmal aufgefordert worden, angesichts der Beendigung des Mandats von Rechtsanwältin Bénoliel-Claux ihren neuen Vertreter zu benennen. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es, wenn ihm die Bestellung eines neuen Vertreters nicht bis zum 22. März 2012 angezeigt werde, von Amts wegen das zwingende Prozesshindernis der fehlenden Vertretung berücksichtigen und feststellen werde, dass die Rechtssache in der Hauptsache erledigt sei. Eine Kopie dieses Schreibens ist dem Liquidator zur Kenntnisnahme übersandt worden.

9        Die Klägerin ist der mit dem letztgenannten Schreiben an sie gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen.

 Zur Erledigung der Hauptsache

10      Nach Art. 113 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, oder feststellen, dass die Klage erledigt ist. Diese Entscheidung ergeht gemäß Art. 114 § 3 und § 4 der Verfahrensordnung.

11      Nach Art. 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

12      Da die Klägerin auf die mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 und 14. März 2012 ergangenen Aufforderungen des Gerichts, einen neuen Vertreter zu bestellen, nicht reagiert hat, ist gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung von Amts wegen festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist (vgl. entsprechend Beschluss des Gerichts vom 2. September 2010, Spitzer/HABM – Homeland Housewares [MAGIC BUTLER], T-123/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Kosten

13      Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

14      Nach den Umständen des vorliegenden Falles erscheint es angemessen, dass die Verfahrensbeteiligten ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      La City, das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) sowie Herr Andreas Bücheler und Frau Konstanze Ewert tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 16. Mai 2012

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       J. Azizi


* Verfahrenssprache : Deutsch.