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Klage, eingereicht am 4. November 2009 - Agriconsulting Europe SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-443/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Agriconsulting Europe SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, R. Sciaudone und A. Neri)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

die Kommission zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist ein führendes Beratungsunternehmen auf dem Gebiet der Projektabwicklung und technischen Unterstützung bei internationalen Entwicklungsprojekten. Sie ficht die Entscheidung der Kommission an, das Angebot des von ihr geleiteten Konsortiums im Vergabeverfahren zu Los Nr. 11 der Ausschreibung EuropeAid/127054/C/SER/multi (ABl. S 128 vom 4. Juli 2008) nicht unter die sechs wirtschaftlich günstigsten Angebote einzustufen und für dieses Los anderen Bietern den Zuschlag zu erteilen.

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

Verfälschung von Tatsachen und Beweisen. In der angefochtenen Entscheidung sei das Angebot der Klägerin unter der Annahme zurückgewiesen worden, die "Exklusivitätserklärungen" dreier Experten, die diese in ihren Angeboten abgegeben hätten, seien auch im Rahmen anderer Angebote abgegeben worden und seien daher bei der Angebotsprüfung nicht zu berücksichtigen. Diese Schlussfolgerung sei fehlerhaft, da nicht berücksichtigt worden sei, dass die Experten erklärt hätten, einige der genannten Erklärungen seien unwirksam oder schlicht gefälscht;

fehlerhafte Auslegung der aus dem Verstoß gegen die "Exklusivitätserklärung" zu ziehenden Rechtsfolgen und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die Beklagte die für die Unterfertigung mehrerer Exklusivitätserklärungen vorgesehene Sanktion bei allen Angeboten verhängt habe, ohne die Rolle und den Verantwortungsbereich der jeweiligen Gesellschaft oder des jeweiligen Experten zu berücksichtigen;

Verstoß gegen Rechtsvorschriften, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Beklagte nicht von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht habe, bei einer einen Teil des Angebots betreffenden Mehrdeutigkeit um Klarstellung zu ersuchen, bevor Mängel festgestellt würden, die zur Unwirksamkeit eines Angebots führen könnten.

Die Klägerin, die außerdem einen Verstoß gegen die Begründungspflicht rügt, beantragt ferner, ihr außervertraglichen Schadensersatz aufgrund unerlaubter oder, hilfsweise, erlaubter Handlung zuzusprechen.

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