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Klage, eingereicht am 9. November 2009 - Escola Superior Agrária de Coimbra/Kommission

(Rechtssache T-446/09)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Escola Superior Agrária de Coimbra (Bencanta, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Pais do Amaral)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung D(2009)224268 der Kommission vom 9. September 2009 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Begründungsmangel hinsichtlich der Forderung, den in Nr. 8 des Schreibens vom 12. August 2009 genannten Betrag zurückzuzahlen.

Verstoß gegen die Nrn. 21.2 und 22 der standardmäßigen Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die anderen Beträge, denn es habe ein Verzeichnis der von den Betroffenen für das Projekt aufgewandten Zeit gegeben, in dem jeweils der Name der tätigen Personen und die tatsächlich aufgewendete Zeit angegeben worden seien.

Tatsachenirrtum: Die Verwaltung könne nur dann tätig werden, wenn sie sicher sei, dass der Sachverhalt zutreffend sei; es genüge nicht, wenn sie Zweifel hege, ob die in den timesheets angegebene Zeit tatsächlich aufgewandt worden sei, denn die Beweislast obliege der Kommission.

Falsche Voraussetzungen: Es bestehe keinerlei schriftlich festgelegte Pflicht, einem bestimmten System zur Erfassung der Arbeitszeiten zu folgen, das strenger sei als das genannte System der timesheets. Deshalb könne die Kommission im Zuge der Durchführung des Vertrags (wo es nicht mehr möglich sei, das Verfahren zur Erfassung der für das Projekt aufgewandten Zeit zu ändern) nicht mehr verlangen, als vorher festgelegt worden oder im Vertrag vorgesehen sei. Außerdem sei es unangemessen, eine fotografische Erfassung der aufgewandten Zeit zu verlangen.

Die angefochtene Handlung verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, des Vertrauensschutzes, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit sowie der ordnungsgemäßen Verwaltung, denn die Vorschriften über die Zeiterfassung seien neu. Für diese Tatsache spreche auch, dass diese Regeln in den früheren Fassungen des in Rede stehenden Programms klar und deutlich festgelegt gewesen seien.

Fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts: Der Umfang der geforderten Rückzahlung stehe zu Art und Ausmaß der behaupteten Zuwiderhandlungen außer Verhältnis, denn es sei nicht möglich gewesen, die Ergebnisse, die durch eine Einstufung etwa an zehnter Stelle von ungefähr 200 Projekten zum Ausdruck kämen, zu erzielen, ohne erheblich mehr Zeit aufzuwenden, als tatsächlich (nach Abzug des zurückverlangten Betrags) bezahlt worden sei.

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